Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

386 § 85 a. Gesetz „die Hundesteuer betr.". 
— ein Weiler 13) eine zusammen nicht mehr als 300 Einwohner 
zählende Mehrzahl näher beisammenliegender Anwesen, deren bewohnte 
Gebäude über einhundert Meter 12) von jeder anderen Gruppeit) 
menschlicher Wohnungen entfernt sind. Bei der Bemessung der Ent- 
fernung einer Gruppe von der anderen sind Einöden und einzeln- 
stehende Anwesen nicht in Betracht zu ziehen. 15) 10) 
beiden hier in Rücksicht zu ziehenden zunächst bei einander liegenden Gebäude 
(der betreffenden zwei Häusergruppen) benutzbar und nur im übrigen dem allge- 
meinen Verkehre entzogen wäre. 
Das Ausmessen dieser Entfernungen und deren aktenmäßige Konstatierung 
ist lediglich Sache der Ortspolizeibehörden und deren amtlicher Organe. 
Vergl. hiezu Graf, Comm. Ziff. 22 und 23 zu Art. 1 S. 22 f. 
Das mindestens 100 Meter entfernte Gebäude muß aber ein „fremdes“ 
sein. Bei der Absicht der Novelle vom 31. Januar 1888, die Härten des Gesetzes 
vom 2. Januar 1876 thunlichst zu beseitigen, muß das Wort „fremd“ in der 
Regel wohl als gleichbedeutend mit „einem anderen Eigentümer gehörig“ erachtet 
und überhaupt im einzelnen gegebenen Falle immer so ausgelegt werden, daß im 
Zweifel die mildere Behandlung, d. h. die Anwendung des niedrigeren Satzes 
zulässig erscheint. Vergl. auch Anm. 11 und 14. 
13) „Weiler“ im Sinne dieses Gesetzes brauchen nicht besondere Ortsnamen 
zu haben, es kommt vielmehr nur darauf an, daß eine Wohn-Häusergruppe, 
deren Gesamteinwohnerschaft die Zahl 300 nicht übersteigt, mindestens 100 Meter 
von jeder anderen solchen Gruppe — immer gerechnet von der Hausthüre des 
äußersten Wohnhauses der einen Gruppe zur Hausthüre des näch st gelege- 
nen Wohnhauses der anderen Gruppe — entfernt ist. So kann es kommen, daß 
Weiler (wie auch Einöden) im Sinne des Hundegebührengesetzes sich mitten in 
einer Stadt oder überhaupt mitten in einem Gemeindebezirke befinden. (Vergl. 
hiezu Graf Ziff. 29 S. 27 f.) 
14) Auch das Wort „Gruppe“ ist (wie das Wort „fremd“ s. oben Anm. 12 
a. E.) der Tendenz der Novelle von 1888 entsprechend immer nach Lage der Sache 
und für den einzelnen Fall so auszulegen, daß im Zweifel der geringere Satz zur 
Anwendung gelangen kann. (Vergl. die Erklärung des Herrn Finanzministers in 
der Kammersitzung vom 12. Dezember 1887; Graf, Comm. S. 29.) 
15) Eine besondere Milde in der Auslegung und im Vollzuge des Gesetzes 
hat sich in der Praxis in der Art herausgebildet, daß im richtigen Verständnisse 
der Absicht und des Zweckes der Novelle von 1888 die Einwohnerzahl aller der- 
jenigen Häusergruppen, Einöden, Weiler, welche sich im Sinne und nach Bestimm- 
ung dieses Gesetzes in den einzelnen Städten oder Gemeinden mit einem Satze von 
3 Mark ergeben, von der Gesamteinwohnerzahl dieser Städte oder sonstigen 
Gemeinden behufs Berechnung der für die Festsetzung des Hundegebührensatzes 
definitiv in Betracht kommenden Einwohnerzahl in Abzug gebracht werden darf. 
Siehe hiezu Graf, Comm. Ziff. 30 zu Art. 1 S. 29 ff. 
16) Schließlich sind noch die Schäfer= und die Schifferhunde besonders zu 
erwähnen. 
Für die Schäfer-Hunde (Fin.-Min.-E. vom 19. Januar 1884: Graf, 
Comm. S. 25) wird „bei denjenigen Schäfern, welche mit ihren Hunden und 
Heerden fast das ganze Jahr über im Freien (in der sog. Pferche) wohnen 
und nur während eines Teiles des Winters vorübergehend in geschlossenen Orten 
sich aufhalten“ nur der 3-Mark-Satz in Anwendung gebracht, in gleicher Weise 
für Hunde derjenigen Schäfer, welche wenigstens den größeren Teil des 
Jahres mit ihren Heerden und Hunden im Freien zubringen. (Fin.-Min.-E. 
vom 11. Juli 1885. Graf S. 27.)
	        
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