Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 347 
an die Rentämter soll im ganzen Königreiche bis zum 20. Oktober 
vollzogen sein. 
Auch durch die Min.-Bek. vom 14. Dezember 1881 über die 
Behandlung der Ab= und Zugänge, dann der Mehrungen 
und Minderungen der Einkommen= und Kapitalrenten-Steuer 
(Web. 15, 509 ff.) ist die Thätigkeit der Gemeindebehörden viel- 
fach in Anspruch genommen. 
Die hauptsächlichst für die Gemeindebehörden einschlägigen 
Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind: 
1) Wer im Laufe der vierjährigen Steuerperiode steuerpflichtig 
2) 
3) 
wird, d. h. in einen der Einkommensteuer unterliegenden 
Bezug neu eintritt, hat hievon binnen längstens zwei Wochen 
vom Beginne der Steuerpflicht gerechnet in Gemeinden mit 
dem Sitze eines Rentamtes dem Rentamte, in den übrigen 
Gemeinden aber der Gemeindebehörde mündlich oder 
schriftlich Anzeige zu erstatten und die zur Feststellung der 
Steuer erforderlichen Angaben zu machen (Art. 59 des 
Einkommensteuerges. und § 1 l. c.). 
Den in Art. 19 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuerges. er- 
wähnten Gehalt= und Lohngebern wird die Verpflichtung auf- 
erlegt, jeden innerhalb der Steuerperiode stattfindenden Zu- 
gang an Personen, die bei ihnen in ständiger Weise gegen 
Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt beschäftiget oder ange- 
stellt werden, in Gemeinden mit dem Sitze eines Rentamtes 
beim Rentamte, in den übrigen Gemeinden bei der 
Gemeindebehörde mindlich oder schriftlich anzumelden. 
Diese Anmeldungen haben unter Angabe des Namens, der 
Wohnung, der dienstlichen Stellung und des von dem Ge- 
halt= und Lohngeber herrührenden Einkommens der treffenden 
Person längstens bis zum Schlusse des jeweiligen Monats, 
in welchem der Zugang statthatte, zu erfolgen. Auf einen 
Zugang oder Wechsel der bei den Lohngebern in Wohnung 
und Kost stehenden Dienstboten, soferne deren von dem 
Dienstherrn herkommendes Einkommen einschließlich des 
Geldwertes der Naturalbezüge einen Tagesverdienst von 
1 Mk. 80 Pfg. nicht übersteigt, hat sich die vorstehend an- 
geordnete Anmeldepflicht nicht zu erstrecken (8 2 l. C.). 
Für die sämtlichen nach Vorschrift der Ziff. 1 zu erstattenden 
Anzeigen kann das als Beil. IV zur Bekanntmachung vom 
29. Juli 1881 (Web. 15, 362; Ges.= und Verordn.-Bl. 1881 
S. 905) vorgeschriebene Formular der Fassionsliste, welches 
vom Rentamte oder der Gemeindebehörde unentgeltlich 
verabfolgt wird, benützt werden. Die bei der Gemeinde- 
behörde erstatteten Anzeigen hat dieselbe sofort in ein 
— monatlich nach dem dieser Min.-Bek. angefügten Formular A 
(Web. 15, 516) zu führendes — Zugangsverzeichnis einzutragen.
	        
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