Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

358 8 75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 
bei der Gemeindebehörde abzugeben und zwar nach Maßgabe Art. 24 
und 25 des Gesetzes. 
Vorstehende Aufforderung hat nach Beil. IV der Vollz.-Vorschr. 
vom 9. August 1881 (Web. 15, 402) zu geschehen und zwar erfolgt 
die betr. Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nach Vorschrift des § 14 
Abs. I der Vollz.-Vorschr. zum Einkommensteuergesetze. 
Für die Abgabe der Steuererklärung dient Form. Beil. V 
(Web. 15, 402 f.). Mündlich abgegebene Steuererklärungen sind 
von dem betr. Gemeindebediensteten in die Fassionsliste einzutragen 
und durch Namensunterschrift des Pflichtigen bethätigen zu lassen. 
Für jeden Steuerpflichtigen ist ein besonderer Bogen zu verwenden. 
Gemäß Art. 24 Abs. II des Gesetzes ist insbesondere jenen 
Steuerpflichtigen, für deren Gewerbe die Betriebsanlage nach Art. 7 
des Gesetzes, d. h. nach einem jährlichen Ertragsanschlage des Ge- 
werbes zu bemessen ist, freigestellt, in der Steuererklärung die über 
die Höhe des Ertragsanschlages und über die Verwendung von Be- 
triebskapital Aufschluß gebende Anhaltspunkte zu bezeichnen. 
Nach Ablauf der für die Erklärungsaufnahme vorgestreckten 
Frist werden die Steuererklärungen nebst dem gemeindlichen Verzeich- 
nisse dem Rentamte übergeben (Art. 26 l. c.). 
Diese Uebergabe soll bis zum 31. Oktober vollzogen sein. Macht 
die Gemeindebehörde von der obenerwähnten Befugnis (Art. 22 Abf. 3 
des Gesetzes) der Einverlangung von Gewerbelisten Gebrauch, so 
sind letztere mit dem Verzeichnisse und den Steuererklärungen an die 
Rentämter einzusenden. 
Zur Prüfung der Steuererklärungen und Festsetzung der Ein- 
träge in die Steuerliste tritt für jeden Rentamtsbezirk ein Ge- 
werbesteuerausschuß in Thätigkeit. Dieser Ausschuß besteht: 
1) aus einem von der einschlägigen Regierung, Kammer des 
Innern, zu bestimmenden Distriktsverwaltungsbeamten, in 
München aus einem rechtskundigen Mitgliede des Magistrats, 
2) aus vier ständigen Ausschußmitgliedern, 
3) aus einem fünften Ausschußmitgliede, welches für die Ge- 
meinde, aus der Erklärungen geprüft werden, von der Ge- 
meindeverwaltung bestimmt wird und in Städten für jede 
Hauptkategorie der Gewerbe (Abschn. A bis F des Ge- 
werbesteuertarifes) besonders bestellt werden kann. 
Die sub 2 genannten vier ständigen Mitglieder werden in 
ähnlicher Weise (s. oben § 73 „Einkommensteuer“) wie die Ein- 
kommensteuerausschußmitglieder gemäß Art. 29 des Gewerbsteuer- 
gesetzes gewählt und zwar in unmittelbaren Städten durch die in 
einen Wahlkörper vereinigten Magistrate und Gemeindebevoll- 
mächtigten für jede Distriktsgemeinde durch die Distriktsratsversamm- 
lung unter Leitung des Vorstandes der treffenden Distriktsverwaltungs- 
behörde in gesonderter Wahlhandlung. Die vorherige Ausscheidung 
der auf jeden Distrikt resp. jede unmittelbare Stadt treffenden
	        
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