Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

350 § 73. I. Das Einkommensteuer-Gesetz. 
Anhang: Der Einkommensteuer-Ausschuß: 1) 
Bezüglich desselben bestimmt, — soweit für die Gemeinde- 
behörden von Interesse —, das Einkommensteuergesetz folgendes: 
Art. 31. Zur Prüfung und Festsetzung des Einkommens der- 
jenigen Steuerpflichtigen, welche nicht vom Rentamte eingesteuert 
worden sind oder hinsichtlich deren die Bestimmung im Schlußsatze 
des Art. 30 Abs. 4 des Gesetzes Anwendung findet, tritt für jeden 
Rentamtsbezirk ein Ausschuß in Thätigkeit, welcher aus vier ständigen 
Mitgliedern zu bestehen hat. 
Diese ständigen Mitglieder werden für den ganzen Rentamts- 
bezirk auf die Dauer von vier Jahren in der Art gewählt, daß alle 
zwei Jahre die Hälfte derselben nach der sie treffenden Reihenfolge 
austritt und durch Neuwahl ersetzt wird. 
Nach Ermessen des ärarialischen Vertreters oder auf Beschluß 
des Ausschusses ist für die Gemeinde, aus welcher die Steuer- 
erklärungen geprüft werden, ein fünftes Ausschußmitglied zu den 
Sitzungen beizuziehen, welches von der Gemeindeverwaltung12) 
bestimmt wird. In Städten kann durch dieselbe für jeden Stadt- 
bezirk oder Distrikt ein eigener Vertreter als Ausschußmitglied be- 
stellt werden. 
Art. 32. Die Wahl der vier ständigen Ausschußmitglieder und 
der gleichen Anzahl von Ersatzmännern erfolgt in Städten, die mit 
dem Umfange eines Rentamtsbezirkes zusammenfallen, durch die in 
einen Wahlkörper vereinigten Magistrate und Gemeindebevollmächtigten 
unter Leitung des Bürgermeisters. 
Besteht ein Rentamtsbezirk 
a. aus einer der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten 
Stadt und einer Distriktsgemeinde oder 
b. aus mehreren Distriktsgemeinden, 
so hat vor der Wahl die Regierung, Kammer des Innern, je nach 
Verhältnis der Einwohnerzahl der zu dem Rentamtsbezirke gehörenden 
Städte und Distriktsgemeinden eine Ausscheidung dahin vorzunehmen: 
zu a. wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus der 
der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadt und 
wie viel aus der Distriktsgemeinde zu wählen sind, wobei 
auf die letztere wenigstens ein Ausschußmitglied nebst Ersatz- 
mann fallen muß; 
â — — 
!1) Siehe Art. 30 Abs. 4, Art. 31—44, speziell soweit hieher gehörig: 
Art. 31—33 und 35 des Einkommenstenergesetzes. Web. 15, 108 ff. und § 27 
der Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 Web. 15. 351 f. 
18) Unter der „Gemeindeverwaltung“ ist bei Landgemeinden der 
Gemeindeausschuß, bei Gemeinden mit magistratischer Verfassung 
das vereinigte Kollegium des Magistrates und der Gemeindebevollmächtigten zu 
verstehen. (§ 27 Ziff. 5 der Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881.)
	        
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