352 § 73. I. Das Einkommenstener-Gesetz.
Gemeindeverwaltung bestimmten unständigen Ausschußmitglieder sind
dem Rentamte gleichfalls nach Namen, Stand und Wohnung zu be-
zeichnen. (Vollz.-Vorschr. vom 29. Juli 1881 § 27 Ziff. 6, Web.
15, 352.). —
Sämtliche Staats= und Gemeindebehörden, desgl. die
Notare, sind verpflichtet, dem Rentamte auf Verlangen Aufschluß zu
erteilen und — soferne nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegen-
stehen, worüber im Zweifel die betr. Aufsichtsbehörde entscheidet —
die Einsicht aller einschlägigen Befehle zu gestatten. (Art. 28 Abs. 2 l. c.)
Bestehen Zweifel über die Einsteuerung, so hat das Rentamt.
sich mit der Gemeindebehörde schriftlich ins Benehmen zu setzen
oder den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zur mündlichen Aus-
kunftserteilung beizuziehen. (Art. 29 Abs. II I. c.)
Ueber die nach Art. 29 des Gesetzes erfolgte Einsteuerung wird
vom Rentamte eine besondere Steuerliste für jede Gemeinde, in
Städten mit mehr als 10 000 Seelen für jeden Stadtbezirk ange-
fertigt und nach vorgängiger Bekanntmachung während zwei Wochen
täglich den beteiligten Steuerpflichtigen bezüglich ihrer Steueranlage
zur Einsicht gestellt. Für Gemeinden ohne Rentamtssitz ist diese Auf-
legung der Stenerlisten durch die Gemeindebehörden zu be-
sorgen, wie dieselben auch die Einsprachen gegen die Steueranlage
entgegenzunehmen haben. (Art. 30 und 44 des Gesetzes.)
Die unmittelbaren Stadtmagistrate haben als Distrikts.
verwaltungsbehörden — abgesehen von ihrer oben bereits be-
handelten Mitwirkung bei der Wahl des Steuerausschusses und der
gutachtlichen Aeußerung bei Steuerbefreiungsgesuchen der Pensions-,
Unterstützungs= 2c. Kassen — nach Art. 52 und 53 des Gesetzes auch
die bei Berufungen gegen die Steuerausschußbeschlüsse angeordneten
Aufklärungsverhandlungen resp. die hiezu nötige eidliche Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen zu bethätigen.
Nach Art. 72 des Gesetzes sind Gemeindebeamte und Gemeinde-
bedienstete, welche den ihnen nach dem Einkommensteuergesetze und den
hiezu erlassenen Vollz.-Vorschr. obliegenden Verpflichtungen nicht nach-
kommen, von der vorgesetzten Aufsichtsbehörde im Disziplinarwege
hiezu anzuhalten; desgl. sind die Finanzbehörden berechtigt, die erfor-
derlichen Leistungen auf Kosten der säumigen Beamten vornehmen zu
lassen. (Hiezu siehe auch noch die Strafbestimmung des Art. 68
Abs. II I. c.)
Bemerkt sei noch, daß nach Art. 74 l. c. die auf die Ein-
kommensteueranlage erwachsenden Verhandlungen inkl. des Einspruch-
verfahrens gebührenfrei sind. Bei Ergreifung von Rechtsmitteln
dagegen kommen die allgemeinen Gebühren-Normen in Anwendung.
Ueber die Thätigkeit des Steuerausschusses s. Art. 36—44,
über die Rechtsmittel gegen dessen Beschlüsse Art. 45 bis 57 des.