Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

410 8§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
treten an die Stelle der bisherigen Taxen, Einregistrierungs= und 
Stempelgebühren. Dieselben sind öffentliche Abgaben und fließen, 
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist,) in die Staatskasse. 
Art. 2. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 20 Pfennig, vor- 
behaltlich der Bestimmung in Art. 238 Abf. 4. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind, 
werden auf den nächst höheren durch zehn teilbaren Betrag abgerundet. 
Art. 3. Gebühren werden nicht erhoben: 
1) für Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden 
einer Partei im öffentlichen Interesse von Amtswegen ge- 
pflogen werden; 3) 4) 
2) wenn die Gebühr aus der Reichs= oder Staatskasse bezahlt 
werden müßte; 
Gleiches gilt von der Civilliste des Königs; 
3) wenn die Tax= und Stempel= oder Gebührenfreiheit durch 
Gesetze, Verordnungen oder Staatsverträge ausgesprochen ist;5) 
  
  
— 
*) Solche anderweitige Bestimmungen sind getroffen in Art. 40 Abs. 2 des 
Gesetzes, nach welchem „bei Zuwiderhandlungen gegen den Lokalmalzaufschlag und 
sonstige örtliche Gefälle der Gemeinden“ die in Art. 40 Abs. 1 bezeichnete Gebühr 
in die Kasse der Gemeinde fließt, deren Verwaltung den Strafbescheid erlassen 
hat; ferner in Art. 189, nach welchem die Gebühren, insoweit die von Gemeinde- 
behörden ausgehenden Akte gebührenpflichtig sind, in die Gemeindekasse fließen. 
Siehe ferner Art. 55, 202 und 204 Abs. 5. 
*) Die Frage, ob ein Gegenstand als Amts= oder als Partei= oder als 
Armensache nach Art. 4 zu behandeln sei, ist — vorbehaltlich des Beschwerde- 
rechts — von der einschlägigen Behörde selbst zu entscheiden. (§ 11 der Verordn. 
vom 20. September 1879 Ges.= und Verordn.-Bl. 1195.) 
!) Streitige Verwaltungsrechtssachen sind gebührenpflichtig, wenn nicht 
durch ein spezielles Gesetz die Gebührenfreiheit für eine solche Rechtssache bewilligt 
i (Eutscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1882. Sammlung 
3 S. 619). 
5) In Pfaffs Commentar zum Gebührengesetz, München 1896, S. 17—23 
ist ein ausführliches Verzeichnis aller derjenigen Gegenstände veröffentlicht, welche 
auf Grund gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Bestimmung gebührenfrei zu be- 
handeln sind. 
Nach dieser alphabetisch geordneten Zusammenstellung findet Gebührenfreiheit 
statt auf Grund folgender Bestimmungen über: 
Amtsbürgschaften (8§ 2 Abs. 3 der Verordn. vom 21. Dezember 1890 Ges.= 
und Verordn.-Bl. 1539). 
Arbeitsbücher für Minderjährige (§ 108 der Reichs-Gewerbe-Ordn.). Dupli- 
kate unterliegen nach Art. 172 Ziff. 7 des Gebührengesetzes einer Ge- 
bühr von 50 Pfennig. 
(Arbeitskarten für Kinder gibt es nicht mehr.) 
Anwaltskammern s. Rechtsanwälte. 
Armenpflege (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Armenpflege). S. 
auch Art. 231 Anm. 104d.) 
Aufenthaltsverbote (Art. 52 Abs. 5 des Heimatsgesetzes). 
Aufnahmsurkunden: § 24 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
(Heimatscheine unterliegen der Gebühr des Art. 173.) 
Baupflicht, kirchliche: (Art. 14 und 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 
Ges.-Bl. S. 701; Bamb. 7. Erg.-Bd. 772).
	        
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