314 § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
b. in Eingaben an die kgl. Central= und Kreisstellen: „gehorsamst"“;
c. in Eingaben an die übrigen Behörden: „gehorsam“.
Doppelschriften (Duplikate) sind nur dann vorzulegen, wenn deren Vorlage
durch besondere Umstände geboten ist.
8 3. Die nämlichen Vorschriften gelten für die Form der amtlichen Be-
richte an vorgesetzte Behörden und Stellen und ist bei diesen außerdem noch
oberhalb der Adresse der Name des berichtenden Amtes, dann unterhalb des Be-
treffes das Datum und die Geschäftsnummer des etwaigen veranlassenden Auf-
trages und der Name des Referenten anzugeben, falls der Berichterstatter nicht-
selbst der Referent ist.
Amtliche Vorlagen an vorgesetzte Behörden und Stellen mittels Rand-
berichtes sind in allen Fällen zulässig, in welchen eine umfassende Sachwürdigung
nicht erforderlich ist und Berichts-Entwürfe bei der berichtenden Behörde entbehr-
lich sind.
§ 4. In Erlassen öffentlicher Behörden und Stellen an untergeordnete
Aemter, sowie an Rechtsanwälte und Privatversonen ist die bisher übliche Ueber-
schrift auf der ersten Blattseite (am oberen Rande links) durch Bezeichnung der
Geschäftsnummer und des Betreffs, sowie etwaiger Beilagen und (am oberen
Rande rechts) durch Angabe des Amtssitzes und des Datums zu ersetzen.
Am Schlusse des Erlasses hat die amtliche Fertigung Platz zu finden, an
deren bisheriger Form vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. IV oben
keine Aenderung eintritt.
Am unteren Rande linker Hand ist die Adresse beizufügen.
Entschließungen, welche die Central= und Kreisstellen auf Grund kollegialer
Beratung erlassen, sind, soweit es bisher üblich war, auch künftig mit der Ueber-
schrift:
zu versehen.
Die amtliche Schreibweise hat sich jener Sprache zu nähern, welche im
schriftlichen Privatverkehr angewendet wird, ohne in Weitläufigkeit zu verfallen.
Wenn nicht an eine Unterbehörde, sondern an die Person eines Staats-
oder Gemeindebeamten in Dienstsachen geschrieben wird, so ist in der Adresse die
Gezeichnung „Herr“ und im Inhalte des Schreibens die Anrede „Sie“ zu ge-
brauchen.
In gleicher Weise ist in der Regel auch bei den an Privatpersonen zu
richtenden amtlichen Schreiben zu verfahren.
Der Gebrauch von Fremdwörtern ist in amtlichen Schreiben thunlichst zu
vermeiden.
Amtliche Erlasse in einfachen Geschäftssachen, bei denen die Anfertigung
eines Entwurfes (Konzeptes) zu den Akten nicht nötig erscheint, können in Urschrift
(gegen kurze Aktenvormerkung) den Beteiligenden zugeschlossen werden.
§ 5. Die den kgl. Civil-Staatsministerien untergeordneten Stellen und
Behörden haben mit allen öffentlichen Organen dieser Ministerien, sowie mit
Rechtsanwälten und Privatpersonen im ganzen Umsange des Königreichs, dann in
unmittelbaren Geschäftsverkehr zu treten, wenn weder eine Mitwirkung noch eine
Kenntnisnahme von Seite jener Stellen und Behörden notwendig ist, welche den
Beteiligten zunächst vorgesetzt sind.
§ 6. Sind Entschließungen einer vorgesetzten Behörde oder Stelle (außer
den in § 5 vorgesehenen Fällen) durch eine Unterbehörde mehreren Beteiligten
schriftlich zu eröffnen, so hat erstere die erforderliche Zahl von Abdrücken ihrem
Auftrage sofort beizufügen.
„Im Namen Seiner Majestät des Königs" )
Diese Formel wird nun auch bei den in Verwaltungsstreitsachen ergangenen Ministerial-
bescheiden angewendet. Bezüglich der Entscheidungen in Verwaltungsrechtssachen s. § 22 Abs. 1 und
§ 34 Abs. 1 der Min.-Bek. vom 1. September 1879 (Web. 13, 364 und 367). Nach derselben er-
halten die betr. Entscheidungen der Regierungssenate und des Verwaltungsgerichtshofes die Ueber-
schrift: „Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.“