Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

420 § 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
Art. 170 (168). Die Gebühren für Beschlüsse, Verfügungen, 
Bescheide und Zeugnisse werden ohne Unterschied, ob eine oder mehrere 
physische oder juristische Personen beteiligt sind, immer nur einfach 
erhoben. 3) 
Art. 171 (169). Die Gebühr für schriftliche Erteilung eines 
Wohnungsausschlusses beträgt 20 Pfennig.35) 
Art. 172 (170). Eine Gebühr von 50 Pfennig wird erhoben: 
1) für die Ausdehnungsê) der Giltigkeit von Legitimations- 
scheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen auf einen an- 
deren Bezirk durch die zuständige Behörde dieses Bezirkes; 
2) für Dienstbotenbücher; 
3) für Zeugnisse der Amtsärzte; 7) 38) 
4) für Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis 
zum 1. Januar 1876 von denselben geführten Standesregister 
ausgestellt werden; 38) 
5) für Jagdkarten-Duplikate; 3) 
6) für Arbeitsbücher, mit Ausnahme solcher für Arbeiter unter 
21 Jahren; ·« 
7)fürDuplikatederArbeitsbücherfürArbeiterunter21Jahren;40) 
8) für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste. 
") Selbstverständlich ist diese Bestimmung so aufzufassen, daß die einfache 
Gebühr für einen Beschluß r2c. dann zu erheben ist, wenn ein an sich unteilbarer 
Gegenstand bezüglich mehrerer Personen zur Behandlung vorliegt. Wird dagegen 
in einem Beschlusse über mehrere selbständige Gegenstände, z. B. über mehrere 
Wirtschaftsgesuche, verschiedener Gesuchsteller — (das Wirtschaftsgesuch des A, 
ferner des B, desgleichen des C 2c. wird genehmigt) — entschieden, so wird von 
jedem Gesuchsteller die volle Beschlußgebühr erhoben. Haben dagegen z. B. um 
eine offene Apotheker-Konzession sich mehrere Bewerber beworben, so wird die 
Gebühr für den Beschluß, durch welchen das Gesuch des Einen genehmigt, da- 
gegen diejenigen der anderen Mitbewerber abgewiesen wurde, nur einmal erhoben. 
(Vergl. sten. Bericht der Abgeordnetenkammer 1879 Bd. 3, 722.) 
35) Im Hinblick auf Art. 189 des Gebührengesetzes fließen die desbezügl. 
Gebühren für Aufschlußerteilungen seitens der gemeindlichen Einwohnerbureaus in 
die Gemeindekasse. «·· « 
36) Also nur dann wird diese Gebühr erhoben, wenn wirklich eine Aus- 
dehnung des Legitimationsscheines seitens der betr. Distriktspolizeibehörde (un- 
mittelbarer Magistrat) auf ihren Bezirk erfolgt, nicht aber bei Vorlage dieses Le- 
gitimationsscheines bei der Behörde aus anderen Gründen. 
3!)) Zeugnisse amtlicher Tierärzte gehören nicht hieher. (Min.-Bek. vom 
10. April 1882; Min.-A.-Bl. 156.) 
8) In den Fällen der Ziff. 3 und 4 erfolgt die Gebührenerhebung durch 
Verwendung von Gebührenmarken. « 
")BezüglichderGebühkfiikdieJagdkarteusechsts.Akt.181. 
«0)Arbeiterunter21JahrenerhaltendasArbeitsbuchgemäߧ108der 
Gewerbe-Ordnung kosten= und stempelfrei. (Siehe oben S. 410.)
	        
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