Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 343 
einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörden (unmittelbaren Magistrate, 
kgl. Bezirksämter) zur Abgabe eines Gutachtens darüber mitzuteilen: 
a. ob sich die nachsuchenden Kassen unter die einer behördlichen 
Aufsicht nicht unterstellten Unterstützungs-, Pensions-, Kranken-, 
Sterbe= und Leichenkassen einreihen; 
b. ob die gemeinnützige Wirksamkeit dieser Kassen nachgewiesen 
ist, und 
c. ob angenommen werden kann, daß der nachsuchenden Kasse 
durch Entrichtung der Steuer die vollständige Erfüllung ihres 
Zweckes erheblich erschwert würde. 
Bezüglich des weiteren Verfahrens bei den Rentämtern s.. er- 
wähnte Vollz.-Vorschr. 
Im Verfahren bei der Anlage der Einkommensteuer?) sind 
die Gemeinden und resp. ihre Behörden vielfach in Anspruch 
genommen. 
Der Anlage der Einkommensteuer ist ein Verzeichnis sämtlicher 
im Gemeindebezirke einkommensteuerpflichtigen Personen zu Grunde zu 
legen. Die Herstellung dieses Verzeichnisses obliegt der Gemeinde- 
behörde. (Art. 16 lI. c.) 
Zu diesem Behufe erläßt die Gemeindebehörde unter Zu- 
stellung der hiezu vorgeschriebenen Formulare und mit gleichzeitigem 
Hinweise auf die in Art. 68 Ziff. 1 des Ges. angedrohte Ordnungs- 
strafe an die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter, sowie an die 
Haushaltungsvorstände, Gehalt= und Lohngeber die Aufforderung, 
innerhalb einer bestimmten Frist (von mindestens einer Woche) die in 
Art. 18 und 19 des Einkommensteuerges. bezeichneten Erklärungen an 
die Gemeindebehörde abzugeben. (Art. 17 l. c.) 
Die den Gemeindebehörden aufgetragenen Vorbereitungen für die 
Einsteuerung können in Städten mit mehr als 10000 Seelen durch die 
Gemeindebehörde unter entsprechender distriktiver Ausscheidung an 
besondere aus ortskundigen Vertrauenspersonen gebildete Kommissionen 
zum Vollzuge überwiesen werden. Soferne der Bürgermeister oder 
dessen gesetzlicher Stellvertreter in diesen Kommissionen nicht selbst den 
Vorsitz führt, ist dieser einem Mitgliede des Magistrates bezw. des 
Gemeindekollegiums zu übertragen. (Art. 26 I. c.) Die mit den 
Steuererklärungen beschäftigten Mitglieder der Kommissionen, sowie 
die von diesen verwendeten Schriftführer haben dem Vorsitzenden durch 
Handgelübde zu versichern, daß sie die hiebei zu ihrer Kenntnis ge- 
langenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten. 
werden. (Art. 27 l. c.) 
Die Gemeindebehörden in Städten mit mehr als 10000. 
Einwohnern, welche in vorstehender Weise die Vorbereitungshandlungen 
—. 
  
!) Art. 16—44 des Einkommensteuerges., 88 13—30 der Vollz.-Vorschr. 
vom 29. Juli 1881.
	        
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