86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 407
Der Strafbescheid wird entweder dem — bei Amt anwesenden
— Beschuldigten sofort zu Protokoll eröffnet oder durch Bedienstete
der Zollbehörde oder durch die Post oder auch durch Vermittlung der
Ortspolizeibehörde gegen schriftliche Bestätigung des Empfangs zu-
gestellt. Verweigert der Beschuldigte diese Bestätigung, so gilt der
Strafbescheid als nicht erlassen, andernfalls kann er innerhalb einer
Woche von der Empfangsbestätigung an die richterliche Entscheidung
beantragen.
Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind bei der Aufschlag-
einnehmerei oder bei der den Bescheid zustellenden Ortspolizeibehörde
zu stellen. Ist ein solcher Antrag gestellt, werden die Akten dem
kgl. Hauptzollamte vorgelegt und vom letzteren der zuständigen Amts-
anwaltschaft übergeben.
Wird Antrag auf richterliche Entscheidung nicht gestellt, so wird
der Bescheid nach einer Woche rechtskräftig und wird dann nach
Maßgabe der bestehenden Vorschriften über die Staatsgefälle die
Strafe nebst Kosten beigetrieben. — Bleibt die Beitreibung erfolglos,
so wird die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe herbei-
geführt.
In dem auf den Vollzug des Hundegebührengesetzes gerichteten
Verkehr mit den Aufschlageinnehmereien genießen die Gemeinden
Portofreiheit. 11) Diese Portofreiheit bezieht sich sowohl auf die dies-
bezügliche Korrespondenz, als auf die Formularpapier= und Akten-
Sendungen, ferner auf die von den Gemeindebehörden an die Auf-
schlageinnehmereien abzuliefernden Anteile des Staates an dem Er-
trage der Hundesteuer.
Auf der Adresse müssen jedoch die betreffenden Korrespondenzen
und Sendungen neben den in §2 der Verordn. vom 23. Juni 1829 12)
vorgeschriebenen Merkmalen noch die Bemerkung tragen: „Hunde-
gebühren-Angelegenheit".
Mit Min.-E. vom 14. Mai 1880 18) wurde weiter verfügt, daß
in gleicher Weise die Geldsendungen der Gemeindebehörden für
empfangene Hundezeichen und Formularpapiere portofrei zu behan-
deln seien.
11) Min.-E. vom 21. Oktober 1876, die Portofreiheit der dienstlichen
Korrespondenz zwischen Aufschlageinnehmereien und Gemeindebehörden betr. (Web.
11, 656).
½n) Web. 2, 474. § 2 l. c. bestimmt: Die Postportofreiheit findet statt,
wenn solche Korrespondenzen
a. mit dem Amts= oder Dienstsiegel geschlossen und auf denselben äußerlich
b. die absendende Behörde 2c.,
. die laufende Geschäftsnummer und
d. die Eigenschaft der Sendung als Regierungssache unter der einfachen
Bezeichnung „R. S.“ bestimmt angegeben ist.
18) Web. 11, 656 Anm. .