426 § 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879.
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§ 3. Außerdem sind die einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten
Gemeindebehörden berechtigt, in den nachbenannten Angelegenheiten die in
Art. 165 (163) bezeichneten Gebühren nach Maßgabe des Art. 188 (186) Abs. 1
zu erheben:
1) Bei Gesuchen:
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A. um Verleihung des Heimatrechtes, wenn ein gesetzlicher Anspruch hierauf
nicht besteht (Art. 8 des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat,
Verehelichung und Aufenthalt);
b. um Verleihung des Gemeindebürgerrechts (Art. 10 mit 17 der Gemeinde-
ordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869
und Art. 10 mit 13 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom näm-
lichen Tage):
c. um die Bewilligung zur Unterhaltung des öffentlichen Verkehres inner-
halb der Orte durch Wagen und andere Transportmittel, sowie zum
gewerbsmäßigen Anbieten von Dienstleistungen auf öffentlichen Straßen
und Plätzen, soferne eine solche Bewilligung auf Grund der ortspolizei-
lichen Regelung dieser Gewerbe zufolge § 37 der Reichs-Gewerbe-
Ordnung erforderlich ist;
d. um die Ausstellung von Legitimationsscheinen der in §§ 43 und 58
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung, bezw. in §8§ 15
und 19 Abs. 1 lit. a der Verordn. vom 4. Dezember 1872, „den Voll-
zug der Gewerbeordnung betr.“, bezeichneten Arten;
e. um die Erlaubnis, auf den Straßen oder sonst im Umherziehen u. s. w.
öffentlich Musik aufzuführen, Schaustellungen, Vorstellungen oder sonstige
Lustbarkeiten öffentlich darzubieten (§ 59 Abs. 1 der Reichs-Gewerbe-
Ordnung);
f. um die Genehmigung zum Verkaufe geistiger Getränke zum sofortigen
Genusse auf Jahrmärkten (§ 67 Abs. 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung);
. um die Erlaubnis zum Feilhalten von Gewerbsgegenständen in Buden
und Ständen auf Kirchweihen, Patrozinien und Viktualienmärkten ge-
mäß § 29 Abs. 4 der Verordn. vom 4. Dezember 1872, „deu Vollzug
der Gewerbeordnung betr.“;
h. um Polizeistunde-Verlängerung (§§ 3 und 6 Abs. 2 der Verordn. vom
18. Juni 1862, „die Polizeistunde betr“):
. um Tanzmusikbewilligung (8§ 3 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Juni
1862, „die Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken betr.“):
k. um die Bewilligung zur Veranstaltung sonstiger öffentlicher Lustbarkeiten,
soweit solche nicht unter § 59 der Gewerbeordnung fallen (Art. 32
Abs. 1 Ziff. 1 des Pol.-Str.-Ges.-B. und § 15 der Verordn. vom
4. Januar 1872, „die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Sachen
des Strafgesetzes und des Pol.-Str.-Ges.-Buches betr.“); dann zur
Veranstaltung von Nachtmusiken auf öffentlichen Straßen und Plätzen
(Art. 36 Ziff. 1 des Pol.-Str.-Ges.-B.).
In den Fällen der lit. d und i darf jedoch bei Bewilligung des
Gesuches die Beschlußgebühr nicht neben den in Art. 175 (173) Ziff. 3
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und Art. 188 (186) Abs. 1 des Gesetzes über das Gebührenwesen für Ge—
werbelegitimationsscheine, dann in Art. 178 (176) für Tanzmusikbewilligungen
bezeichneten Gebühren erhoben werden.
In den unter lit. d, e, f, g#, h, i und k aufgeführten Fällen bleibt
es ferner den Gemeindebehörden unbenommen, wegen Einfachheit des Sach-
verhaltes von Errichtung eines Protokolles über das mündlich angebrachte
Gesuch und folgeweise von Erhebung der Protokollgebühr Umgang zu nehmen.
Die durch Art. 35 des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Ver-
ehelichung und Aufenthalt vorgeschriebenen Verehelichungs-Bekanntmachungen
unterliegen der in Art. 165 (163) Ziff. 2 des Gesetzes über das Gebühren-
wesen bezeichneten Gebühr nach Maßgabe des Art. 188 (186) Abs. 1.