Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 58. Das Staatsministerium der Finanzen. 299 
Verordn, errichteten Rechnungskammer in München ver- 
beschieden, wie auch dieser Rechnungskammer nach § 37 I. c. 
die Revision und in I. Instanz die Verbescheidung der 
Rechnungen der Hauptmünzamts-Kasse und der drei Landes- 
universitäten obliegt.7) 
Im übrigen steht die primitive Revision der Finanzrech- 
nungen und die definitive Verbescheidung derselben in 
I. Instanz den kal. Kreisregierungen sowie den Centralver- 
waltungsstellen zu, unter deren Leitung und Kontrolle die 
Rechnung stellenden Kassen und Aemter gestellt sind, gemäß 
§ 10 Abs. I I. c. (vergl. Anm. 0). 
c. Die Generaldirektion der Zölle und indirekten 
Steuern in München: Verordn. vom 31. August 1880 
„die Reorganisation der Generalzoll-Administration betr." 
sowie Verordn. vom 16. September 1819: „die Organi- 
sation der General-Zoll-Administration betr."“ Web. 14, 561 
und 562 ff. und Verordn. vom 9. Juni 1874: Web. 10, 
363. 
Nach der genannten Verordnung vom 31. August 1880 
hat die frühere Generalzolladministration vom 1. September 
1880 an die Benennung „Generaldirektion der Zölle und 
indirekten Steuern“" und der Vorstand derselben den Titel 
„Generaldirektor der Zölle und indirekten Steuern“ zu führen. 
Zur Generaldirektion der Zölle 2c. gehören resp. der- 
selben direkt untergeordnet sind: 
a. die Centralzollkasse, 
b. das Administrationsburean der Zollwache, 
c. die Materialverwaltung. 
Außerdem sind hieher zu erwähnen die Reichsbevoll- 
mächtigten und Stationskontrolleure in anderen Zollvereins- 
staaten. ) 
Unter der kgl. Generaldirektion der Zölle rc. stehen die 
Hauptzollämter, 34) unter diesen die Nebenzollämter I. und II. 
!) Der Rechnungskammer ist nach § 38 l. c. zugleich die unmittelbare 
Curatel über diejenigen obengenannten Kassen und Aemter übertragen, welche 
gemäß § 10 l. c. dem kgl. Finanzministerium direkt unterstellt sind, mit Aus- 
nahme jedoch der unter § 10 Abs. II lit, e genannten Regieverwaltungen. 
*!) In Berlin, in Köln und in Altona haben solche bayer. Zollbeamte als 
Reichsbevollmächtigte ihren Sitz. 
*a) Bayern hat folgende Hauptzollämter mit Salzsteuerämtern, 
Zuckersteuerstellen und Nebenzollämtern I. und II. Klasse: 
Augsburg mit Nebenzollamt 1 Nördlingen; 
Bamberg: 
Bayreuth mit Nebenzollamt 1 Kulmbach: 
Fürth mit Nebenzollamt 1 Erlangen; 
Furth a. W. mit Nebenzollamt I Waldmünchen und Nebenzollämtern II: 
Rittsteig, Schafberg, Schwarzach, Neuaign, Höll;
	        
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