Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

328 § 66. III. Die Auslieferungen. 
B. um Auslieferung seitens Bayerns an ausländische bezw. nicht- 
bayerische Staaten. 
Ad A. Das von den bayerischen Justizbehörden behufs Erwirkung 
von Auslieferungen seitens nichtbayerischer Staaten an 
Bayern zu beobachtende Verfahren ist ausführlich geregelt 
durch die Min.-Bek. vom 9. Juli 1890 (Web. 20, 263 ff.), 
in welcher alle Vorschriften zusammengestellt sind, die für 
die Stellung und die geschäftliche Behandlung von Anträgen 
auf Ab= oder Auslieferung der nach dem Auslande geflüch- 
teten, im Inlande strafrechtlich verfolgten Personen maß- 
gebend sind, und zwar nach folgenden Abteilungen: 
I. Ablieferung aus deutschen Schutzgebieten und aus 
Ländern, in welchen Konsulargerichtsbarkeit geübt wird, 
Web. 20, S. 263 f. 
II. Auslieferung aus anderen Ländern und zwar: 
Auslieferung aus Staaten, mit denen ein bezüglicher Aus- 
lieferungs-Vertrag geschlossen ist (Web. 20, 264): 
a. Belgien: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom 
24. Dezember 1874: Web. 10, 532 und 20, 272 f.; 
b. Brasilien: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom 
17. September 1877: Web. 12, 173; 20, 274; 
c. Frankreich: Auslieferungsvertrag mit Bayern vom 
29. November 1869: Web. 8, 446; 20, 275; 
d. Großbritannien: Auslieferungsvertrag mit Deutsch- 
land vom 14. Mai 1872: Web. 9, 392; 20, 275 f.; 
e. Italien: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom 
31. Oktober 1871: Web. 9, 138; 20, 278;) 
f. Luxemburg: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom 
9. März 1876: Web. 11, 456; 20, 279; 
g. Niederlande: Auslieferungsvertrag mit Bayern vom 
25. Oktober 1852: Web. 4, 545; 20, 279; 
h. Oesterreich-Ungarn: Beschluß der deutschen Bundes- 
versammlung vom 26. Januar 1854 wegen gegenseitiger 
Auslieferung von Verbrechern nebst Bekanntmachung vom 
24. März 1854 und Bundesbeschluß vom 18. August 
1836: Web. 4, 617 und 617 Anm. 20, 280 f. 
Siehe hiezu auch unten (Ad B) S. 330 Anm.“. 
Bezüglich des von den Justizbehörden behufs Er- 
wirkung von Auslieferungen aus Oesterreich-Ungarn zu 
beobachtenden Verfahrens ist durch M.-Bek. vom 30. Januar 
1894 (Web. 20, 281 Anm. 16) eine Abänderung der 
1 
*) Hiezu s. Min.-Bek. vom 29. November 1893 (Web. 22, 317 f.), nach 
welcher bezüglich der Durchlieferung der von Italien an Deutschland — und um- 
gekehrt — auszuliefernden Verbrecher durch. die Schweiz nicht mehr nach dem jetzt 
aufgehobenen Uebereinkommen vom 25. Juli 1873, sondern nur nach Art. 10 des 
Auslieferungsvertrages mit der Schweiz vom 24. Jannuar 1874 zu verfahren ist.
	        
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