360 8 75. III. Das Gewerbesteuer-Gesetz und das sog. Hausiersteuer-Gesetz.
a. die zum Betriebe eines Gewerbes gehörigen Arbeiten zugleich
an mehreren Orten oder in mehreren Steuerbezirken ausge-
übt, so entscheidet der Ort, wo das gewerbliche Erzeugnis
seine Vollendung erhält oder seiner Zweckbestimmung zuge-
führt wird, im Zweifel der Sitz der obersten Geschäftsleitung
des Unternehmers. Wenn ferner
b. inländische Handelsunternehmungen oder Gesellschaften Zweig-
anstalten besitzen, welche nach der Art des Unternehmens oder
nach den Statuten der Gesellschaft für sich allein nicht als
selbständige Gewerbe, sondern als der Geschäftsleitung der
Hauptunternehmung unterstellte Hilfsetablissements angesehen
werden müssen, so ist die Gewerbesteuer am Orte des Haupt-
unternehmens zu veranlagen.
In allen diesen sub a und b genannten Fällen ist jedoch zum
Zwecke der Umlagenerhebung die Gewerbesteuer nach Verhältnis
des Betriebes auf die Orte des Nebenbetriebes oder der Zweig-
anstalten auszuscheiden. Die gleiche verhältnismäßige Ausscheidung
in Rücksicht auf die Gemeindeumlagen hat dann zu geschehen, wenn
für in Bayern errichtete Zweiganstalten oder Agenturen außer-
bayerischer Bankanstalten oder Versicherungsunternehmungen besondere
leitende Organe oder generelle Vertretungen (Hauptstellen, General=
oder Hauptagenturen, Generalbevollmächtigte) mit dem Sitze in Bayern
aufgestellt sind: solchen Falles hat ja auch die Steueranlage an
jenen Orten stattzufinden, an welchen sich der Sitz dieser leitenden
Stellen oder Vertretungen befindet (Art. 21 des Ges.). 4
Alle die nach den vorstehenden Erörterungen erfolgten Aus-
scheidungen der Gewerbesteuer auf die verschiedenen Gemeinden sind
den Behörden dieser beteiligten Gemeinden schriftlich gegen Zustellungs-
nachweis bekannt zu geben und zwar unter Hinweis auf das hiegegen
ihnen zustehende Berufungsrecht nach Art. 52 des Ges.
Zur Ergreifung der Berufung gegen die desfallsige Steueraus-
scheidung ist in diesem Falle außer dem Steuerpflichtigen und dem
Vertreter des Aerars jede der beteiligten Gemeinden bezw. deren
gesetzliche Vertreter berechtigt (Art. 52 Abs. II und III des Ges.), und
läuft für die letzteren die Berufungsfrist von der Zustellung der Zu-
schrift über die vorgenommene Ausscheidung.
Ueber die Behandlung der Ab= und Zugänge an der Gewerbe-
steuer, bezw. die hiebei vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde-
behörden bestimmt die Min.-Bek. vom 27. Dezember 1881 „die
Anzeigen über den Gewerbebetrieb betr.“ Web. 15, 530 ff. folgendes:
leber diese Ausscheidung, welche bei dem für die Gewerbesteueraulage
zuständigen Rentamte zu erfolgen hat, ist durch eine Fin.-Min.-E. vom 31. August
1885 ausführliche Verfügung erlassen worden. Diese Fin-Min.-E. ist abgedruckt
bei Hock 4, 143 f.