Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

332 Das bayerische Finanzwesen. § 67. Einleitung. 
Kapitel V. 
Das bayerische Finanzwesen.) 
§ 67. 
Einleitung. 
Das bayerische Finanzwesen zerfällt in drei große Teile, 
nämlich in: 
A. das Finanzwesen des Staates, 
B. das Finanzwesen der Gemeinden und 
C. das Finanzwesen der öffentlichen Stiftungen. 
Unter dem Finanzwesen verstehen wir teils das Finanzrecht 
und die Finanzgewalt des Staates, der Gemeinden und der Stiftungen, 
teils die Ordnung, Herstellung und Durchführung des Staats= resp. 
Gemeinde= und Stiftungshaushaltes, einschließlich der formellen und 
materiellen Verwaltung des Staats-, Gemeinde= und Stiftungsver- 
mögens, sowie endlich die Organisation der betreffenden Finanzbehör= 
den und der hier einschlägigen staatlichen, gemeindlichen oder stiftischen 
Anstalten und Einrichtungen. 
Hier in diesem Abschnitte behandeln wir der Aufgabe dieses 
Buches entsprechend das Finanzwesen des Staates (lit. A) nur in 
Kürze und nur da, wo eine desbezügliche Thätigkeit der Gemeinde- 
behörden in Frage kommt, während wir das Finanzwesen der Ge- 
meinden und Stiftungen (lit. B und C) unten bei der Behandlung 
der Gemeinden selbst ausführlicher erörtern werden. 
Eine sehr eingehende musterhafte Behandlung des gesamten 
bayerischen Finanzrechtes, soweit dasselbe für den Gemeindebeamten 
und den Gemeindebürger gleichfalls von großem Interesse ist, findet 
sich bei Seydel bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 2, S. 369—622, 
auf welche wir hier ausdrücklich verweisen. 
9 58. 
Fiskus und Staatsgut. 
Inhaber des gesamten Staatsvermögens ist der König in seiner 
Eigenschaft als Herrscher des Landes und als Inhaber der gesamten 
Staatsgewalt. 1) 
*) Litteratur: Seydel, Bayer. Staatsrecht, 2. Aufl., 2, 369—622 über 
das bayer. „Finanzrecht". 
Hock, Handbuch der gesamten Finanzverwaltung im Königreich Bayern. 
Seißer, die Gesetze über die direkten Steuern in Bayern. 
1) Als Privat person steht dem Könige sein eigenes Privatvermögen 
eigentümlich zu.
	        
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