Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

86. Verfahren, Kompetenz, Instanzenzug u. Verkehr in Hundegebührensachen. 407 
Der Strafbescheid wird entweder dem — bei Amt anwesenden 
— Beschuldigten sofort zu Protokoll eröffnet oder durch Bedienstete 
der Zollbehörde oder durch die Post oder auch durch Vermittlung der 
Ortspolizeibehörde gegen schriftliche Bestätigung des Empfangs zu- 
gestellt. Verweigert der Beschuldigte diese Bestätigung, so gilt der 
Strafbescheid als nicht erlassen, andernfalls kann er innerhalb einer 
Woche von der Empfangsbestätigung an die richterliche Entscheidung 
beantragen. 
Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind bei der Aufschlag- 
einnehmerei oder bei der den Bescheid zustellenden Ortspolizeibehörde 
zu stellen. Ist ein solcher Antrag gestellt, werden die Akten dem 
kgl. Hauptzollamte vorgelegt und vom letzteren der zuständigen Amts- 
anwaltschaft übergeben. 
Wird Antrag auf richterliche Entscheidung nicht gestellt, so wird 
der Bescheid nach einer Woche rechtskräftig und wird dann nach 
Maßgabe der bestehenden Vorschriften über die Staatsgefälle die 
Strafe nebst Kosten beigetrieben. — Bleibt die Beitreibung erfolglos, 
so wird die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe herbei- 
geführt. 
In dem auf den Vollzug des Hundegebührengesetzes gerichteten 
Verkehr mit den Aufschlageinnehmereien genießen die Gemeinden 
Portofreiheit. 11) Diese Portofreiheit bezieht sich sowohl auf die dies- 
bezügliche Korrespondenz, als auf die Formularpapier= und Akten- 
Sendungen, ferner auf die von den Gemeindebehörden an die Auf- 
schlageinnehmereien abzuliefernden Anteile des Staates an dem Er- 
trage der Hundesteuer. 
Auf der Adresse müssen jedoch die betreffenden Korrespondenzen 
und Sendungen neben den in §2 der Verordn. vom 23. Juni 1829 12) 
vorgeschriebenen Merkmalen noch die Bemerkung tragen: „Hunde- 
gebühren-Angelegenheit". 
Mit Min.-E. vom 14. Mai 1880 18) wurde weiter verfügt, daß 
in gleicher Weise die Geldsendungen der Gemeindebehörden für 
empfangene Hundezeichen und Formularpapiere portofrei zu behan- 
deln seien. 
11) Min.-E. vom 21. Oktober 1876, die Portofreiheit der dienstlichen 
Korrespondenz zwischen Aufschlageinnehmereien und Gemeindebehörden betr. (Web. 
11, 656). 
½n) Web. 2, 474. § 2 l. c. bestimmt: Die Postportofreiheit findet statt, 
wenn solche Korrespondenzen 
a. mit dem Amts= oder Dienstsiegel geschlossen und auf denselben äußerlich 
b. die absendende Behörde 2c., 
. die laufende Geschäftsnummer und 
d. die Eigenschaft der Sendung als Regierungssache unter der einfachen 
Bezeichnung „R. S.“ bestimmt angegeben ist. 
18) Web. 11, 656 Anm. .
	        
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