336 8 70. Die Staatsschulden.
Demgemäß ist in den §§ 84, 85 und 93 der Form.-Verordn.
vom 9. Dezember 1825 (Web. 2, 272 f.) bestimmt, daß zum Wir-
kungskreise des Finanzministeriums gehören:
die Kenntnis und Konservation des gesamten Staatsvermögens
in allen seinen Teilen;
die oberste Leitung der Erhebung der sämtlichen Staatsein-
nahmen aus dem Staatseigentum, desgl.
die Konservation des gesamten Staatseigentums und die An-
träge und Leitung der Veränderungen desselben durch Verkauf oder
Austausch, Verpfändungen oder Reluitionen (vergl. hiezu die Verordn.
vom 19. April 1852 „die Normen bei den Veräußerungen von
Staatsrealitäten betr.“ Web. 4, 384 ff.).
Von den einzelnen Arten des Staatsvermögens und der betr.
Verwaltungszweige sind zu nennen:
1) vor allem die Staatswaldungen und das Staatsforstwesen.
Hiezu siehe das Forstgesetz vom 28. März 1852 in der
Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1896, publiziert mit
Bekanntmachung vom 4. Juli 1896 (Ges.= und Verordn.=
Bl. S. 325 ff.), spez. Art. 2—5 desselben.
Im übrigen siehe hierüber oben bei Finanzministerium
* 58 und unten bei Forstwesen § 488 f.
2) die Bergwerke und Salinen und deren Verwaltung siehe
oben bei Finanzministerium § 58;
3) die Staatsgebäude, Straßen, Brücken und Wasserbauten und
das Staatsbauwesen s. oben Staatsmin. des Innern § 56;
4) die Staatsökonomie und Staatsgewerbe sowie deren Ver-
waltung.
Hieher gehören: das Hofbräuhaus in München, das
Weingut in Unterfranken mit dem kgl. Hofkeller in Würzburg,
die Fischerei auf dem Chiemsee und die kgl. Bäder in Kis-
singen, Bocklet, Brückenau, Steben, welch letztere (die Bäder)
verpachtet sind, während die ersteren in Regie betrieben werden;
5) die kgl. Bank in Nürnberg s. oben Finanzministerium 58;
6) die Lehen, soweit solche noch vorhanden sind (Seyd. 2, 391);
7) die Staatsgelder, bestehend in Barbeständen und in Geld-
forderungen, sowie deren Verwaltung bei den Rentämtern,
Kreiskassen und Zentralkassen, welch letzteren auch die Ver-
waltung der besonderen Staatsfonds obliegt.
8 70.
Die Staatsschulden.)
Durch Art. I des Staatsschuldengesetzes vom 22. Juli 1819
1!) Seyd. 2, 397 ff.; Gesetz vom 22. Juli 1819, „das Staatsschuldenwesen
des Königreichs betr.“ Web 2, 15 f.
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