418 8§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879.
Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse,
Beglaubigungen und die außerdem noch in dem Gesetze speziell be-
zeichneten Gegenstände und Amtshandlungen.
Art. 165 21) (163). Bei den Distriktsverwaltungsbehörden und
den ihnen nach Art. 167 gleichzuachtenden Behörden22) kommen, so-
weit in den folgenden Artikeln nicht ein anderes bestimmt ist, zur
Erhebung:
1) für Protokolle 1 Mark für jede angefangene Stunde der
Geschäftsdauer, 23)
2) für Beschlüsse 24) und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse
(Atteste, Bescheinigungen), 25)
a. 2 Mark, wenn sie einfach und kurz sind und eine weit-
läufige Verhandlung und größeres Aktenstudium nicht er-
fordern;
b. 5 bis 25 Mark in allen übrigen Fällen; 25)
3) für die Beglaubigung einer Privatabschrift oder der Unter-
schrift in einer öffentlichen oder Privaturkunde (Legalisation)
1 Mark. 27) 28)29)
k. vom 8. Jannar 1892 Bd. 13, 399: im Verwaltungs= und verwaltungs-
rechtlichen Verfahren kommen Vorlade= und Zustellgebühren in den
gemäß Art. 3 des Geb.-Ges. gebührenfreien Angelegenheiten nicht zur
Erhebung.
Ferner sind gebührenpflichtig als Verfügungen im Sinne des Art. 164:
Bekanntmachungen der kgl. Bezirksämter und unmittelbaren Magistrate bei Ge-
suchen um Genehmigung der Errichtung einer gewerbl. Anlage. Bezüglich weiterer
spezieller Fälle von Gebührenpflichtigkeit im Sinne dieses Art. 164 s. Pfaff, Com-
mentar S. 166 und 167. Ueber die Zeit des Anfalls der Gebühr s. § 4 der
oben cit. Vollzugsinstr. vom 21. September 1879 (s. Pfaff, Comm. S. 297).
:1) Zu Art. 165 vergl. Art. 188 I. c.
::) Zu diesen Behörden gehören auch die unmittelbaren Magistrate und
haben die letzteren (nach den Motiven zum Gebührengesetze) die Gebühren des
Art. 165 nicht blos bezüglich der ihnen als Distriktsverwaltungsbehörden zu-
kommenden Gegenstände, sondern auch bezüglich der übrigen in ihren Geschäftskreis
fallenden gebührenpflichtigen Verhandlungen zu erheben.
*,8) Wird nach Abfassung des Protokolles oder zum Protokoll auch ein
Beschluß gefaßt, so wird die Protokollgebühr neben der Belchlußgebühr erhoben.
*4) Für die bloße Anordnung der Ausstellung eines Verehelichungszeug-
nisses, Legitimationspapieres 2c. 2c., z. B. fiat Ausstellung des Verehelichungs-
zeugnisses, kann keine Beschlußgebühr erhoben werden. Wird dagegen infolge
z. B. der Erhebung eines Einspruches eine wirkliche Beschlußfassung über Aus-
stellung oder Nichtausstellung nötig, so ist auch die Beschlußgebühr zu erheben.
S. auch Anm. 50, 53.
36) Heimatscheine unterliegen der Gebühr nach Art. 173 Ziff. 1. (S. auch
Min.-E. vom 30. Juni 1882. Min.-A.-Bl. 213.) Unter Art. 165 Ziff. 2 fällt
auch die Beschlußgebühr für Verleihung des Bürgerrechtes (vergl. Anm. 43).
) Ueber die Gebührenerhebung nach Ziff. 2 a und b dieses Art. s. Min.-E.
vom 20. Januar 1883 (Min.-A.-Bl. 53): die Gebührenbewertung der Beschlüsse,
Verfügungen und Bescheide in Gegenständen der inneren und Polizeiverwaltung,
dann der Verwaltungsrechtspflege betr.
*) Bei Unterschriftsbeglaubigungen ist für die Gebührenberechnung nicht die
Zahl der Unterschriften, sondern die der Beglaubigungen maßgebend.