350 § 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz.
Anhang: Der Einkommensteuer-Ausschuß: 1)
Bezüglich desselben bestimmt, — soweit für die Gemeinde-
behörden von Interesse —, das Einkommensteuergesetz folgendes:
Art. 31. Zur Prüfung und Festsetzung des Einkommens der-
jenigen Steuerpflichtigen, welche nicht vom Rentamte eingesteuert
worden sind oder hinsichtlich deren die Bestimmung im Schlußsatze
des Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes Anwendung findet, tritt für jeden
Rentamtsbezirk ein Ausschuß in Thätigkeit, welcher aus vier ständigen
Mitgliedern zu bestehen hat.
Diese ständigen Mitglieder werden für den ganzen Rentamts-
bezirk auf die Dauer von vier Jahren in der Art gewählt, daß alle
zwei Jahre die Hälfte derselben nach der sie treffenden Reihenfolge
austritt und durch Neuwahl ersetzt wird.
Nach Ermessen des ärarialischen Vertreters oder auf Beschluß
des Ausschusses ist für die Gemeinde, aus welcher die Steuer-
erklärungen geprüft werden, ein fünftes Ausschußmitglied zu den
Sitzungen beizuziehen, welches von der Gemeindeverwaltung12)
bestimmt wird. In Städten kann durch dieselbe für jeden Stadt-
bezirk oder Distrikt ein eigener Vertreter als Ausschußmitglied be-
stellt werden.
Art. 32. Die Wahl der vier ständigen Ausschußmitglieder und
der gleichen Anzahl von Ersatzmännern erfolgt in Städten, die mit
dem Umfange eines Rentamtsbezirkes zusammenfallen, durch die in
einen Wahlkörper vereinigten Magistrate und Gemeindebevollmächtigten
unter Leitung des Bürgermeisters.
Besteht ein Rentamtsbezirk
a. aus einer der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten
Stadt und einer Distriktsgemeinde oder
b. aus mehreren Distriktsgemeinden,
so hat vor der Wahl die Regierung, Kammer des Innern, je nach
Verhältnis der Einwohnerzahl der zu dem Rentamtsbezirke gehörenden
Städte und Distriktsgemeinden eine Ausscheidung dahin vorzunehmen:
zu a. wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus der
der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadt und
wie viel aus der Distriktsgemeinde zu wählen sind, wobei
auf die letztere wenigstens ein Ausschußmitglied nebst Ersatz-
mann fallen muß;
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!1) Siehe Art. 30 Abs. 4, Art. 31—44, speziell soweit hieher gehörig:
Art. 31—33 und 35 des Einkommenstenergesetzes. Web. 15, 108 ff. und § 27
der Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 Web. 15. 351 f.
18) Unter der „Gemeindeverwaltung“ ist bei Landgemeinden der
Gemeindeausschuß, bei Gemeinden mit magistratischer Verfassung
das vereinigte Kollegium des Magistrates und der Gemeindebevollmächtigten zu
verstehen. (§ 27 Ziff. 5 der Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881.)