Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

288 § 56. Das kgl. Staatsministerium des Innern. 
a. Hagelversicherungsanstalt,2) 
b. Viehversicherungsanstalt; 3) 
5) das Wasserversorgungs-Bureau;24) 
6) das Landesversicherungsamt 20) mit den Versicherungs- 
anstalten 26) der einzelnen Regierungsbezirke; 
7) die kgl. Polizeidirektion München; 2) 
8) die Stadtkommissariate;8) 
9) der Obermedizinalausschuß 29) und die Medizinalkomité's; 30) 
und die kgl. Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und 
Genußmittel; 303) 
:2) Gesetz vom 13. Februar 1884 (Web. 16, 457) Art. 15. Näheres 
hierüber s. 8 282. 
*) Gesetz vom 11. Mai 1896 Art. 1. Ges.= und Verordn.-Bl. S. 207. 
Näheres § 284. 
*") Min.-E. vom 30. März 1878: Vollzug des Art. 89 des Brandver- 
sicherungsgesetzes, hier die Wasserversorgung der Gemeinden betr. (Web. 12, 254). 
Näheres hierüber s. 9§ 342 und 352. 
25) Verordn. vom 29. Mai 1886 „die Errichtung eines Landesversicherungs- 
amtes betr."“ (Bamb. 23, 334) und Min.-Bek. vom 2. August 1886 über den 
Geschäftsgang des Landesversicherungsamtes (Bamb. 23, 666), ferner § 17 der 
Verordn. vom 27. Juli 1890 (Web. 20, 304). 
26) Verordn. vom 27. Juli 1890 § 1 über den Vollzug des Invaliditäts= 
und Altersversicherungsgesetzes (Web. 20, 301). 
:7) Zuständigkeitsverordnung vom 2. Oktober 1869 (Web. 8, 335 ff.): 
„die Ausscheidung der Zuständigkeiten der Polizeidirektion, des Magistrates und 
der Lokalbau-Kommission München bezüglich der Polizei= und Distriktsverwaltung.“ 
Diese Verordnung ist ergangen auf Grund des Art. 97 der Gemeinde- 
ordnung, nach welcher Gesetzesbestimmung zugleich verfügt ist, daß diese Verord- 
nung binnen drei Jahren revidiert und dem Landtage zur gesetzlichen Feststellung 
vorgelegt werden soll. 
Zum Vollzuge dieser Bestimmung wurde dem Landtage im Jahre 1874 
wohl ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher die Ausscheidung der Zuständigkeit der 
Polizeidirektion und des Stadtmagistrates München betraf, diese Vorlage führte 
aber zu keinem Resultate; hiedurch ist jedoch die Verpflichtung des Art. 97 nicht 
erfüllt, da derselbe offenbar nicht blos die Vorlage allein, sondern eine erfolgreiche, 
d. h. zu einer gesetzlichen Regelung wirklich führende Vorlage im Auge hat. 
Es steht daher die Durchführung des Schlußsatzes des Art. 97 der Gemeinde- 
ordnung noch aus. — 
Siehe ferner Verordn. vom 14. Oktober 1873 (Web. 10, 147) über die 
Benennung der Nebenbeamten der Polizeidirektion München. 
38) Verordn. vom 29. Juni 1869 „den Vollzug des Art. 98 der Gemeinde- 
ordnung betr.“ (Web. 8, 216); Verordn. vom 5. November 1872 „das Stadt- 
kommissariat zu Nürnberg betr.“ (Web. 9, 562) und Min.-Bek. vom 20. April 
1881 „das Vereinswesen und Versammlungsrecht in der Stadt Fürth betr.“ 
(Web. 15, 62). 
:.) Verordn. vom 24. Juli 1871: Den Obermedizinal-Ausschuß und die 
Kreismedizinal-Ausschüsse betr. (Web. 9, 102 ff.). 
Der Obermedizinalausschuß ist ein dem Staatsministerium des Innern 
unmittelbar untergeordnetes sachverständiges Organ für die Beratung und Begut- 
achtung in Angelegenheiten des Medizinalwesens und der Medizinalpolizei mit 
Einschluß der Pharmazie und des Veterinärwesens und zur Vertretung der me- 
dizinischen Interessen überhaupt. (§ 1 der Verordn.) 
Am Sitze jeder Kreisregierung besteht ein Kreismedizinalausschuß. (§ 8 
der Verordn.)
	        
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