Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 11. I. Reichstagswahlgesetz. 29 
§ 2. 
Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres und der Ma- 
rine ruht die Berechtigung zum Wählen solange, als dieselben sich bei 
der Fahne befinden. 5) 
83. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen Concurs= oder Fallitzustand 
gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer 
dieses Concurs= oder Fallitverfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder 
Gemeindemitteln ) beziehen, oder im letzten der Wahl vorher- 
gegangenen Jahr bezogen haben; 
4) Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der 
Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die 
Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder 
eingesetzt sind. 
Jtst der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen poli- 
tischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berech- 
tigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte 
Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist. 
§ 4. 
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundes-Gebiete jeder 5) 
Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Jahr zurückgelegt und 
einem zum Bunde gehörigen Staate seit mindestens einem Jahr an- 
gehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem § 3 von 
der Berechtigung zum Wählen Lursohac *“ 
  
") Hiezu siehe M.-E. vom 27. Januar 1883, M.-Bl. S. 56 undG 
100 f. „die Wahlberechtigung der Militärpersonen“ betr.; desgl. mundg. Web- 16, 
Juni 1878 „Reichstagswahlen“ betr., Web. 12, 319 und § 49 sowie § 38 und 
61 mit 56 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, Web. 10, 291 und 287 
endlich Rasp, Commentar S. 2 ff. und oben Text S. 22 und 25. " 
o) Nicht ausgeschlossen sind Personen, welche wegen ihrer Armut irgend 
woher Unterstützung beziehen, sondern nur solche, welche aus öffentlichen oder 
Gemeindemitteln Unterstützung genießen (Rasp, Commentar S. 8 f.). Auch ist 
Zulassung zum Armenrechte im Prozesse keine Armenunterstützung im 
Sinne dieses § 3, Ziff. 3 des Wahlges. Endlich siehe noch M.-E. vom 22. Juni 
1874, Web. 10, 368: Die geringfügige Gewährung von Lehrmitteln an Schul- 
kinder, deren Eltern die Beschaffung dieser Lehrmittel durch ihre Vermögensver- 
hältnisse erschwert ist, kann nicht als ein Umstand betrachtet werden, welcher die 
Bäter jener Kinder selbst als arm und die Gewährung der Lehrmittel als 
Armenunterstützung erscheinen lasse; auch Reg. 7, 76: Nichtbestreitung der 
Lehrmittel und des Schulgeldes erscheint nicht als Armenunterstützung (Bad. Erl. 
vom 25. Januar 1886). 
5) Auch die Personen des Soldatenstandes besitzen die passive (nicht aber 
die aktive) Wahlfähigkeit, können also zum Reichstagsabgeordneten gewählt 
werden. Bundesratsmitglieder sind wählbar, doch müssen sie, wenn sie die Wahl 
annehmen, mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 9 der Reichsverfassung aus 
 
	        
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