Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 11. II. Das Wahlreglement. 35 
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen (88§ 12, 
13 Nr. 4 Abs. 2 und § 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung 
zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 — Bundes-Ges.-Bl. 
S. 131) werden in die Wählerlisten eingetragen. 37) 
§ 2. 
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht 
Tage lang auszulegen. 38) — 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maß- 
gabe des § 8 des Gesetzes von der zuständigen Behörde 3) festzusetzen 
und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf § 3 des Re- 
glements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung 
stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 40) 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Be- 
scheinigung darüber zu versehen, 41) daß und wie lange die Auslegung 
geschehen, sowie daß die vorstehend und im § 8 des Reglements vor- 
geschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. 4) 
§ 3. 
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies 
innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß § 2 des Regle- 
ments bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevor- 
stande oder dem von demselben dazu ernannten Kommissär oder der 
dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll 
geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls die- 
selben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen. 
"*) S. § 8 Abs. 2 d. Wahl-Ges. Die Auslegung hat in acht auf ein- 
ander folgenden Tagen ohne Unterbrechung zu erfolgen, Sonn= und Feier- 
tage, welche in diese Frist hineinfallen, werden mitgerechnet, dagegen nicht die- 
jenigen Sonn= und Feiertage, welche auf den letzten Tag der Auslegefrist fallen. 
3½389) In Bayern das k. Staatsministerium des Innern. 
½) Nach Ziff. I d. M.-E. v. 15. Juni 78 (Web. 12, 320; Rasp. 86) hat 
die in § 2 Abs. 2 d. Wahl-Regl. vorgeschriebene Bekanntmachung spätestens 
am Tage vor dem Anfange der Auslegung der Wählerlisten zu erfolgen. 
*!) Vor der Auslegung muß die Wählerliste folgendermaßen unterfertigt 
werden: 
Abgeschlossen K den ... (Datun). 
Stadtmagistrat (er- Gemeindeverwaltung) 
Bürgermeister. 
Dasjenige Exemplar, welches der Wahlvorsteher erhält, hat noch den Bei- 
satz zu erhalten: Abgeschlossen mit der amtlichen Bestätigung, daß das gegen- 
wärtige Exemplar mit dem Hauptexemplare der Wählerliste übereinstimmt. Am 
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung sind die beiden Exemplare der 
Wählerliste mit der Bestätigung, daß sie nach vorgängiger ortsüblicher, unter 
Hinweis auf § 2 u. 3 des Wahl-Regl. erfolgter Bekanntmachung vom bis 
(Datum) zu Jedermanns Einsicht öffeutlich aufgelegen sind, ferner daß nach 8 8 
d. Wahl-Regl. Wahlvorsteher und Stellvertreter, desgl. Wahllokale, die Abgrenzung 
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