Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 10. Der Reichstag und seine Zuständigkeit. 19 
Ueber die Art der Geschäftsleitung selbst, über die Sitzungen des 
Bundesrates und den sonstigen Geschäftsgang siehe die revidierte Ge- 
schäftsordnung vom 26. April 18804). Speziell über die Bundes- 
ratsausschüsse, welche als Kommissionen des Bundesrates zur Vor- 
bereitung der Bundesratsbeschlüsse erscheinen, siehe Laband 1, Seite 
248—255; Pröbst, Commentar zu Art. 8 der Reichs-Verf., S. 57. 
8 10. 
Der Reichstag und seine Zuständigkeit. 
(Lab. 1, 255—320.) 
Im Reichstage findet die deutsche Bevölkerung als Gesamt- 
heit eine einheitliche Vertretung; er ist die Vertretung des ge- 
samten deutschen Volkes. Art. 29 der Reichs-Verf.: „Die Mit- 
glieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes“ und 
daher ist auch nach § 1 des Reichstagswahlgesetzes „Wähler für den 
Reichstag jeder Deutsche (welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
hat).“ Der Reichstag ist — wie der Bundesrat — Gesetzgebungs- 
organ insofern, als zu jedem Reichsgesetz ein Beschluß des Reichs- 
tages, durch welches jedes Gesetz festgestellt wird, nötig erscheint. Da- 
bei reicht die Kompetenz des Reichstages soweit, als diejenige des 
Reiches selbst geht. Art. 5, Absatz 1l der Reichsverfassung sagt: „Die 
Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den 
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider 
Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze einerseits erforderlich, andrer- 
seits aber auch in der Regel ausreichend.“ Eine Ausnahme von 
dieser Regel besteht — abgesehen von den Fällen des Absatzes II L. c. 
— nur bezüglich der Verfassungsänderungen nach Art. 78, Absatz 1 
und der Aufhebung der Sonderrechte nach Art. 78, Absatz II der 
Reichs-Verf. 
Nach Art. 23 der Reichsverfassung hat der Reichstag nicht nur 
die vom Bundesrate vorgeschlagenen Gesetze seiner Beratung und Be- 
schlußfassung zu unterziehen, sondern er hat auch „das Recht, inner- 
halb der Kompetenz des Reiches Gesetze selbst vorzuschlagen.“ Diese 
Kompetenz des Reiches ist durch die Reichsverfassung bestimmt. Ab- 
gesehen von den in Art. 4 derselben bezeichneten Angelegenheiten, 
welche der Gesetzgebung des Reiches unterliegen, sowie von den in 
Art. 78 benannten Verfassungsänderungen sind durch besondere ge- 
setzliche Bestimmungen der Gesetzgebung durch den Reichstag noch 
folgende Gegenstände vorbehalten: 
a. Nach Art. 69 der Reichsverfassung wird der Reichshaushalts- 
Etat alljährlich durch ein Gesetz festgestellt. 
!) Lab. 1, 239—248.