Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

428 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
kann 65) von vorgängiger Entrichtung der treffenden Gebühren und 
Auslagen abhängig gemacht werden. 
Art. 194 7) (192). Gebühren werden nicht erhoben: 
1) für Berichte und Schreiben an andere Behörden;s) 
2) für Verfügungen, welche ausschließlich die formelle Hand- 
habung und Kontrolle des inneren Dienstes zum Gegenstand 
haben oder lediglich die Sachleitung betreffen, einschließlich 
der Bestimmung oder Aenderung von Fristen und Terminen, 
soferne kein Verschulden einer Partei vorliegt; 68)69) 
3) in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten; 
4) für die Verhandlung und Entscheidung über die Pflicht zur 
Abgabe eines Zeugnisses oder Gutachtens; 
5) für die Verhandlungen und Entscheidungen des Verwaltungs- 
gerichtshofes über die Vorfrage, ob ein Beamter sich einer 
Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung 
einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat;70) 
6) für das Verfahren in der Beschwerdeinstanz, soferne der Be- 
schwerde vollständig stattgegeben wird und die Kosten nicht 
einem Gegner zur Last fallen. 71) 
Wird der Beschwerde nur zum Teil stattgegeben, so kann 
die entscheidende Behörde teilweise oder auch vollständige Ge- 
bührenfreiheit gewähren; 
7) in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme des Verfahrens 
in der Beschwerdeinstanz; 
8) bei Gesuchen um Gewährung von Stundungen, Zahlungs- 
fristen oder Nachlässen; 
9) für Verhandlungen und Beschlüsse in Innungsangelegen- 
heiten; 
—.z-z 
60) Die Entscheidung hierüber steht der für die Hauptsache kompetenten 
d. h. der angegangenen Behörde zu (vergl. Anm. 64). 
6 ) Die Bestimmung des Art. 194 unterscheidet sich dadurch wesentlich von 
Art. 3 des Gesetzes, daß Art. 194 ausschließlich nur für das Gebiet der Verwal- 
tung und der Verwaltungsrechtspflege gilt, während Art. 3 sich auf das ganze 
Gebiet des gesamten Gebührenwesens erstreckt. 
5) Siehe hiezu auch § 2 Ziff. 4 der Instr. vom 21. September 1879 
(Bamb. 15, A. 2, 659; Web. 13, 642). 
"") Vergl. auch Entscheidung des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. Jannar 1892 
Bd. 13, 399, oben Anm. 20 k. 
70) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. September 1882 Bd. 1, 170: 
die Kosten eines nach Art. 7 Abs. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. durchgeführten 
Verfahrens sind auch dann in der Regel dem Antragsteller zu überbürden, wenn 
der betr. Beamte Unrecht erhält. S. Anm. 128c, ferner Art. 7 Abs. 2 des Verw.= 
Ger.-Hofs-Gesetzes. 
"1) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. August 1881 Bd. 3, 
246: Gebührenfreiheit nach Maßgabe des Art. 194 (192) Ziff. 6 des bayer. Ge- 
bührengesetzes hat nur dann einzutreten, wenn nicht ein sachfälliger Gegner vor- 
handen ist, dem die Kosten zur Last fallen. 
 
	        
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