320 § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
Ferner Min.-E. vom 22. November 1863 „den Geschäfts-
gang bei den Verwaltungsämtern betr.“, speziell Ziff. 10 3)
(Web. 6, 257); Min.-E. vom 1. Dezember 1872 „den Ge-
schäftsgang bei den Kreisregierungen betr.“ (Web. 9, 591),
endlich
Min.-Bek. vom 4. März 1885 „die Korrespondenzform
zwischen den kgl. Amtsgerichten und kgl. Rentämtern einer-
seits und den mittelbaren Gemeindebehörden sowie den
Standesbeamten in mittelbaren Gemeinden andrerseits betr."
(Web. 17, 74)5);
3) c. Min.-E. vom 22. November 1863 Z. 10:
Wenn bei Einbeförderung von Vorstellungen und Beschwerden an die Kreis-
regierung berichtliche Erläuterungen nicht veranlaßt sind, so genügt die Einsend-
ung mit einfachem Marginalberichte, Form:
Vorgelegt der kgl. Kreisregierung, Kammer des Innern, von . ..
. . . . mit . . Akten (ohne Akten) von dem tgl.
Bezirksamt N.
Ort und Datum.
“) d. Min.-E. vom 1. Dezember 1872 „den Geschäftsgang bei der Kreis—
regierung betr.“
In allen Fällen, in welchen der einem kgl. Staatsministerium vorzulegende
Bericht einer Unterbehörde für die Akten der Kreisregierung entbehrlich oder eine
eingehende Würdigung bei der Vorlage nicht erforderlich erscheint, wird gestattet,
daß diese Vorlage durch Randbemerkung auf dem Berichte der Unterbehörde
erfolge. *)
5) e. Min.«Bek. vom 4. März 1885:
Nachdem sich bezüglich der im schriftlichen Verkehre zwischen den kgl. Amts-
gerichten und kgl. Rentämtern einerseits und den mittelbaren Gemeindebehörden,
sowie den Standesbeamten in mittelbaren Gemeinden anderseits zu beachtenden
Korrespondenzen Zweifel ergeben haben, wird auf Grund der Bekanntmachung
vom 6. April 1874, „Vereinfachung des dienstlichen schriftlichen Verkehrs betr."
(Ges.= und Verordn.-Bl. S. 123 ff.) Nachstehendes bestimmt:
1) Die mittelbaren, d. i. die einem Bezirksamte untergeordneten Ge-
meindebehörden haben sich im schriftlichen Verkehre mit den kgl. Amts-
gerichten und kgl. Rentämtern der Berichtsform mit der Schlußformel
„gehorsam“ zu bedienen.
Bei Randberichten (§ 3 Abs. 2 der angeführten Bekanntmachung)
ist die Schlußformel nicht anzuwenden. **1.
2) Die kgl. Amtsgerichte und kgl. Rentämter haben in ihren Zuschriften
an mittelbare Gemeindebehörden ihres Bezirkes in jenen Angelegen-
heiten, hinsichtlich deren die Gemeindebehörden als ilssorgane der
tal. Amtsgerichte bezw. kql. Rentämter im Sinne des Art. 158— 0— *
der beiden Gemeindeordnungen vom 29. April 1869 in Betracht kom-
men, die beauftragende Schreibweise, in anderen Angelegenheiten da-
gegen, sowie im Verkehre mit Gemeindebehörden außerhalb des betr.
) Siehe hiezu noch Kult.-Min.-E. vom 21. Dezember 1872 (Web. 9, 591 Anm. ), durch
welche die Bestimmung der Min.-E. vom 1. Dezember 1872 nicht bloß auf Berichte und Anträge
untergeordneter Organe, sondern auch auf Gesuche und Vorstellungen von einzelnen Personen, welche
sich zur Kognition und Bescheidung des Kultusministeriums nach den bestehenden Vorschriften eignen
erstreckt wird.