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§ 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz.
Für die sämtlichen nach Vorschrift der Ziff. 2 erfolgenden
Anmeldungen haben die Formulare der Gehalts= und Lohn-
listen — Beil. III (Einlagebogen) zur Bekanntmachung vom
29. Juli 1881 (Web. 15, 361 f.) —, welche vom Rentamte
oder von der Gemeindebehörde unentgeltlich verabfolgt
werden, in Anwendung zu kommen. Soweit diese An-
meldungen den Gemeindebehörden zu erstatten sind, hat
letztere die betr. Listen dem Zugangsverzeichnisse anzu-
reihen, einen Eintrag in dieses Verzeichnis aber nur dann
zu bewirken, wenn ein solcher nicht schon auf Grund der
Anzeige der Stenerpflichtigen selbst erfolgte.
Außerdem haben die Gemeindebehörden und zwar
nicht allein die außerhalb des Rentamtssitzes, sondern auch
die am Rentamtssitze befindlichen von Amtswegen in
die Zugangsverzeichnisse diesenigen Zugänge zur Einkommen-
steuer aufzunehmen, von welchen sie auf sonstigem Wege,
d. i. nicht infolge der Anordnungen unter Ziff. 1 und 2,
sondern infolge ortspolizeilicher Meldevorschriften und der-
gleichen Kenntnis erhalten haben. Die desfallsigen Einträge
sollen außer dem Namen, Stand und der Wohnung des zu-
gehenden Stenerpflichtigen auch die Angabe der für die
steuerliche Behandlung maßgebenden Thatsachen, soweit solche
der Gemeindebehörde bekannt geworden sind, enthalten.
Das in vorstehender Weise angefertigte Zugangsverzeichnis
ist nebst den eingekommenen Anzeigen und Anmeldungen
seitens der Gemeindebehörde in den ersten 8 Tagen des
nächsten Monats dem zuständigen Rentamte mitzuteilen. Bei
Nichtanfall von Einkommensteuerzugängen ist Fehlanzeige zu
erstatten.
Gegen Gemeindebehörden, welche den vorstehenden
Vorschriften nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, ist durch
die Rentämter geeignete Disziplinareinschreitung nach Maß-
gabe des Art. 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ?) zu
beantragen (8 3 1. c.). «
4) Für Gemeinden mit erfahrungsgemäß wenigen Steuer-
zugängen und geringem Wechsel in den Personen der Ein-
kommensteuerpflichtigen kann durch die kgl. Regierung, Kammer
der Finanzen, an Stelle der monatlichen eine vierteljährliche
Anfertigung und Mitteilung der Zugangsverzeichnisse ge-
nehmigt werden.
Die kgl. Polizeidirektion München, wie jede Gemeinde-
") Dieser Art. 72 Abs. 1 lautet: Gemeindebeamte und Gemeinde-
bedienstete, welche den ihnen nach gegenwärtigem Gesetze und den hiezu er-
lassenen Vollzugsvorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, sind
von der vorgesetzten Aufsichtsbehörde im Disziplinarwege hiezu anzuhalten.