Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

360 8 75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz. 
a. die zum Betriebe eines Gewerbes gehörigen Arbeiten zugleich 
an mehreren Orten oder in mehreren Steuerbezirken ausge- 
übt, so entscheidet der Ort, wo das gewerbliche Erzeugnis 
seine Vollendung erhält oder seiner Zweckbestimmung zuge- 
führt wird, im Zweifel der Sitz der obersten Geschäftsleitung 
des Unternehmers. Wenn ferner 
b. inländische Handelsunternehmungen oder Gesellschaften Zweig- 
anstalten besitzen, welche nach der Art des Unternehmens oder 
nach den Statuten der Gesellschaft für sich allein nicht als 
selbständige Gewerbe, sondern als der Geschäftsleitung der 
Hauptunternehmung unterstellte Hilfsetablissements angesehen 
werden müssen, so ist die Gewerbesteuer am Orte des Haupt- 
unternehmens zu veranlagen. 
In allen diesen sub a und b genannten Fällen ist jedoch zum 
Zwecke der Umlagenerhebung die Gewerbesteuer nach Verhältnis 
des Betriebes auf die Orte des Nebenbetriebes oder der Zweig- 
anstalten auszuscheiden. Die gleiche verhältnismäßige Ausscheidung 
in Rücksicht auf die Gemeindeumlagen hat dann zu geschehen, wenn 
für in Bayern errichtete Zweiganstalten oder Agenturen außer- 
bayerischer Bankanstalten oder Versicherungsunternehmungen besondere 
leitende Organe oder generelle Vertretungen (Hauptstellen, General= 
oder Hauptagenturen, Generalbevollmächtigte) mit dem Sitze in Bayern 
aufgestellt sind: solchen Falles hat ja auch die Steueranlage an 
jenen Orten stattzufinden, an welchen sich der Sitz dieser leitenden 
Stellen oder Vertretungen befindet (Art. 21 des Ges.). 4 
Alle die nach den vorstehenden Erörterungen erfolgten Aus- 
scheidungen der Gewerbesteuer auf die verschiedenen Gemeinden sind 
den Behörden dieser beteiligten Gemeinden schriftlich gegen Zustellungs- 
nachweis bekannt zu geben und zwar unter Hinweis auf das hiegegen 
ihnen zustehende Berufungsrecht nach Art. 52 des Ges. 
Zur Ergreifung der Berufung gegen die desfallsige Steueraus- 
scheidung ist in diesem Falle außer dem Steuerpflichtigen und dem 
Vertreter des Aerars jede der beteiligten Gemeinden bezw. deren 
gesetzliche Vertreter berechtigt (Art. 52 Abs. II und III des Ges.), und 
läuft für die letzteren die Berufungsfrist von der Zustellung der Zu- 
schrift über die vorgenommene Ausscheidung. 
Ueber die Behandlung der Ab= und Zugänge an der Gewerbe- 
steuer, bezw. die hiebei vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde- 
behörden bestimmt die Min.-Bek. vom 27. Dezember 1881 „die 
Anzeigen über den Gewerbebetrieb betr.“ Web. 15, 530 ff. folgendes: 
leber diese Ausscheidung, welche bei dem für die Gewerbesteueraulage 
zuständigen Rentamte zu erfolgen hat, ist durch eine Fin.-Min.-E. vom 31. August 
1885 ausführliche Verfügung erlassen worden. Diese Fin-Min.-E. ist abgedruckt 
bei Hock 4, 143 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.