§ 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 343
einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörden (unmittelbaren Magistrate,
kgl. Bezirksämter) zur Abgabe eines Gutachtens darüber mitzuteilen:
a. ob sich die nachsuchenden Kassen unter die einer behördlichen
Aufsicht nicht unterstellten Unterstützungs-, Pensions-, Kranken-,
Sterbe= und Leichenkassen einreihen;
b. ob die gemeinnützige Wirksamkeit dieser Kassen nachgewiesen
ist, und
c. ob angenommen werden kann, daß der nachsuchenden Kasse
durch Entrichtung der Steuer die vollständige Erfüllung ihres
Zweckes erheblich erschwert würde.
Bezüglich des weiteren Verfahrens bei den Rentämtern s.. er-
wähnte Vollz.-Vorschr.
Im Verfahren bei der Anlage der Einkommensteuer?) sind
die Gemeinden und resp. ihre Behörden vielfach in Anspruch
genommen.
Der Anlage der Einkommensteuer ist ein Verzeichnis sämtlicher
im Gemeindebezirke einkommensteuerpflichtigen Personen zu Grunde zu
legen. Die Herstellung dieses Verzeichnisses obliegt der Gemeinde-
behörde. (Art. 16 lI. c.)
Zu diesem Behufe erläßt die Gemeindebehörde unter Zu-
stellung der hiezu vorgeschriebenen Formulare und mit gleichzeitigem
Hinweise auf die in Art. 68 Ziff. 1 des Ges. angedrohte Ordnungs-
strafe an die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter, sowie an die
Haushaltungsvorstände, Gehalt= und Lohngeber die Aufforderung,
innerhalb einer bestimmten Frist (von mindestens einer Woche) die in
Art. 18 und 19 des Einkommensteuerges. bezeichneten Erklärungen an
die Gemeindebehörde abzugeben. (Art. 17 l. c.)
Die den Gemeindebehörden aufgetragenen Vorbereitungen für die
Einsteuerung können in Städten mit mehr als 10000 Seelen durch die
Gemeindebehörde unter entsprechender distriktiver Ausscheidung an
besondere aus ortskundigen Vertrauenspersonen gebildete Kommissionen
zum Vollzuge überwiesen werden. Soferne der Bürgermeister oder
dessen gesetzlicher Stellvertreter in diesen Kommissionen nicht selbst den
Vorsitz führt, ist dieser einem Mitgliede des Magistrates bezw. des
Gemeindekollegiums zu übertragen. (Art. 26 I. c.) Die mit den
Steuererklärungen beschäftigten Mitglieder der Kommissionen, sowie
die von diesen verwendeten Schriftführer haben dem Vorsitzenden durch
Handgelübde zu versichern, daß sie die hiebei zu ihrer Kenntnis ge-
langenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten.
werden. (Art. 27 l. c.)
Die Gemeindebehörden in Städten mit mehr als 10000.
Einwohnern, welche in vorstehender Weise die Vorbereitungshandlungen
—.
!) Art. 16—44 des Einkommensteuerges., 88 13—30 der Vollz.-Vorschr.
vom 29. Juli 1881.