380 § 84. D. Die Tabaksteuer.
Wo das Bedürfnis vorliegt, die amtliche Verwiegung der
Grumpen und Sandblätter früher als diejenige des Obergutes zu
veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besonderen Ver-
wiegungstermin für die Grumpen, sowie für die Sandblätter bean-
tragen.
In diesem Falle hat die Gemeindebehörde von dem bevor-
stehenden Verkaufe der Grumpen 1) bezw. vom Beginne des Abhängens
der Sandblätter 2) der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen.
Bevor die bezüglich der Versteuerung zu vertretende Blätterzahl
bezw. Gewichtsmenge gemäß §§ 6 und 7 des Ges. amtlich festgestellt
und der etwa dagegen erhobene Einspruch entschieden, oder aber die
Abstandnahme von der amtlichen Ermittelung der Blätterzahl bezw.
Gewichtsmenge bekannt gemacht worden ist, dürfen Tabakblätter nur
nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter
Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von der Steuerbehörde
zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden. Diese Anzeige an
die Gemeindebehörde muß ergeben, an welchem Tage und auf welchen
im einzelnen nach Lage und Flächeninhalt genau zu bezeichnenden
Grundstücken mit der Abblattung begonnen wird und in welche Räume
die geernteten Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung gebracht werden.
Die gedachte Anzeige ist von der Gemeindebehörde sofort der Steuer-
behörde zu übersenden. (§ 22 Ziff. 4 des Ges. und § 21 der Vollz.
Vorschr.)
Endlich ist in § 47 Abs. 3 des Ges. bestimmt, daß die Be-
hörden und Beamten der Bundesstaaten, also auch die Gemeinde= und
Ortspolizeibehörden, sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den ver-
langten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten sollen, welche
zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz dienlich sind. —
Mitglieder des Gemeindeausschusses, ferner Gemeindediener,
Flurwächter und andere Personen, welche — sei es zur Vornahme
eines Augenscheins oder zur Erteilung von Auskunft über die Ge-
markungs= oder die Besitzverhältnisse oder auch zur Leistung von
Handdiensten — zu den oben angegebenen Ermittelungsarbeiten bezw.
zu Revisionen der Tabakpflanzungen in der obengeschilderten Weise
beigezogen werden, erhalten Tagesgebühren von 2 Mk. 60 Pfg. bei
einer Beschäftigung von mehr als 6 Stunden und von 1 Mk. 30 Pfg.
bei einer solchen von unter 6 Stunden.
1) „Grumpen“ sind: „die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten
Tabakblätter, welche nicht aufgeschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt
werden“.
:) „Sandblätter“ sind: „diejenigen Tabakblätter, welche zur Zeit des
Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufsgeschnürt und zum Trocknen aufge-
hängt, jedoch zeitiger als das Obergut (die eigentlichen Tabakblätter) abgehängt
werden“.