Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 421 
Art. 173 (171). Einer Gebühr von 1 Mark unterliegen: 
1) Heimatsscheine und Staatsangehörigkeitsausweise; 41) 
2) einfache Leumundszeugnisse oder Führungsatteste. 
Art. 174 (172). Für Reisepässe und Paßkarten beträgt die 
Gebühr: 2) 
1) 1 Mark, wenn sie von einer Gesandtschaft oder von einer 
Kreisregierung oder einer derselben untergeordneten Paß- 
behörde; 
2) 3 Mark, wenn sie von dem Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Aeußern ausgestellt werden. 
Unbemittelte Personen haben hiefür eine ermäßigte Gebühr von 
20 Pfennig zu entrichten. 
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei. 
Art. 175 (173). Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben: 
1) für die das Heimatrecht 13) verleihenden Urkunden (Art. 12 
des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung 
und Aufenthalt): 
2) für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden; 
3) für Gewerbelegitimationsscheine jeder Art.44) 
Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Ab- 
gaben 45) werden hiedurch nicht berührt. 
Art. 176 (174). Die Urkunden über Entlassung aus dem 
Staatsverbande 46) in anderen als den in § 15 Abs. I des Bundes- 
  
1) Siehe Anm. 18, ferner vergl. oben S. 180 und S. 216 Anm 94 a. E. 
zu § 45. 
*7!) Diese Gebühr ist auch für die Verlängerung eines Reisepasses zu 
entrichten. 
Wird in einen Reisepaß nachträglich ein Begleiter eingesetzt, so ist hiefür 
nach Art. 169 1. c. eine Gebühr von 1 Mark zu erheben; desgleichen auch die 
Veränderungen im Mitgliederverzeichnisse gemeinsamer Legitimationen (Min.-E. 
vom 13. Januar 1881 Ziff. 7, Min.-A.-Bl. S. 9). 
".)) Beschlußgebühr für Verleihung des Bürgerrechtes s. Anm. 25 zu 
Art. 165 Ziff. 2. 
) Gesuche um Verleihung eines Gewerbelegitimationsscheines können auch 
im Armenrechte (Art. 4 des Ges.) behandelt werden. Siehe Bl. für admin. Pr. 30, 
216 f. Vergl. hiezu auch vorstehende Anm. 42; ferner Art. 188 Abs. 1 des 
Ges., nach welchem für solche Gewerbelegitimationskarten von Gemeindebehörden, 
welche unter dem kgl. Bezirksamte stehen, nur die Hälfte der Gebühr erhoben 
werden darf. 
6) Ueber diese „besonderen Abgaben“ s. § 22 der Vollz.-Vorschr. vom 
4. Dezember 1872 (Reg.-Bl. 2675), § 1 der Verordn. vom 26. November 1875 
(Ges.= und Verordn.-Bl. 732), Min.-E. vom 27. Oktober 1885 „Abgaben für 
Wandergewerbescheine betr.“ (Min.-A.-Bl. 287); ferner § 11 der Min.-E. vom 
1. Juli 1890 (Min.-A.-Bl. 263), §§ 26 und 27 der Vollz.-Verordn. zur Gewerbe- 
Ordnung vom 29. März 1892 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 61). 
"") Vergl. hiezu § 24 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsges. (oben S. 224); 
dagegen sind die Aufnahmsurkunden und auch die Entlassungsurkunden nach § 15 
Abs. 1 I. c. (oben S. 204) gebührenfrei.
	        
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