Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 68. Fiskus und Staatsgut. 333. 
Bezüglich der Verwaltung des Staatsvermögens unterliegt aber 
der König zunächst den nämlichen Beschränkungen, welche für die 
Ausübung der Regierungsgewalt überhaupt gegeben sind, außerdem 
aber auch noch denjenigen, welche für die Ausübung dieser speziellen 
Seite der Regierungsgewalt von der bayerischen Staatsverfassung noch 
besonders statuiert wurden: innerhalb des von der Staatsverfassung 
gegebenen Rahmens kann jedoch der Souverän jederzeit frei über das 
Staatsvermögen verfügen, also alle Handlungen vornehmen, bezw. 
durch die betr. Behörden vornehmen lassen, welche zur Verwaltung 
des Staatsvermögens nötig oder nützlich erscheinen. 
Für das Staatsvermögen wird in der Regel der Ausdruck 
„Fiskus“ oder auch die Bezeichnung „Aerar“ gebraucht. 
Der Fiskus wird nun als eine Persönlichkeit gedacht, auch 
rechtlich als juristische Person aufgefaßt, in deren Besitz und zugleich 
Verwaltung das gesamte Staatsvermögen namens des Königs sich 
befindet. Als solche juristische Person gehört der Fiskus auch dem 
Privatrechte an. Und so erscheint der Staat in privatrechtlichem 
Verkehr unter der Bezeichnung „Fiskus“ oder „Aerar“ als Rechts- 
subjekt des Staatsvermögens.2) 
Der bayerische Landesfiskus ist eine einheitliche juristische 
Person. Wenn nun auch gegenüber dem Staatsfiskus als solchem 
von einem besonderen Eisenbahn-, Post-, Militär= 2c. Fiskus gesprochen 
wird, so ist dies civilrechtlich bedeutungslos und zeigt nur die einzel- 
nen Erscheinungsformen, in welchen der Staatsfiskus auf dem Gebiete 
der Verwaltung auftritt. Für die Vertretung des Fiskus haben 
diese Einzelabteilungen allerdings Bedeutung; allein eine selbständige 
juristische Persönlichkeit kommt denselben nicht zu, sondern nur dem 
Gesamtfiskus.3) 
Bezüglich der Frage der Entschädigungspflicht des Fiskus und 
der betr. Beamten s. Seydel 2, 371 f., ferner Becher, Landescivil- 
recht S. 284 ff. 4) 
2) Vergl. Roth, bayer. Civilrecht, 2. Aufl. 1, 239 ff., 
Seydel 2, 370 f., Becher, bayer. Landescivilrecht und Landescivilprozeß- 
recht S. 272 f. 
*) Ueber den Fiskus als Rechtssubjekt und die besonderen Verhältnisse des 
Fiskus auf privat= und civilprozeßrechtlichem Gebiete s. Becher, rechtsrheinisches 
Landescivilrecht und Landescivilprozeß § 44 und 45 S. 277—301. 
*!) Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmt über diese Entschädigungspflicht 
Folgendes: 
§ 89 des bürgerlichen Gesetzbuches: die Vorschrift des § 31 findet auf den 
Fiskus, sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen 
Rechtes entsprechende Anwendung. . 
Dieser § 31 l. c. lautet: Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, 
den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungs- 
mäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Ver- 
richtungen begangene, zum Schadenersatze verpflichtende Handlung einem Dritten 
zufügt. 
 
	        
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