Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 10. Der Reichstag und seine Zuständigkeit. 19 
Ueber die Art der Geschäftsleitung selbst, über die Sitzungen des 
Bundesrates und den sonstigen Geschäftsgang siehe die revidierte Ge- 
schäftsordnung vom 26. April 18804). Speziell über die Bundes- 
ratsausschüsse, welche als Kommissionen des Bundesrates zur Vor- 
bereitung der Bundesratsbeschlüsse erscheinen, siehe Laband 1, Seite 
248—255; Pröbst, Commentar zu Art. 8 der Reichs-Verf., S. 57. 
8 10. 
Der Reichstag und seine Zuständigkeit. 
(Lab. 1, 255—320.) 
Im Reichstage findet die deutsche Bevölkerung als Gesamt- 
heit eine einheitliche Vertretung; er ist die Vertretung des ge- 
samten deutschen Volkes. Art. 29 der Reichs-Verf.: „Die Mit- 
glieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes“ und 
daher ist auch nach § 1 des Reichstagswahlgesetzes „Wähler für den 
Reichstag jeder Deutsche (welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
hat).“ Der Reichstag ist — wie der Bundesrat — Gesetzgebungs- 
organ insofern, als zu jedem Reichsgesetz ein Beschluß des Reichs- 
tages, durch welches jedes Gesetz festgestellt wird, nötig erscheint. Da- 
bei reicht die Kompetenz des Reichstages soweit, als diejenige des 
Reiches selbst geht. Art. 5, Absatz 1l der Reichsverfassung sagt: „Die 
Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den 
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider 
Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze einerseits erforderlich, andrer- 
seits aber auch in der Regel ausreichend.“ Eine Ausnahme von 
dieser Regel besteht — abgesehen von den Fällen des Absatzes II L. c. 
— nur bezüglich der Verfassungsänderungen nach Art. 78, Absatz 1 
und der Aufhebung der Sonderrechte nach Art. 78, Absatz II der 
Reichs-Verf. 
Nach Art. 23 der Reichsverfassung hat der Reichstag nicht nur 
die vom Bundesrate vorgeschlagenen Gesetze seiner Beratung und Be- 
schlußfassung zu unterziehen, sondern er hat auch „das Recht, inner- 
halb der Kompetenz des Reiches Gesetze selbst vorzuschlagen.“ Diese 
Kompetenz des Reiches ist durch die Reichsverfassung bestimmt. Ab- 
gesehen von den in Art. 4 derselben bezeichneten Angelegenheiten, 
welche der Gesetzgebung des Reiches unterliegen, sowie von den in 
Art. 78 benannten Verfassungsänderungen sind durch besondere ge- 
setzliche Bestimmungen der Gesetzgebung durch den Reichstag noch 
folgende Gegenstände vorbehalten: 
a. Nach Art. 69 der Reichsverfassung wird der Reichshaushalts- 
Etat alljährlich durch ein Gesetz festgestellt. 
!) Lab. 1, 239—248.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.