Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

352 § 73. I. Das Einkommenstener-Gesetz. 
Gemeindeverwaltung bestimmten unständigen Ausschußmitglieder sind 
dem Rentamte gleichfalls nach Namen, Stand und Wohnung zu be- 
zeichnen. (Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 § 27 Ziff. 6, Web. 
15, 352.). — 
Sämtliche Staats= und Gemeindebehörden, desgl. die 
Notare, sind verpflichtet, dem Rentamte auf Verlangen Aufschluß zu 
erteilen und — soferne nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegen- 
stehen, worüber im Zweifel die betr. Aufsichtsbehörde entscheidet — 
die Einsicht aller einschlägigen Befehle zu gestatten. (Art. 28 Abs. 2 l. c.) 
Bestehen Zweifel über die Einsteuerung, so hat das Rentamt. 
sich mit der Gemeindebehörde schriftlich ins Benehmen zu setzen 
oder den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zur mündlichen Aus- 
kunftserteilung beizuziehen. (Art. 29 Abs. II I. c.) 
Ueber die nach Art. 29 des Gesetzes erfolgte Einsteuerung wird 
vom Rentamte eine besondere Steuerliste für jede Gemeinde, in 
Städten mit mehr als 10 000 Seelen für jeden Stadtbezirk ange- 
fertigt und nach vorgängiger Bekanntmachung während zwei Wochen 
täglich den beteiligten Steuerpflichtigen bezüglich ihrer Steueranlage 
zur Einsicht gestellt. Für Gemeinden ohne Rentamtssitz ist diese Auf- 
legung der Stenerlisten durch die Gemeindebehörden zu be- 
sorgen, wie dieselben auch die Einsprachen gegen die Steueranlage 
entgegenzunehmen haben. (Art. 30 und 44 des Gesetzes.) 
Die unmittelbaren Stadtmagistrate haben als Distrikts. 
verwaltungsbehörden — abgesehen von ihrer oben bereits be- 
handelten Mitwirkung bei der Wahl des Steuerausschusses und der 
gutachtlichen Aeußerung bei Steuerbefreiungsgesuchen der Pensions-, 
Unterstützungs= 2c. Kassen — nach Art. 52 und 53 des Gesetzes auch 
die bei Berufungen gegen die Steuerausschußbeschlüsse angeordneten 
Aufklärungsverhandlungen resp. die hiezu nötige eidliche Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen zu bethätigen. 
Nach Art. 72 des Gesetzes sind Gemeindebeamte und Gemeinde- 
bedienstete, welche den ihnen nach dem Einkommensteuergesetze und den 
hiezu erlassenen Vollz.-Vorschr. obliegenden Verpflichtungen nicht nach- 
kommen, von der vorgesetzten Aufsichtsbehörde im Disziplinarwege 
hiezu anzuhalten; desgl. sind die Finanzbehörden berechtigt, die erfor- 
derlichen Leistungen auf Kosten der säumigen Beamten vornehmen zu 
lassen. (Hiezu siehe auch noch die Strafbestimmung des Art. 68 
Abs. II I. c.) 
Bemerkt sei noch, daß nach Art. 74 l. c. die auf die Ein- 
kommensteueranlage erwachsenden Verhandlungen inkl. des Einspruch- 
verfahrens gebührenfrei sind. Bei Ergreifung von Rechtsmitteln 
dagegen kommen die allgemeinen Gebühren-Normen in Anwendung. 
Ueber die Thätigkeit des Steuerausschusses s. Art. 36—44, 
über die Rechtsmittel gegen dessen Beschlüsse Art. 45 bis 57 des.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.