Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 11. I. Reichstagswahlgesetz. 31 
8 7. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß 
in demselben oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahl-Bezirke 
geteilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitzs) 
haben ). 
Jeder darf nur an Einem 10) Orte wählen. 
88. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen an— 
zulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten 3) nach Zu= und Vor- 
namen, Alter, Gewerbe und Wohnung eingetragen werden. u) 
Deiese Listen sind spätestens vier Wochen 12) vor dem zur Wahl 
bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen 13), und ist dies 
zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu 
machen. Einsprachen 10) gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach 
Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung 
erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu 
erledigen 14), worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen 
sind zur Teilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen auf- 
genommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach 
  
  
und bezw. Web. 15, 428—435, desgl. Rasp S. 99 ff. und 125; Anlage zur 
M.-E. vom 12. September 1881, in welcher alle zu den betreffenden bayrischen 
Reichstagswahlkreisen gehörigen einzelnen Verwaltungsbezirke angegeben sind; 
ferner s. bezüglich einiger Abänderungen in diesen Verwaltungsbezirken M.-E. vom 
10. Januar 1890 (Web. 20, 66 und M.-A.-Bl. S. 1) und M.-E. vom 7. Mai 
1893 (Web. 22, 162 und M.-A.-Bl. 109). 
Die Wahlkreise in Württemberg, Baden und G t · 
abgedruckt-Web.8,722f·1deaspS.70-73.lwßherzoguthessmsmä 
8)Uebek BegrissdesWohnfitzesfieheLaband1,273,Anm.7,Seydell, 
419; R.-Civ.-Pr.-O. §21, Rasp S. 14 a und b; also Wohnsitz = Aufenthalt von 
längerer Dauer (siehe oben Text S. 22). 
?) Wer in die Liste eines Bezirkes eingetragen ist, ist auch befugt, in diesem 
Bezirke zu wählen, wenn er auch am Tage der Wahl faktisch nicht mehr in diesem 
Bezirke seinen Wohnsitz d. h. dauernden Aufenthalt haben sollte. Für jede spätere 
Wahl, welche auf Grund der nämlichen Wählerliste vorzunehmen ist, wird aber 
die Wahlberechtigung in dem Wahlbezirke mit Aufgabe des Wohnsitzes in dem- 
selben ausgeschlossen. 
10) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wohnsitze resp. Wohnsitz in mehreren 
Wahlbezirken, so darf das Wahlrecht nur an bezw. in einem derselben aus- 
geübt werden. 
12) Vgl. 8§ 1 des unten abgedruckten Wahlreglements, und oben Text S. 24 f. 
*7.) Die Auslegung der Wählerlisten darf nicht nach, soll aber auch nicht 
vor dem Beginn des vierwöchentlichen Termines erfolgen. 
“) Siehe § 2 des Wahlreglements. 
Siehe § 3 des Wahlreglements. Die unmittelbaren Stadtmagistrate 
bethätigen diese Erledigung der „Einsprachen“ durch kollegiale Sitzungsbeschlüsse.
	        
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