Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

418 8§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse, 
Beglaubigungen und die außerdem noch in dem Gesetze speziell be- 
zeichneten Gegenstände und Amtshandlungen. 
Art. 165 21) (163). Bei den Distriktsverwaltungsbehörden und 
den ihnen nach Art. 167 gleichzuachtenden Behörden22) kommen, so- 
weit in den folgenden Artikeln nicht ein anderes bestimmt ist, zur 
Erhebung: 
1) für Protokolle 1 Mark für jede angefangene Stunde der 
Geschäftsdauer, 23) 
2) für Beschlüsse 24) und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse 
(Atteste, Bescheinigungen), 25) 
a. 2 Mark, wenn sie einfach und kurz sind und eine weit- 
läufige Verhandlung und größeres Aktenstudium nicht er- 
fordern; 
b. 5 bis 25 Mark in allen übrigen Fällen; 25) 
3) für die Beglaubigung einer Privatabschrift oder der Unter- 
schrift in einer öffentlichen oder Privaturkunde (Legalisation) 
1 Mark. 27) 28)29) 
k. vom 8. Jannar 1892 Bd. 13, 399: im Verwaltungs= und verwaltungs- 
rechtlichen Verfahren kommen Vorlade= und Zustellgebühren in den 
gemäß Art. 3 des Geb.-Ges. gebührenfreien Angelegenheiten nicht zur 
Erhebung. 
Ferner sind gebührenpflichtig als Verfügungen im Sinne des Art. 164: 
Bekanntmachungen der kgl. Bezirksämter und unmittelbaren Magistrate bei Ge- 
suchen um Genehmigung der Errichtung einer gewerbl. Anlage. Bezüglich weiterer 
spezieller Fälle von Gebührenpflichtigkeit im Sinne dieses Art. 164 s. Pfaff, Com- 
mentar S. 166 und 167. Ueber die Zeit des Anfalls der Gebühr s. § 4 der 
oben cit. Vollzugsinstr. vom 21. September 1879 (s. Pfaff, Comm. S. 297). 
:1) Zu Art. 165 vergl. Art. 188 I. c. 
::) Zu diesen Behörden gehören auch die unmittelbaren Magistrate und 
haben die letzteren (nach den Motiven zum Gebührengesetze) die Gebühren des 
Art. 165 nicht blos bezüglich der ihnen als Distriktsverwaltungsbehörden zu- 
kommenden Gegenstände, sondern auch bezüglich der übrigen in ihren Geschäftskreis 
fallenden gebührenpflichtigen Verhandlungen zu erheben. 
*,8) Wird nach Abfassung des Protokolles oder zum Protokoll auch ein 
Beschluß gefaßt, so wird die Protokollgebühr neben der Belchlußgebühr erhoben. 
*4) Für die bloße Anordnung der Ausstellung eines Verehelichungszeug- 
nisses, Legitimationspapieres 2c. 2c., z. B. fiat Ausstellung des Verehelichungs- 
zeugnisses, kann keine Beschlußgebühr erhoben werden. Wird dagegen infolge 
z. B. der Erhebung eines Einspruches eine wirkliche Beschlußfassung über Aus- 
stellung oder Nichtausstellung nötig, so ist auch die Beschlußgebühr zu erheben. 
S. auch Anm. 50, 53. 
36) Heimatscheine unterliegen der Gebühr nach Art. 173 Ziff. 1. (S. auch 
Min.-E. vom 30. Juni 1882. Min.-A.-Bl. 213.) Unter Art. 165 Ziff. 2 fällt 
auch die Beschlußgebühr für Verleihung des Bürgerrechtes (vergl. Anm. 43). 
) Ueber die Gebührenerhebung nach Ziff. 2 a und b dieses Art. s. Min.-E. 
vom 20. Januar 1883 (Min.-A.-Bl. 53): die Gebührenbewertung der Beschlüsse, 
Verfügungen und Bescheide in Gegenständen der inneren und Polizeiverwaltung, 
dann der Verwaltungsrechtspflege betr. 
*) Bei Unterschriftsbeglaubigungen ist für die Gebührenberechnung nicht die 
Zahl der Unterschriften, sondern die der Beglaubigungen maßgebend.
	        
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