8 11. II. Das Wahlreglement. 35
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen (88§ 12,
13 Nr. 4 Abs. 2 und § 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung
zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 — Bundes-Ges.-Bl.
S. 131) werden in die Wählerlisten eingetragen. 37)
§ 2.
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht
Tage lang auszulegen. 38) —
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maß-
gabe des § 8 des Gesetzes von der zuständigen Behörde 3) festzusetzen
und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf § 3 des Re-
glements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung
stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen. 40)
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Be-
scheinigung darüber zu versehen, 41) daß und wie lange die Auslegung
geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 des Reglements vor-
geschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. 4)
§ 3.
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies
innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß § 2 des Regle-
ments bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevor-
stande oder dem von demselben dazu ernannten Kommissär oder der
dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll
geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls die-
selben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.
"*) S. § 8 Abs. 2 d. Wahl-Ges. Die Auslegung hat in acht auf ein-
ander folgenden Tagen ohne Unterbrechung zu erfolgen, Sonn= und Feier-
tage, welche in diese Frist hineinfallen, werden mitgerechnet, dagegen nicht die-
jenigen Sonn= und Feiertage, welche auf den letzten Tag der Auslegefrist fallen.
3½389) In Bayern das k. Staatsministerium des Innern.
½) Nach Ziff. I d. M.-E. v. 15. Juni 78 (Web. 12, 320; Rasp. 86) hat
die in § 2 Abs. 2 d. Wahl-Regl. vorgeschriebene Bekanntmachung spätestens
am Tage vor dem Anfange der Auslegung der Wählerlisten zu erfolgen.
*!) Vor der Auslegung muß die Wählerliste folgendermaßen unterfertigt
werden:
Abgeschlossen K den ... (Datun).
Stadtmagistrat (er- Gemeindeverwaltung)
Bürgermeister.
Dasjenige Exemplar, welches der Wahlvorsteher erhält, hat noch den Bei-
satz zu erhalten: Abgeschlossen mit der amtlichen Bestätigung, daß das gegen-
wärtige Exemplar mit dem Hauptexemplare der Wählerliste übereinstimmt. Am
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung sind die beiden Exemplare der
Wählerliste mit der Bestätigung, daß sie nach vorgängiger ortsüblicher, unter
Hinweis auf § 2 u. 3 des Wahl-Regl. erfolgter Bekanntmachung vom bis
(Datum) zu Jedermanns Einsicht öffeutlich aufgelegen sind, ferner daß nach 8 8
d. Wahl-Regl. Wahlvorsteher und Stellvertreter, desgl. Wahllokale, die Abgrenzung
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