§ 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 347
an die Rentämter soll im ganzen Königreiche bis zum 20. Oktober
vollzogen sein.
Auch durch die Min.-Bek. vom 14. Dezember 1881 über die
Behandlung der Ab= und Zugänge, dann der Mehrungen
und Minderungen der Einkommen= und Kapitalrenten-Steuer
(Web. 15, 509 ff.) ist die Thätigkeit der Gemeindebehörden viel-
fach in Anspruch genommen.
Die hauptsächlichst für die Gemeindebehörden einschlägigen
Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind:
1) Wer im Laufe der vierjährigen Steuerperiode steuerpflichtig
2)
3)
wird, d. h. in einen der Einkommensteuer unterliegenden
Bezug neu eintritt, hat hievon binnen längstens zwei Wochen
vom Beginne der Steuerpflicht gerechnet in Gemeinden mit
dem Sitze eines Rentamtes dem Rentamte, in den übrigen
Gemeinden aber der Gemeindebehörde mündlich oder
schriftlich Anzeige zu erstatten und die zur Feststellung der
Steuer erforderlichen Angaben zu machen (Art. 59 des
Einkommensteuerges. und § 1 l. c.).
Den in Art. 19 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuerges. er-
wähnten Gehalt= und Lohngebern wird die Verpflichtung auf-
erlegt, jeden innerhalb der Steuerperiode stattfindenden Zu-
gang an Personen, die bei ihnen in ständiger Weise gegen
Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt beschäftiget oder ange-
stellt werden, in Gemeinden mit dem Sitze eines Rentamtes
beim Rentamte, in den übrigen Gemeinden bei der
Gemeindebehörde mindlich oder schriftlich anzumelden.
Diese Anmeldungen haben unter Angabe des Namens, der
Wohnung, der dienstlichen Stellung und des von dem Ge-
halt= und Lohngeber herrührenden Einkommens der treffenden
Person längstens bis zum Schlusse des jeweiligen Monats,
in welchem der Zugang statthatte, zu erfolgen. Auf einen
Zugang oder Wechsel der bei den Lohngebern in Wohnung
und Kost stehenden Dienstboten, soferne deren von dem
Dienstherrn herkommendes Einkommen einschließlich des
Geldwertes der Naturalbezüge einen Tagesverdienst von
1 Mk. 80 Pfg. nicht übersteigt, hat sich die vorstehend an-
geordnete Anmeldepflicht nicht zu erstrecken (8 2 l. C.).
Für die sämtlichen nach Vorschrift der Ziff. 1 zu erstattenden
Anzeigen kann das als Beil. IV zur Bekanntmachung vom
29. Juli 1881 (Web. 15, 362; Ges.= und Verordn.-Bl. 1881
S. 905) vorgeschriebene Formular der Fassionsliste, welches
vom Rentamte oder der Gemeindebehörde unentgeltlich
verabfolgt wird, benützt werden. Die bei der Gemeinde-
behörde erstatteten Anzeigen hat dieselbe sofort in ein
— monatlich nach dem dieser Min.-Bek. angefügten Formular A
(Web. 15, 516) zu führendes — Zugangsverzeichnis einzutragen.