§ 84. D. Die Tabaksteuer. 379
Auch vom Vollzuge des Salzsteuergesetzes wird die gemeinde-
behördliche Thätigkeit nicht berührt, höchstens insoferne als nach
Ziff. 5 des § 20 des Ges. auch das von der Staatsregierung oder
mit deren Genehmigung zur Unterstützung bei Notständen, sowie an
Wohlthätigkeitsanstalten verabfolgte Salz steuerfrei ist und die Gemeinde-
behörden veranlaßt sein können, desbezügliche Gesuche um Gewährung
dieser steuerfreien Abgabe zu behandeln.
D. Die Tabaksteuer.)
Der innerhalb des Zollgebietes erzeugte, desgleichen der von
auswärts importierte Tabak unterliegt einer Steuer nach Maßgabe
des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 bezw. 5. April 1885.
Zum Vollzuge dieses Gesetzes haben die Gemeindebehörden
in folgender Weise mitzuwirken:
Nach § 3 des Ges. hat jeder Inhaber eines mit Tabak be-
pflanzten Grundstückes die Verpflichtung, der Steuerbehörde des Be-
zirks bis zum 15. Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach Lage
und Größe genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Diese Angaben
werden von der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von den
Gemeindebeamten zu unterstützen ist. (8 4 des Ges.)
Der Termin dieser Prüfung wird von dem betr. Steuerbeamten
bestimmt und der Gemeindebehörde mitgeteilt. Letztere hat die
Tabakpflanzer zu der Prüfung einzuladen. Falls im Prüfungstermine
der Befund vom Pflanzer nicht sofort als richtig anerkannt wird, ist
der Gemeindevorsteher oder ein Stellvertreter desselben beizuziehen.
(§ 2 der Vollz.-Vorschr.)
Auch bei den Ermittlungen behufs amtlicher Festsetzung der zu
vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge gemäß § 6 des Gese. ist
der Stenerbeamte durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeinde-
behörde zu unterstützen (8 7 I. c.). Der zur Vornahme dieser an
Ort und Stelle zu bethätigenden Ermittlungen anberaumte Termin ist
der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern vorher
bekannt zu geben. Jeder Tabakpflanzer ist berechtigt, den Ermitt-
lungen auf seinen Grundstücken anzuwohnen.
Nach § 14 des Ges. hat die Steuerbehörde nach Anhörung der
Gemeindebehörde die Zeit, wann bezw. die Frist, bis zu welcher
die Vorführung des Tabaks zur Revision und Verwiegung geschehen
muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörde in orts-
üblicher Weise bekannt machen zu lassen. Diese Gewichtsermittlung
kann nach § 1 des Ges. vom 5. April 1885 nunmehr über den
31. März hinaus bis 31. Mai verlängert werden.
*) Reichsgesetz vom 16. Juli 1879 mit den Aenderungen durch das Gesetz
vom 5. April 1885 „die Besteuerung des Tabaks betr.“ (Web. 13, 117 ff.;
Bamb. 16, 364 und 22, 155); Vollz.-Vorschr. hiezu vom 25. März 1880 (Web.
14, 385 ff.; Bamb. 17, 19) und Nachtrag vom 25. März 1888 (Web. 19, 225 ff.).
Siehe auch oben § 22 Anm. 7 S. 63.