§ 68. Fiskus und Staatsgut. 333.
Bezüglich der Verwaltung des Staatsvermögens unterliegt aber
der König zunächst den nämlichen Beschränkungen, welche für die
Ausübung der Regierungsgewalt überhaupt gegeben sind, außerdem
aber auch noch denjenigen, welche für die Ausübung dieser speziellen
Seite der Regierungsgewalt von der bayerischen Staatsverfassung noch
besonders statuiert wurden: innerhalb des von der Staatsverfassung
gegebenen Rahmens kann jedoch der Souverän jederzeit frei über das
Staatsvermögen verfügen, also alle Handlungen vornehmen, bezw.
durch die betr. Behörden vornehmen lassen, welche zur Verwaltung
des Staatsvermögens nötig oder nützlich erscheinen.
Für das Staatsvermögen wird in der Regel der Ausdruck
„Fiskus“ oder auch die Bezeichnung „Aerar“ gebraucht.
Der Fiskus wird nun als eine Persönlichkeit gedacht, auch
rechtlich als juristische Person aufgefaßt, in deren Besitz und zugleich
Verwaltung das gesamte Staatsvermögen namens des Königs sich
befindet. Als solche juristische Person gehört der Fiskus auch dem
Privatrechte an. Und so erscheint der Staat in privatrechtlichem
Verkehr unter der Bezeichnung „Fiskus“ oder „Aerar“ als Rechts-
subjekt des Staatsvermögens.2)
Der bayerische Landesfiskus ist eine einheitliche juristische
Person. Wenn nun auch gegenüber dem Staatsfiskus als solchem
von einem besonderen Eisenbahn-, Post-, Militär= 2c. Fiskus gesprochen
wird, so ist dies civilrechtlich bedeutungslos und zeigt nur die einzel-
nen Erscheinungsformen, in welchen der Staatsfiskus auf dem Gebiete
der Verwaltung auftritt. Für die Vertretung des Fiskus haben
diese Einzelabteilungen allerdings Bedeutung; allein eine selbständige
juristische Persönlichkeit kommt denselben nicht zu, sondern nur dem
Gesamtfiskus.3)
Bezüglich der Frage der Entschädigungspflicht des Fiskus und
der betr. Beamten s. Seydel 2, 371 f., ferner Becher, Landescivil-
recht S. 284 ff. 4)
2) Vergl. Roth, bayer. Civilrecht, 2. Aufl. 1, 239 ff.,
Seydel 2, 370 f., Becher, bayer. Landescivilrecht und Landescivilprozeß-
recht S. 272 f.
*) Ueber den Fiskus als Rechtssubjekt und die besonderen Verhältnisse des
Fiskus auf privat= und civilprozeßrechtlichem Gebiete s. Becher, rechtsrheinisches
Landescivilrecht und Landescivilprozeß § 44 und 45 S. 277—301.
*!) Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmt über diese Entschädigungspflicht
Folgendes:
§ 89 des bürgerlichen Gesetzbuches: die Vorschrift des § 31 findet auf den
Fiskus, sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung. .
Dieser § 31 l. c. lautet: Der Verein ist für den Schaden verantwortlich,
den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungs-
mäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Ver-
richtungen begangene, zum Schadenersatze verpflichtende Handlung einem Dritten
zufügt.