8 70. Die Staatsschulden. 337
ist bestimmt, daß die gesamte Staatsschuld des Königreichs auf allen
Kreisen desselben gleich haftet. Sie wird nebst der zu ihrer Ver—
zinsung und Tilgung bestimmten Dotation vom Landtage in seine
verfassungsmäßige Gewährleistung genommen.
Bezüglich der Staatsschulden bestimmt schon die Verfassung in
Tit. VII der Verf.-Urk. und zwar § 11. Die gesamte Staatsschuld
wird unter die Gewährleistung der Stände gestellt.
Zu jeder neuen Schuld, wodurch die zur Zeit bestehende Schul-
denmasse im Kapitals-Betrage oder in der jährlichen Verzinsung ver-
größert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reiches erforderlich.
§ 13. Den Ständen wird der Schuldentilgungsplan vorgelegt
und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen angenommenen
Plane keine Aenderung getroffen, noch ein zur Schuldentilgung be-
stimmtes Gefäll zu irgend einem anderen Zwecke verwendet werden.
§ 16. Den Ständen wird bei jeder Versammlung die genaue
Nachweisung des Standes der Staatsschuldentilgungs-Kasse vorgelegt
werden.
§ 14. Jede der beiden Kammern hat aus ihrer Mitte einen
Kommissär zu ernennen, welche gemeinschaftlich bei der Schulden-
tilgungs-Kommission von allen ihren Verhandlungen genaue Kenntnis
zu nehmen und auf die Einhaltung der festgesetzten Normen zu wachen
haben.
An reichsrechtlichen Bestimmungen resp. Beschränkungen sind
hieher zu bemerken:
a. Art. 4 Ziff. 3 der Reichsverfassung, nach welcher die Fest-
stellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem
und unfundiertem Papiergelde der Beaufsichtigung seitens
“ Reiches und der Gesetzgebung desselben vorbehalten ist.
iezu
b. das Reichsgesetz vom 30. April 1874 (Reichs-Ges.-Bl. S. 40;
Web. 10, 274 ff.) „die Ausgaben von Reichskassenscheinen
betr.", nach dessen § 8 „von den Bundesstaaten auch ferner
nur auf Grund eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben
oder dessen Ausgabe gestattet werden darf“;
. Reichsgesetz vom 8. Juni 1871 (Web. 9, 45 f.) „die Inhaber-
papiere mit Prämien betr.", nach dessen § 1 Inhaberpapiere
mit Prämien innerhalb des deutschen Reiches nur auf Grund
eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe eines
Bundesstaates oder des Reiches ausgegeben werden dürfen.
Die oberste Leitung und Verwaltung der Staatsschulden ist der
Staatsschuldentilgungskommission übertragen, einer dem Finanzmini-
sterium direkt untergeordneten Zentralstelle. Unter ihr stehen:
a. Schuldentilgungshauptkasse (für die allgemeine Staats-
uld);
b. Eisenbahndotationshauptkasse (für die Eisenbahnschuld und
Pohl, Handbuch. I. 22