Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

440 8§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
Art. 229 (227). Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr ob- 
liegt demienigen, unter dessen Leitung die Versteigerung ausgeführt 
wurde. 
Hat derselbe hiebei im Auftrage eines anderen gehandelt, so 
haften beide für die Entrichtung der Gebühr samtverbindlich. 
Art. 230 (228). Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich 
schuldig, wer: 
1) die in Art. 225 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig er- 
stattet, oder 
2) die vorschriftsmäßige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage 
der Versteigerungsurkunde (Art. 226) unterläßt, oder 
3) bezüglich der Versagung des Zuschlages (Art. 228 Abs. 2) 
wissentlich falsche Angaben macht. 
Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche 
dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, min- 
destens aber 30 Mark beträgt. 
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, 
so ist auf Geldstrafe von 30 bis 1000 Mark zu erkennen. 
Im Falle des Art. 229 Abs. 2 haftet der Auftraggeber für die 
von dem Beauftragten zu entrichtende Geldstrafe nebst Kosten. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht 
habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt 
nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
IV. Titel. 
Quittungen. 101) 
Art. 231 (229). Die Besoldungs-, Pensions= und alle übri- 
gen Quittungen 102) und Bescheinigungen über Zahlungen 103) und 
1%1) Diese sogen. Quittungsgebühr ist eine Vermögenssteuer, welche jedes- 
mal fällig ist, so oft von einer Hof-, Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= oder andern 
öffentlichen Kasse eine Zahlungs-Verbindlichkeit erfüllt wird und welche 
vom Empfänger dieser Leistung getragen bezw. nach Verordn. vom 15. Septem- 
ber 1879 (Ges.= und Verordn.-Bl. 1171; Web. 13, 559) und Art. 262 des Ge- 
bührengesetzes durch Verwendung von Gebührenmarken zu entrichten ist. 
1% 0) Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. Oktober 1886 Bd. 7, 307: für 
die Gebührenpflicht der Ouittungen ist weder der Ort, wo solche ausgestellt 
werden, noch jener, an welchem die Zahlung zu geschehen hat, entscheidend, sondern 
einzig und allein der Umstand, daß die Zahlung aus der bayer. Staatskasse 
oder aus einer sonstigen öffentlichen bayerischen Kasse geleistet wird. Es 
ist also auch belanglos, ob die Zahlungen an Inländer oder Ausländer erfolgen 
und ob sie an der die Zahlung leistenden Kasse selbst oder sonstwo geschehen. 
Ferner: Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. September 1880 Bd. 2, 
279: die Gebühr von Ouittungen über Bezüge aus verschiedenen öffentlichen 
Kassen für eine Dienstesfunktion ist nach den Beträgen der einzelnen Quittungen, 
nicht nach der Gesamtsumme dieser Beträge zu berechnen. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. September 1889 Bd. 11, 393; die 
auf Hypotheklöschungsbewilligungen sich beziehenden Quittungen einer Bank über
	        
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