§ 65. II. Die Nacheile. 325
Zur Vornahme von anderen dienstlichen Handlungen jenseits der
Grenzen des Königreiches ist die Gendarmerie nur nach Maßgabe der
LW den betr. Nachbarstaaten bestehenden besonderen Vereinbarungen
efugt.
Nach diesen Vereinbarungen und den vorstehenden Bestimmungen
richtet sich anderseits auch die Berechtigung der Sicherheitsorgane der
Rachborstaaten zur Vornahme von Diensthandlungen auf bayerischem
ebiete.
Diensthandlungen, welche von solchen Organen in unberechtigter
Weise auf bayerischem Gebiete vorgenommen werden, hat die Gen-
darmerie zu verhindern und hierüber ungesäumt an die Civildienst-
behörde Anzeige zu erstatten.
Die Civildienstbehörden in den Grenzbezirken haben die Mann-
schaft ihres Bezirkes über die diesfalls geltenden Bestimmungen und
Vereinbarungen genau zu informieren.
Die Gendarmerie ist verpflichtet, mit den Sicherheitsorganen der
angrenzenden Staaten ein dienstfreundliches Benehmen zu unterhalten
und zur Ergreifung der auf bayerisches Gebiet geflohenen Verbrecher
bereitwilligen Beistand zu leisten.
Derartige auf bayerischem Gebiete festgenommene Personen
müssen unverzüglich an das nächste bayerische Gericht oder die nächste
bayerische Distriktspolizeibehörde abgeführt werden.
Das Gleiche gilt unter gegebenen Verhältnissen auch für die
städtische Polizei= oder Schutzmannschaft der an den Grenzen liegenden
unmittelbaren Städte, in deren Dienstinstruktionen ähnliche Bestimm-
ungen aufzunehmen sind, wie ja überhaupt die Instruktion für die
Gendarmerie, soweit sie auf städtische Verhältnisse anwendbar ist, auch
für die städtische Sicherheitsmannschaft analog zur Anwendung kommt.
Mit Rücksicht auf die Grenzstädte bezw. Grenzbezirke wird auch
noch folgendes beigefügt:
Durch Art. 10 des Handels= und Zollvertrages zwischen
dem deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891
(Web. 21, 58 f.) ist bestimmt, daß die vertragsschließenden Teile sich
verpflichten, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleich-
handels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mit-
zuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu
erhalten, die Rechtshilfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des an-
deren Teiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu
gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll= und Polizeibeamte, sowie
durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zu
teil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen des er-
wähnten Vertrages abhgeschlossene Zollkartell, — durch welches im
einzelnen bestimmt ist, in welcher Weise jeder der beiden vertrag-