8 58. Das Staatsministerium der Finanzen. 301
Verwaltung des Malzaufschlages 10) und des Kartenstempels
(nach § 2 der Verordn. vom 9. Juni 1874: Web. 10, 364);
ferner der Tabakstener t!) nach Gesetz vom 16. Juli 1879,
„die Besteuerung des Tabaks betr.“: (Web. 13, 117 ff.),
der Branntweinstener 12) und die Verwaltung der Hunde-
steuer 13) (Verordn. vom 17. Juni 1876 Web. 11, 558).
Bezüglich des Verkehrs der Gemeindebehörden mit den
Steuer= und Zollbehörden s. unten § 86. Ueber das Zoll-
wesen überhaupt s. Näheres § 424, auch § 22 Anm. 5
S. 62.
d. Die Staatsschulden = Tilgungs -Kommission in
München, hiezu die Staatsschuldentilgungshaupt--
kasse in München und die Eisenbahndotations-
hauptkasse in München.
Siehe Verordn. vom 14. Oktober 1867 über die Cen-
tralisierung des Buchhaltungsdienstes der kgl. Staatsschulden-
Tilgungsanstalt (Web. 7, 102) und Verordn. vom 7. Mai
1880 über die Aufhebung der kgl. Staatsschuldentilgungs-
Spezialkassen (Web. 14, 138).
Nach § 1 der vorstehenden Verordn. vom 14. Oktober
1867 ist die Buch= und Katasterführung über die sämt-
lichen Gattungen der bayer. Staatsschuld am Sitze der
6| Staatsschuldentilgungskommission in München centra-
siert.
e. Das Katasterbureau. Dasselbe ist an die Stelle der
früheren Steuerkatasterkommission getreten und dem kgl. Finanz-
ministerium unmittelbar untergeordnet.
Ueber das Katasterbureau, speziell seinen Wirkungskreis
und seine Besetzung siehe Verordn. vom 19. Januar 1872
(Web. 9, 286 f.) 14) 14)
Nach Verordnung vom 4. Juni 1892 „die Regelung der
Dienst= und Gehaltsverhältnisse des Geometerpersonales betr.“
(Web. 21, 393 ff.) ist der Messungsdienst innerhalb der
bestehenden Messungsbezirke den „Messungsbehörden“ über-
tragen. Die Messungsbehörden sind den Regierungsfinanz-
kammern direkt unterstellt und verkehren in den ihnen zu-
gewiesenen Angelegenheiten unmittelbar mit den hiebei be-
teiligten Verwaltungsbehörden, Gerichten und Notaren.
(§ 1 l. c.)
10) Ueber Malzaufschlag s. § 82.
!) Ueber Tabaksteuer und Vollzug des Tabaksteuergesetzes s. 8 84.
!7) Ueber Branntweinsteuer s. § 83.
16) Ueber Hundesteuer bezw. Hundegebühren s. § 85.
12) § 3 der Verordn. vom 19. Januar 1872 ist durch § 6 der Verordn.
vom 4. Juni 1892 (Web. 21, 394) ersetzt.
a) Siehe Rothenbücher: das bayer. Grundsteuerkataster und die Geschäfts-
aufgaben des kgl. Katasterbureaus. Bl. f. admin. Pr. 46, 52 ff.