34 8 11. II. Das Wahlreglement.
8 17. 35
Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den
Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in
geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu ver-
anstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Ver-
sammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben,
bleiben unberührt.
II. Das Wahlreglement.5)
Das auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes zur Ausführung
desselben erlassene Reglement vom 28. Mai 1870 enthält nachstehende
Bestimmungen: 81
Für jede Gemeinde (Ortscommune, selbständigen Gutsbezirk
u. s. w.) ist gemäß § 8 des Gesetzes und nach Anleitung des unter
lit. A anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande 36) Com-
munevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines ständigen Gutsbezirks,
Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In der-
selben sind alle nach den §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlberechtigte 37)
in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den
Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß
die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, inner-
halb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb
jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere
Bezirke geteilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der
Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
*5) Zu diesem § 17 siehe Rasp, S. 18b bis 19b. Nach dem bayrischen
Vereinsges. Art. 26 Abs. 1, besteht für solche Wählerversammlungen keine Ver-
pflichtung zur Anzeige derselben bei der Polizei. Siehe weiter oben Text S. 26
(spez. oberstr. Erk. vom 27. September 1878, M.-Bl. 334.)
*) Web. 8, 553 ff.; Bamb. 11, 69 ff.; Verzeichnis der in den einzelnen
Bundesstaaten nach den 8§ 2, 3, 6, 8, 24, 25 und 35 des Wahl -Regl. zuständigen
Behörden: Rasp, Comm. S. 74; Web. 8, 724 (spez. für Bayern); ferner; Seydel I,
488 ff. M.-E. vom 13. Juni und 15. Juni 1878, Web. 12, 318 und 320 ff.
36) Siehe oben Text S. 24 und M.-E. vom 13. Juni 1878, I, 3. 1
(Web. 12, 319): Die Aufstellung der doppelt zu fertigenden Wählerlisten hat
unter Beachtung des § 8, Absatz 1 des Wahlgesetzes nach Anleitung des dem
Wahl-Regl. beigefügten Formulars A (Web. 8, 560; Bamb. 11, 74) in Gemeinden
mit städtischen Verfassungen durch die Magistrate, in den übrigen Gemeinden
durch die Bürgermeister oder deren gesetzliche Stellvertreter zu erfolgen.
*.) Siehe die oben citierten M.-E. vom 13. Juni 1878, I Z. 2 und 3,
ferner M.-E. vom 27. Januar 1883 (Web. 16, 101 und Rasp 116 (mit Reichs-
Mil.-Ges. vom 2. Mai 1874 (Web. 10, 276) und die M.-E. vom 22. Juni 1874
(Web. 10, 368), endlich oben Text S. 25 und Reg. 8, 181: In die Wahlliste
ist auch derjenige einzutragen, welcher bis zum Wahltage das gesetzliche
Alter erreicht.