Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 359 
Zahl dieser Mitglieder erfolgt nach Maßgabe des genannten Art. 29 
Abs. II des Gesetzes und § 17 der Vollz.-Vorschr. vom 9. August 
1881 durch die betr. Kreisregierung, Kammer des Innern. 
In gleicher Weise wie die der ständigen Ausschußmitglieder er- 
folgt die Wahl der Ersatzmänner auf vier Jahre. Von den Aus- 
schußmitgliedern tritt alle zwei Jahre die Hälfte aus. Wählbar in 
den Gewerbesteuerausschuß sind nur: im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindliche Staatsangehörige, welche mindestens 25 Jahre 
alt sind und nach der durch Art. 29 des Gesetzes vorgesehenen Aus- 
scheidung in der treffenden Stadt, dem betreffenden Distrikte oder 
den betreffenden Landgemeinden mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz 
haben und ein Gewerbe selbständig ausüben. 
Die Wahl zum Ausschußmitgliede oder Ersatzmann darf nur 
aus den in Art. 174 Ziff. 1, 2 und 4 der Gem.-Ordn. bezeichneten 
Gründen und in dem Falle abgelehnt werden, wenn der Gewählte 
bereits vier Jahre hinter einander wirkliches Mitglied des Gewerbe- 
steuerausschusses oder einer Berufungskommission gewesen ist. 
Ueber Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungs- 
behörde (unmittelbarer Magistrat), gegen deren Beschluß Beschwerde 
an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. 
Ebenso wie das Rentamt behufs Vornahme der Prüfung der 
Steuererklärungen von den einschlägigen Behelfen sämtlicher Staats- 
und Gemeindebehörden Einsicht nehmen oder, soferne gegen 
die Einsichtnahme dienstliche Bedenken bestehen, von denselben schrift- 
liche Aufschlüsse verlangen kann, so hat auch der Steuerausschuß die 
Befugnis, vor der Beschlußfassung noch Erhebungen beim Rentamte 
zu veranlassen und haben auf diese Erhebungen die gleichen Vor- 
schriften wie für die genannte Vorprüfung des Rentamtes Anwendung 
(Art. 35 Abs. II mit Art. 26 Abs. III des Gesetzes). — 
Bezüglich des übrigen Ganges des Verfahrens im Gewerbe- 
steuerausschuß s. Art. 33 bis 39 des Gesetzes. Sind die Steuer- 
anlagen für sämtliche Gewerbesteuerpflichtige des Rentamtsbezirkes 
erfolgt, so werden die Steuerlisten nach vorgängiger Bekanntmachung 
während vier Wochen täglich zur Einsicht des beteiligten Gewerb- 
steuerpflichtigen ausgelegt. Für diese Auflegung wird vom Rentamte 
außerhalb des Rentamtssitzes die Thätigkeit der Gemeindebehör- 
den in Anspruch genommen. Zu diesem Behufe hat das Rentamt 
diesen Gemeinden nebst den einschlägigen Steuerlisten eine amtlich 
gefertigte Bekanntmachung nach dem auf Beil. VII der Vollz.-Vorschr. 
enthaltenen Muster (Web. 15, 405) behufs ortsüblicher Verkündung 
zuzufertigen. 
Zur Gewerbesteueranlage ist als für die Umlagenanlage wichtig 
hieher noch zu bemerken: 
Die Steuerpflicht ist, wie oben gesagt, wohl an jenem Orte 
begründet, in welchem das Gewerbe betrieben wird. Werden nun aber
	        
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