Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

372 8 82. A. Der Malzaufschlag. 
jedoch jetzt nur selten mehr vorkommen, indem sie bei allen Aus— 
wanderungen und Vermögensexportationen in solche Staaten, mit denen 
Freizügigkeitsverträge bestehen, oder in welchen auch von dem nach 
Bayern exportierten Vermögen keine Nachsteuer zur Erhebung kommt, 
nach dem Grundsatze der Reciprocität hinwegfällt, und nach den der— 
maligen Verhältnissen Abzüge bei Auswanderungen in die europäischen 
Staaten nur in Rußland und Polen noch fortbestehen.) 
Anfälle oder Zuwendungen auf Todesfall von Ausländern und 
bezw. an solche sind durch das Gesetz vom 18. August 1879 über 
die Erbschaftssteuer Art. 7 bis 9, ferner Art. 48 Abs. 2 (Web. 13, 
234 und 242) geregelt. — 
Die Entscheidung in Nachsteuer-Sachen gehört eventuell zur 
Kompetenz der Distriktsverwaltungsbehörden. 
II. Indirekte Steuern und Gebühren. 
§ 82. 
A. Der Malzaufschlag.) 
Vom Malze wird eine besondere Steuer, der Malzaufschlag, 
erhoben. (Art. 1 des Gesetzes.) 
Unter „Malz“ wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Ge- 
treide verstanden. (Art. 2.) 
Steuerbar wird das Malz, sobald es für den Zweck der Er- 
zeugung von Bier oder Essig zum Brechen zur Mühle gelangt. 
(Art. 3.) 
Es ist verboten, zur Bereitung von Bier statt Malzes (Dörr- 
oder Luftmalzes) Stoffe irgend welcher Art als Zusatz oder Ersatz 
oder ungemälztes Getreide für sich, sowie mit ungemälztem Getreide 
vermischtes Malz zu verwenden. Zur Erzeugung von Braunbier darf 
nur aus Getreide bereitetes Malz verwendet werden. (Art. 7.) 
Die Höhe des Steuersatzes und des Zuschlages hiezu bei Groß- 
betrieb wird durch Art. 8 des Gesetzes sowie § 1 der Vollz.-Vorschr. 
vom 18. Dezember 1889 bestimmt. 
  
  
**) Siehe Min.-E. vom 17. Dezember 1824 und 21. November 1828 
(Web. 2, 222); ferner Min.-E. vom 11. September 1846 (Döll. 22, 77), nach 
welcher bei Auswanderungen nach Brasilien die Nachsteuer noch zu erheben 
ist. (Web. 1, 93). · 
*) Gesetz vom 16. Mai 1868 in der Fassung vom 8. Dezember 1889, 
publiziert mit Bekanntmachung vom 10. Dezember 1889: Web. 20, 1 ff.; Bamb. 
26, 1063 ff.; Vollz.-Vorschr. hiezu vom 18. Dezember 1889: Web. 20, 32 ff.; 
Bamb. 26, 1105 ff.; Verordn. vom 14. Dezember 1889 „Uebergangsabgabe und 
Rückvergütung betr.“: Web. 20, 30; Bamb. 26, 1103, Min.-Bek. vom 22. Dezem- 
ber 1889, „Anweisung betr. die Rückvergütung des Malzaufschlages für ausge- 
führtes Bier“: Web. 20, 47 ff.; Bamb. 26, 1126 ff.; Seyd. 2, 490—498; Hock 
2, 646—652. 
!) Ueber die Malzsteuerhöhe bei den sog. Hausbrauern s. Bek. der 
Generaldirektion der Zölle vom 24. Mai 1890 (Web. 20, 163 und 163 Anm. 1; 
ferner 20, 32 Anm. 1).
	        
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