886. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 405
Ausführungsgesetzes s) 10) sowohl auf die Zuwiderhandlungen gegen
*!) Dieser Art. 97 und die in demselben angeführten Bestimmungen des
bayer. Ausführungsgesetzes zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. lauten: Z
Art. 97. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Beziehung auf
örtliche Gefälle der Gemeinden ist nach dem Reichsgerichtsverfassungsgesetze und
der Reichs-Strafprozeßordnung, dann nach Maßgabe der Art. 86, 87 Abs. 1,
88 Abs. 1, 89 Abs. 1—3 und 5, 90—92 des gegenwärtigen Gesetzes zu
verfahren.
Dieselben Bestimmungen finden bei Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für
das Halten von Hunden entsprechende Anwendung.
Art. 86. Das Verfahren im Verwaltungswege richtet sich nach den
§§ 459—463 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. und den nachstehenden weiteren Be-
stimmungen.
Art. 87. Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes bei Entdeckung
Diner strafbaren Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze erfolgt durch die Zoll-
ehörden.
Art. 88. Zu dem in Art. 87 Abs. 1 bezeichneten Zwecke kann die Zoll-
behörde Ermittlungen jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen vornehmen.
Art. 89. Der Strafbescheid wird dem amtsanwesenden Beschuldigten zu
Protokoll eröffnet, andernfalls durch Zustellung bekannt gemacht.
Die Zustellung erfolgt durch Bedienstete der Zollbehörde oder durch Ver-
mittelung der Ortspolizeibehörde oder durch die Post gegen schriftliche Bestätigung
des Empfanges durch den Beschuldigten.
Verweigert der Beschuldigte die unterschriftliche Bestätigung der mündlichen
Eröffnung zu Protokoll oder im Falle der Zustellung die schriftliche Bestätigung
des Empfanges, so gilt der Strafbescheid als nicht erlassen.
Eine Beschwerde gegen den Strafbescheid an die höhere Verwaltungsbehörde
findet nicht statt. ··
Art. 90. Ein Strafbescheid, gegen welchen nicht rechtzeitig auf gerichtliche
Entscheidung angetragen wird, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Antrag des Beschuldigten auf
gerichtliche Entscheidung von demselben vor dem Beginne der Hauptverhandlung
zurückgenommen wird. »
Solange ein Strafbescheid noch nicht erlassen ist, kann die Zollbehörde in
allen Fällen sich der Entscheidung enthalten und die Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens veranlassen.
Art. 91. Der Beschuldigte, welcher sich bei dem ergangenen Strafbescheide
beruhigt, hat auch die Kosten des Verfahrens im Verwaltungswege zu tragen.
Ebenso fallen dem Beschuldigten, welcher zu einer Strafe gerichtlich ver—
urteilt wird, die baren Auslagen zur Vast, welche durch das Verfahren im Ver—
waltungswege entstanden sind. »
Im Falle der Zurücknahme des Antrages auf gerichtliche Entscheidung
treffen den Beschuldigten auch die bis dahin entstandenen Kosten des gerichtlichen
Verfahrens.
Die Kosten der besonderen Vertretung der Zollbehörde vor Gericht können
dem Beschuldigten niemals überbürdet werden.
10) Die in Art. 86 angeführten 88 459 -463 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn.
haben folgenden Wortlaut:
* 459. Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhand-
lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle
dürfen nur Geldstrafen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung festsetzen.
Der Strafbescheid muß außerdem die strafbare Handlung, das angewendete
Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß