24 8 11. Reichstagswahlen.
b. für Niederbayern: Landshut, Straubing, Passau, Pfarr-
kirchen, Deggendorf, Kelheim,
c. für Rheinpfalz: Speyer, Landau, Germersheim, Zweibrücken,
Homburg, Kaiserslautern,
d. für Oberpfalz: Regensburg, Amberg, Neumarkt, Neuenburg
v. W., Neustadt a. W. N.,
e. für Oberfranken: Hof, Bayreuth, Forchheim, Kronach,
Bamberg,
t. für Mittelfranken: Nürnberg, Erlangen-Fürth, Ansbach-
Schwabach, Eichstätt, Dinkelsbühl, Rothenburg o. T.,
g. für Unterfranken: Aschaffenburg, Kitzingen, Lohr, Neustadt
a. S., Schweinfurt, Würzburg,
h. für Schwaben: Augsburg, Donauwörth, Dillingen, Iller-
tissen, Kaufbeuren, Immenstadt.7)
Der Tag, an welchem die Auslegung der Wählerliste zu be-
ginnen hat, wird vom kgl. Staatsministerium des Innern festgesetzt.
(Anlage D zum Wahlreglement, Web. 8, 724.)
Den Gemeindebehörden obliegt nun vor allen Dingen
die Herstellung der Wahllisten; sind die Gemeindebehörden unmittel-
bare Magistrate, also zugleich Distriktsverwaltungsbehörden, so haben
sie außerdem noch in dieser ihrer letzteren Eigenschaft:
a. die einzelnen Wahlbezirke abzugrenzen und zu bestimmen,
b. die Wahllokale für jeden dieser einzelnen Wahlbezirke fest-
zusetzen,
c. die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter zu ernennen und
d. gegebenen Falles über allenfallsige gegen die hergestellten
Wahllisten erhobene Einsprüche zu entscheiden.
Diese Entscheidung hat durch Magistratsbeschluß nach kollegialer
Beratung in der Magistratssitzung zu erfolgen. S. Anlage D zum
Wahlreglement: Web. 8, 724.
Das Formular der Wählerliste s. Anl. A zum Wahlreglement,
Web. 8, 560.
In die Wählerliste ist also aufzunehmen jeder Deutsche,
welcher bis zum Wahltage (nicht blos bis zum Momente der
*!) Vgl. hiezu Min.-Entschl. vom 12. September 1881, Web. 15, 426, in
welcher konstatiert ist, daß die im Jahre 1879 eingetretenen Veränderungen in
einzelnen Verwaltungsbezirken keinerlei Einfluß auf den Bestand der Reichstags-
wahlkreise geübt haben; ferner die in der Anlage zu dieser Entschließung ent-
haltene Uebersicht über den Bestand der bayer. Reichstagswahlkreise nebst genauer
Angabe aller einzelnen zu denselben gehörigen Verwaltungsbezirke (Web. 15,
428 ff.). S. ferner M.-E. vom 7. Mai 1893, Web. 22, 162; M.-A.-Bl. 109 f.
und Min.-Entschl. vom 10. Januar 1890, M.-A.-Bl. 1 und Web. 20, 66. Weiter
ist in der cit. Entschließung vom 12. September 1881 ausgesprochen, daß auch
für den Fall, daß die zu einem Verwaltungsbezirke vereinigten Gemein-
den verschiedenen Wahlkreisen angehören sollten, doch das betr. Bezirksamt
für sämtliche Gemeinden seines Bezirkes die in Wahlsachen zuständige Be-
hörde ist.