Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 70. Die Staatsschulden. 337 
ist bestimmt, daß die gesamte Staatsschuld des Königreichs auf allen 
Kreisen desselben gleich haftet. Sie wird nebst der zu ihrer Ver— 
zinsung und Tilgung bestimmten Dotation vom Landtage in seine 
verfassungsmäßige Gewährleistung genommen. 
Bezüglich der Staatsschulden bestimmt schon die Verfassung in 
Tit. VII der Verf.-Urk. und zwar § 11. Die gesamte Staatsschuld 
wird unter die Gewährleistung der Stände gestellt. 
Zu jeder neuen Schuld, wodurch die zur Zeit bestehende Schul- 
denmasse im Kapitals-Betrage oder in der jährlichen Verzinsung ver- 
größert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reiches erforderlich. 
§ 13. Den Ständen wird der Schuldentilgungsplan vorgelegt 
und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen angenommenen 
Plane keine Aenderung getroffen, noch ein zur Schuldentilgung be- 
stimmtes Gefäll zu irgend einem anderen Zwecke verwendet werden. 
§ 16. Den Ständen wird bei jeder Versammlung die genaue 
Nachweisung des Standes der Staatsschuldentilgungs-Kasse vorgelegt 
werden. 
§ 14. Jede der beiden Kammern hat aus ihrer Mitte einen 
Kommissär zu ernennen, welche gemeinschaftlich bei der Schulden- 
tilgungs-Kommission von allen ihren Verhandlungen genaue Kenntnis 
zu nehmen und auf die Einhaltung der festgesetzten Normen zu wachen 
haben. 
An reichsrechtlichen Bestimmungen resp. Beschränkungen sind 
hieher zu bemerken: 
a. Art. 4 Ziff. 3 der Reichsverfassung, nach welcher die Fest- 
stellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem 
und unfundiertem Papiergelde der Beaufsichtigung seitens 
“ Reiches und der Gesetzgebung desselben vorbehalten ist. 
iezu 
b. das Reichsgesetz vom 30. April 1874 (Reichs-Ges.-Bl. S. 40; 
Web. 10, 274 ff.) „die Ausgaben von Reichskassenscheinen 
betr.", nach dessen § 8 „von den Bundesstaaten auch ferner 
nur auf Grund eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben 
oder dessen Ausgabe gestattet werden darf“; 
. Reichsgesetz vom 8. Juni 1871 (Web. 9, 45 f.) „die Inhaber- 
papiere mit Prämien betr.", nach dessen § 1 Inhaberpapiere 
mit Prämien innerhalb des deutschen Reiches nur auf Grund 
eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe eines 
Bundesstaates oder des Reiches ausgegeben werden dürfen. 
Die oberste Leitung und Verwaltung der Staatsschulden ist der 
Staatsschuldentilgungskommission übertragen, einer dem Finanzmini- 
sterium direkt untergeordneten Zentralstelle. Unter ihr stehen: 
a. Schuldentilgungshauptkasse (für die allgemeine Staats- 
uld); 
b. Eisenbahndotationshauptkasse (für die Eisenbahnschuld und 
Pohl, Handbuch. I. 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.