Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

442 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
Art. 232 (230). Die Gebühr des Art. 231 berechnet sich aus 
der abquittierten Summe oder dem Gesamtgeldwerte der Natural- 
vergütung jedes einzelnen Geldempfängers und beträgt: 
von Summen zu 
20 bis 199 Mark einschlüssig — Mark 20 Pfennig, 
200 "5 499 7 » — » 50 » 
500 b 999 » » 1 ½m— 57 
1000 „ 1999 „ „ 2 „ — b 
2000 » 2999 » » 4 % » 
und so fort von jedem Tausend Mark 2 Mark mehr dergestalt, daß 
jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. 
Art. 233 (231). Empfangsbescheinigungen über Zahlungen, 
durch welche ein Rechtsverhältnis erst begründet wird, sind nicht als. 
Quittungen oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 231 zu erachten. 
Art. 234 (232). Hinsichtlich der Gebührenpflicht macht es 
keinen Unterschied, ob die Zahlung auf Grund besonderer Verwilligung 
tigt bezw. verpflichtet gegenüberstehen. Handelt es sich dagegen nur 
um verschiedene Geschäftsabteilungen ein und derselben vermögensrechtl. 
Person (z. B. zwischen einzelnen Abteilungen der Stadtkämmerei= oder 
Gemeindekasse, welche in größeren Städten eingerichtet sind), so sind 
derartige Quittungen 2c. gebührenfrei. 
d. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Januar 1880 -d. 1, 345: zu 
den auf die öffentliche Armen= und Krankenpflege bezüglichen Ange- 
legenheiten, für welche die in Art. 3 Ziff. 3 des Gebührengesetzes auf- 
recht erhaltene Bestimmung des Art. 8 des Armengesetzes Gebühren- 
freiheit gewährt, sind außer den Rechtshandlungen, für welche die 
Armenpflege selbst gebührenpflichtig erschiene, nur diejenigen gebühren- 
pflichtigen Akte und Rechtsgeschäfte zu zählen, welche mit der öffent- 
lichen Armenpflege im inneren Zusammenhange stehen. Hierunter kön- 
nen aber die einer öffentlichen Armen= und Krankenanstalt von Ge- 
schäftsleuten oder Handwerkern ausgestellten Quit- 
tungen über Bezahlung für gelieferte Waren oder Arbeiten nicht 
subsumiert werden. Die Anwendung des Art. 8 des Armengesetzes 
auf solche Quittungen ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Ouittungs- 
aussteller der Quittungsempfängerin die Onittungsgebühr mittelbar 
durch Zuschlag zu seiner Forderung überbürdet. 
Hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. Februar 1882 Bd. 3, 
580: zur Beschwerdeführung bei Streitfragen über die Gebührenpflich- 
tigkeit der Quittungen über Zinszahlungen und Kapitalsrückzahlungen 
aus einer gemeindlichen Deposital= und Hilfskasse ist die betreffende 
Gemeindebehörde nicht als legitimiert zu erachten, wenn nicht nach- 
weislich der Gemeinde mittelbar die Gebühr zur Last fällt. 
Diese Legitimation kann insbesondere nicht aus dem Umstande ab- 
geleitet werden, daß die Gemeindebehörde von der Staatsaufsichtsbehörde 
zur gebührenpflichtigen Behandlung fraglicher Quittungen angewiesen 
wurde. 
e. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. November 1889 Bd. 11, 393: 
s. oben Anm. 102. 
k. Bezüglich der Verwendung von Gebührenmarken zu den Quittungen 
über die Zahlung von Versicherungsprämien aus Gemeinde= und Stif- 
tungskassen s. Min.-Bek. vom 6. August 1884 (Web. 16, 673).
	        
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