8 10. Der Reichstag und seine Zuständigkeit. 19
Ueber die Art der Geschäftsleitung selbst, über die Sitzungen des
Bundesrates und den sonstigen Geschäftsgang siehe die revidierte Ge-
schäftsordnung vom 26. April 18804). Speziell über die Bundes-
ratsausschüsse, welche als Kommissionen des Bundesrates zur Vor-
bereitung der Bundesratsbeschlüsse erscheinen, siehe Laband 1, Seite
248—255; Pröbst, Commentar zu Art. 8 der Reichs-Verf., S. 57.
8 10.
Der Reichstag und seine Zuständigkeit.
(Lab. 1, 255—320.)
Im Reichstage findet die deutsche Bevölkerung als Gesamt-
heit eine einheitliche Vertretung; er ist die Vertretung des ge-
samten deutschen Volkes. Art. 29 der Reichs-Verf.: „Die Mit-
glieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes“ und
daher ist auch nach § 1 des Reichstagswahlgesetzes „Wähler für den
Reichstag jeder Deutsche (welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt
hat).“ Der Reichstag ist — wie der Bundesrat — Gesetzgebungs-
organ insofern, als zu jedem Reichsgesetz ein Beschluß des Reichs-
tages, durch welches jedes Gesetz festgestellt wird, nötig erscheint. Da-
bei reicht die Kompetenz des Reichstages soweit, als diejenige des
Reiches selbst geht. Art. 5, Absatz 1l der Reichsverfassung sagt: „Die
Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider
Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze einerseits erforderlich, andrer-
seits aber auch in der Regel ausreichend.“ Eine Ausnahme von
dieser Regel besteht — abgesehen von den Fällen des Absatzes II L. c.
— nur bezüglich der Verfassungsänderungen nach Art. 78, Absatz 1
und der Aufhebung der Sonderrechte nach Art. 78, Absatz II der
Reichs-Verf.
Nach Art. 23 der Reichsverfassung hat der Reichstag nicht nur
die vom Bundesrate vorgeschlagenen Gesetze seiner Beratung und Be-
schlußfassung zu unterziehen, sondern er hat auch „das Recht, inner-
halb der Kompetenz des Reiches Gesetze selbst vorzuschlagen.“ Diese
Kompetenz des Reiches ist durch die Reichsverfassung bestimmt. Ab-
gesehen von den in Art. 4 derselben bezeichneten Angelegenheiten,
welche der Gesetzgebung des Reiches unterliegen, sowie von den in
Art. 78 benannten Verfassungsänderungen sind durch besondere ge-
setzliche Bestimmungen der Gesetzgebung durch den Reichstag noch
folgende Gegenstände vorbehalten:
a. Nach Art. 69 der Reichsverfassung wird der Reichshaushalts-
Etat alljährlich durch ein Gesetz festgestellt.
!) Lab. 1, 239—248.