Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

426 § 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
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§ 3. Außerdem sind die einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten 
Gemeindebehörden berechtigt, in den nachbenannten Angelegenheiten die in 
Art. 165 (163) bezeichneten Gebühren nach Maßgabe des Art. 188 (186) Abs. 1 
zu erheben: 
1) Bei Gesuchen: 
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A. um Verleihung des Heimatrechtes, wenn ein gesetzlicher Anspruch hierauf 
nicht besteht (Art. 8 des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, 
Verehelichung und Aufenthalt); 
b. um Verleihung des Gemeindebürgerrechts (Art. 10 mit 17 der Gemeinde- 
ordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 1869 
und Art. 10 mit 13 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom näm- 
lichen Tage): 
c. um die Bewilligung zur Unterhaltung des öffentlichen Verkehres inner- 
halb der Orte durch Wagen und andere Transportmittel, sowie zum 
gewerbsmäßigen Anbieten von Dienstleistungen auf öffentlichen Straßen 
und Plätzen, soferne eine solche Bewilligung auf Grund der ortspolizei- 
lichen Regelung dieser Gewerbe zufolge § 37 der Reichs-Gewerbe- 
Ordnung erforderlich ist; 
d. um die Ausstellung von Legitimationsscheinen der in §§ 43 und 58 
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung, bezw. in §8§ 15 
und 19 Abs. 1 lit. a der Verordn. vom 4. Dezember 1872, „den Voll- 
zug der Gewerbeordnung betr.“, bezeichneten Arten; 
e. um die Erlaubnis, auf den Straßen oder sonst im Umherziehen u. s. w. 
öffentlich Musik aufzuführen, Schaustellungen, Vorstellungen oder sonstige 
Lustbarkeiten öffentlich darzubieten (§ 59 Abs. 1 der Reichs-Gewerbe- 
Ordnung); 
f. um die Genehmigung zum Verkaufe geistiger Getränke zum sofortigen 
Genusse auf Jahrmärkten (§ 67 Abs. 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung); 
. um die Erlaubnis zum Feilhalten von Gewerbsgegenständen in Buden 
und Ständen auf Kirchweihen, Patrozinien und Viktualienmärkten ge- 
mäß § 29 Abs. 4 der Verordn. vom 4. Dezember 1872, „deu Vollzug 
der Gewerbeordnung betr.“; 
h. um Polizeistunde-Verlängerung (§§ 3 und 6 Abs. 2 der Verordn. vom 
18. Juni 1862, „die Polizeistunde betr“): 
. um Tanzmusikbewilligung (8§ 3 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Juni 
1862, „die Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken betr.“): 
k. um die Bewilligung zur Veranstaltung sonstiger öffentlicher Lustbarkeiten, 
soweit solche nicht unter § 59 der Gewerbeordnung fallen (Art. 32 
Abs. 1 Ziff. 1 des Pol.-Str.-Ges.-B. und § 15 der Verordn. vom 
4. Januar 1872, „die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Sachen 
des Strafgesetzes und des Pol.-Str.-Ges.-Buches betr.“); dann zur 
Veranstaltung von Nachtmusiken auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
(Art. 36 Ziff. 1 des Pol.-Str.-Ges.-B.). 
In den Fällen der lit. d und i darf jedoch bei Bewilligung des 
Gesuches die Beschlußgebühr nicht neben den in Art. 175 (173) Ziff. 3 
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und Art. 188 (186) Abs. 1 des Gesetzes über das Gebührenwesen für Ge— 
werbelegitimationsscheine, dann in Art. 178 (176) für Tanzmusikbewilligungen 
bezeichneten Gebühren erhoben werden. 
In den unter lit. d, e, f, g#, h, i und k aufgeführten Fällen bleibt 
es ferner den Gemeindebehörden unbenommen, wegen Einfachheit des Sach- 
verhaltes von Errichtung eines Protokolles über das mündlich angebrachte 
Gesuch und folgeweise von Erhebung der Protokollgebühr Umgang zu nehmen. 
Die durch Art. 35 des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Ver- 
ehelichung und Aufenthalt vorgeschriebenen Verehelichungs-Bekanntmachungen 
unterliegen der in Art. 165 (163) Ziff. 2 des Gesetzes über das Gebühren- 
wesen bezeichneten Gebühr nach Maßgabe des Art. 188 (186) Abs. 1.
	        
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