Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 429 
10) für die Gestattung der Einsicht der bezirksbergamtlichen 
Bücher; 
11) bei Gesuchen um Verleihung von Unterstützungen, Stipen- 
dien, Freiplätzen, Erziehungsbeiträgen und Präbenden, dann 
bei Gesuchen um Anweisung des Tischtitelgenusses; 
12) in Begnadigungssachen; 
13) für Verhandlungen, welche im kaufmännischen oder sonstigen 
gewerblichen Verkehr öffentlicher Behörden und Anstalten mit 
Privaten gepflogen werden; 
14) für Zeugnisse über Armut oder Unterstützungsbedürftigkeit; 
15) für Zeugnisse zu Zwecken der Regulierung von Pensionen, 
Sustentationen, Unterhaltsbeiträgen und dergleichen; 7) 
16) für die Legalisation von Leumundszeugnissen oder Führungs- 
attesten, Familienstandszeugnissen 73) und Lebensattesten; 
17) für Zengnisse zur Preisbewerbung bei landwirtschaftlichen 
Festen; 
18) für Zeugnisse zur Aufnahme in die Hebammenschule; 
19) für Schul-, Studien-, Abgangs-, Absolutorial-, Prüfungs- 
und sonstige derartige Zeugnisse der öffentlichen Unterrichts- 
anstalten. 
Die Bestimmungen über die besonderen Gebühren, welche 
für die Ausfertigung solcher Zeugnisse behufs Verwendung 
zur Exigenz jener Anstalten oder behufs Deckung der Prü- 
fungskosten zur Erhebung gelangen, bleiben unberührt; 
20) für die Zeugnisse der Vermittelungsämter; 
21) für Bescheinigungen über Gewerbebetriebs-Anzeigen?“) 
Art. 195 (193). Die Verwaltungsbehörden sind unbeschadet 
des ärarialischen Erinnerungs= und Beschwerderechtes befugt, Ge- 
bühren, 75) welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne 
  
*!„) Wenn die Ausstellung der Zeugnisse der Amtsärzte oder Pfarrämter 
gebührenfrei erfolgen soll, so ist der die Gebührenfreiheit begründende Um- 
stand gemäß § 6 Abs. 2 der Verordn. vom 17. September 1879 über die Ver- 
wendung der Gebührenmarken (Ges.= und Verordn.-Bl. 1173; Web. 13, 562; 
Bamb. 15, A. 2, 604) auf dem Zeugnisse ausdrücklich zu bemerken. 
7.) Unter „Familienstandszeugnissen“ sind lediglich Zeugnisse darüber, ob 
jemand ledig oder verheiratet oder im Besitze von Kindern ist, also wirklich nur 
Zeugnisse über den „Familienstand“ zu verstehen (vergl. Pfaff, Comm. Ziff. 8 zu 
Art. 194 S. 185). 
*“) Zu Art. 194 ist noch zu bemerken, daß nach § 78 Abs. 2 des Reichs- 
krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Bamb. 20, 227); „amtliche Be- 
scheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen= und Verbands-Vorständen 
oder zur Führung der den Versicherungspflichtigen nach Vorschriften dieses (Kran- 
kenversicherungs-) Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, gebühren- 
und siempelfrei sind“. (Siehe auch noch Pfaff, Comm. Ziff. 10 zu Art. 194 
S. 185.) 
76.) Aber nur Gebühren, nicht auch Auslagen (vergl. Pfaff, Comm. 
5 186). „Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. März 1885 a. E. 
.7, 176.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.