Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

34 8 11. II. Das Wahlreglement. 
8 17. 35 
Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den 
Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in 
geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu ver- 
anstalten. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Ver- 
sammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, 
bleiben unberührt. 
II. Das Wahlreglement.5) 
Das auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes zur Ausführung 
desselben erlassene Reglement vom 28. Mai 1870 enthält nachstehende 
Bestimmungen: 81 
Für jede Gemeinde (Ortscommune, selbständigen Gutsbezirk 
u. s. w.) ist gemäß § 8 des Gesetzes und nach Anleitung des unter 
lit. A anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande 36) Com- 
munevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines ständigen Gutsbezirks, 
Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In der- 
selben sind alle nach den §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlberechtigte 37) 
in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den 
Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß 
die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, inner- 
halb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb 
jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. 
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere 
Bezirke geteilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der 
Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. 
*5) Zu diesem § 17 siehe Rasp, S. 18b bis 19b. Nach dem bayrischen 
Vereinsges. Art. 26 Abs. 1, besteht für solche Wählerversammlungen keine Ver- 
pflichtung zur Anzeige derselben bei der Polizei. Siehe weiter oben Text S. 26 
(spez. oberstr. Erk. vom 27. September 1878, M.-Bl. 334.) 
*) Web. 8, 553 ff.; Bamb. 11, 69 ff.; Verzeichnis der in den einzelnen 
Bundesstaaten nach den 8§ 2, 3, 6, 8, 24, 25 und 35 des Wahl -Regl. zuständigen 
Behörden: Rasp, Comm. S. 74; Web. 8, 724 (spez. für Bayern); ferner; Seydel I, 
488 ff. M.-E. vom 13. Juni und 15. Juni 1878, Web. 12, 318 und 320 ff. 
36) Siehe oben Text S. 24 und M.-E. vom 13. Juni 1878, I, 3. 1 
(Web. 12, 319): Die Aufstellung der doppelt zu fertigenden Wählerlisten hat 
unter Beachtung des § 8, Absatz 1 des Wahlgesetzes nach Anleitung des dem 
Wahl-Regl. beigefügten Formulars A (Web. 8, 560; Bamb. 11, 74) in Gemeinden 
mit städtischen Verfassungen durch die Magistrate, in den übrigen Gemeinden 
durch die Bürgermeister oder deren gesetzliche Stellvertreter zu erfolgen. 
*.) Siehe die oben citierten M.-E. vom 13. Juni 1878, I Z. 2 und 3, 
ferner M.-E. vom 27. Januar 1883 (Web. 16, 101 und Rasp 116 (mit Reichs- 
Mil.-Ges. vom 2. Mai 1874 (Web. 10, 276) und die M.-E. vom 22. Juni 1874 
(Web. 10, 368), endlich oben Text S. 25 und Reg. 8, 181: In die Wahlliste 
ist auch derjenige einzutragen, welcher bis zum Wahltage das gesetzliche 
Alter erreicht.
	        
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