§ 66. III. Die Auslieferungen. 329
vorstehend cit. Min.-Bek. vom 9. Juli 1890 sub Ziff. 39
Abs. 3 und 4 getroffen worden.
i. Rußland: Uebereinkommen mit Bayern vom 1. Oktober,
19. September 1885 und Auslieferungsvertrag vom
26./14. Februar 1869: Web. 17, 487 und 7, 595;
20. 282;
k. Schweden und Norwegen: Auslieferungsvertrag mit
Deutschland vom 19. Januar 1878: Web. 12, 211;
20, 282;
1. Schweiz: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom
24. Januar 1874: Web. 10, 183; 20, 282 f. ((.
Anm. zu vorstehender lit. e. Italien):
m. Spanien: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom
2. Mai 1878: Web. 12, 278; 20, 283 f.;
n. Uruguay: Auslieferungsvertrag mit Deutschland vom
12. Februar 1880: Web. 14, 325; 20, 284.
(Ueber den Vertrag mit den Vereinigten Staaten von
Nordamerika s. weiter unten sub C.)
Wenn auch kein Auslieferungsvertrag, so doch ander-
weitiges Uebereinkommen besteht noch mit:
0. Serbien: Art. XXV Abs. 3 des Konsularvertrages mit
Deutschland vom 6. Januar 1883: Web. 16, 88; 20, 283;
p. Südafrikanische Republik (Transvaal): Art. 31
des Freundschafts= und Handelsvertrages mit Deutschland:
Web. 17, 10; 20, 284.
2) Auslieferung aus Ländern, mit denen kein Auslieferungs-
oder sonstiger desbezügl. anderer Vertrag besteht (Web. 20, 265);
z. B. Dänemark (Auslieferung unter Zusicherung der
Gegenseitigkeit): Web. 20, 274.)
III. Vorläufige Festnahme flüchtiger Personen zur Sicher-
ung ihrer Auslieferung (Web. 20, 269 f.).
IV. Ausführung der Auslieferung (Web. 20, 271 f.).
V. Besondere Bemerkungen bezüglich einzelner Länder
(vorstehend sub II Ziff. 1 lit. a-p). Web. 20, 272—284.
Ad B. Das Verfahren bei Auslieferung von Verbrechern seitens
bayerischer Behörden an außerdeutsche Staaten hat seine
Regelung durch die Min.-Bek. vom 16. Juli 1890 (Web.
20, 288 ff.) erfahren.
Die Bescheidung der von Behörden außerdeutscher Staaten
gestellten Auslieferungsanträge ist dem kgl. Staatsministerium
« **) Siehe auch noch Vertrag zwischen dem deutschen Reiche und dem
Kongo-Staate über die Auslieferung der Verbrecher und die Gewährung sonstiger
Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den deutschen Schutzgebieten in Afrika und
dem Gebiete des Kongostaates vom 25. Juli 1890 (Web. 20, 290 ff.).