8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 421
Art. 173 (171). Einer Gebühr von 1 Mark unterliegen:
1) Heimatsscheine und Staatsangehörigkeitsausweise; 41)
2) einfache Leumundszeugnisse oder Führungsatteste.
Art. 174 (172). Für Reisepässe und Paßkarten beträgt die
Gebühr: 2)
1) 1 Mark, wenn sie von einer Gesandtschaft oder von einer
Kreisregierung oder einer derselben untergeordneten Paß-
behörde;
2) 3 Mark, wenn sie von dem Staatsministerium des König-
lichen Hauses und des Aeußern ausgestellt werden.
Unbemittelte Personen haben hiefür eine ermäßigte Gebühr von
20 Pfennig zu entrichten.
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
Art. 175 (173). Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben:
1) für die das Heimatrecht 13) verleihenden Urkunden (Art. 12
des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung
und Aufenthalt):
2) für Gewerbelegitimationskarten der Handelsreisenden;
3) für Gewerbelegitimationsscheine jeder Art.44)
Die für den gewerblichen Unterricht bestimmten besonderen Ab-
gaben 45) werden hiedurch nicht berührt.
Art. 176 (174). Die Urkunden über Entlassung aus dem
Staatsverbande 46) in anderen als den in § 15 Abs. I des Bundes-
1) Siehe Anm. 18, ferner vergl. oben S. 180 und S. 216 Anm 94 a. E.
zu § 45.
*7!) Diese Gebühr ist auch für die Verlängerung eines Reisepasses zu
entrichten.
Wird in einen Reisepaß nachträglich ein Begleiter eingesetzt, so ist hiefür
nach Art. 169 1. c. eine Gebühr von 1 Mark zu erheben; desgleichen auch die
Veränderungen im Mitgliederverzeichnisse gemeinsamer Legitimationen (Min.-E.
vom 13. Januar 1881 Ziff. 7, Min.-A.-Bl. S. 9).
".)) Beschlußgebühr für Verleihung des Bürgerrechtes s. Anm. 25 zu
Art. 165 Ziff. 2.
) Gesuche um Verleihung eines Gewerbelegitimationsscheines können auch
im Armenrechte (Art. 4 des Ges.) behandelt werden. Siehe Bl. für admin. Pr. 30,
216 f. Vergl. hiezu auch vorstehende Anm. 42; ferner Art. 188 Abs. 1 des
Ges., nach welchem für solche Gewerbelegitimationskarten von Gemeindebehörden,
welche unter dem kgl. Bezirksamte stehen, nur die Hälfte der Gebühr erhoben
werden darf.
6) Ueber diese „besonderen Abgaben“ s. § 22 der Vollz.-Vorschr. vom
4. Dezember 1872 (Reg.-Bl. 2675), § 1 der Verordn. vom 26. November 1875
(Ges.= und Verordn.-Bl. 732), Min.-E. vom 27. Oktober 1885 „Abgaben für
Wandergewerbescheine betr.“ (Min.-A.-Bl. 287); ferner § 11 der Min.-E. vom
1. Juli 1890 (Min.-A.-Bl. 263), §§ 26 und 27 der Vollz.-Verordn. zur Gewerbe-
Ordnung vom 29. März 1892 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 61).
"") Vergl. hiezu § 24 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsges. (oben S. 224);
dagegen sind die Aufnahmsurkunden und auch die Entlassungsurkunden nach § 15
Abs. 1 I. c. (oben S. 204) gebührenfrei.