Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 443 
oder vermöge gesetzlichen oder vertragsmäßigen Rechtstitels oder auf 
Grund richterlichen Urteils geleistet wird. 
Art. 235 (233). Gebühren werden nicht erhoben von Quit- 
tungen und Bescheinigungen: 
1) über Beträge unter 20 Mark in Geld oder Geldeswert; 
2) über Tag-, Wochen= und Schichtenlöhne, dann über Akkord- 
verdienst und Fuhrlöhne der Taglöhner und Arbeiter gleicher 
Kategorie; 105) 
3) über Gagen und sonstige Dienstbezüge der in § 38 lit. A 
und B des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 auf- 
geführten, zum aktiven Heere gehörigen Personen, sowie der 
Bediensteten der Gensdarmerie und der Zollschutzwache; 
4) der zur Disposition gestellten oder mit Pension verabschie- 
deten Offiziere, Aerzte und Militärbeamten im Falle und 
für die Dauer ihrer Heranziehung zum Dienste, jedoch nur 
hinsichtlich der aus ihrer aktiven Verwendung fließenden 
Bezüge; 
5) über Pensionen, Alimentationen, Präbenden, Stipendien, Er- 
ziehungsbeiträge und Unterstützungen, deren Jahresbetrag die 
Summe von 500 Mark nicht übersteigt, dann über Besol- 
dungen und Funktionsbezüge, deren jährlicher oder einmaliger 
Betrag die Summe von 1000 Mark nicht übersteigt, sofern 
sie selbständig und nicht neben anderweitigen Gehältern be- 
zogen werden; 
6) über erhaltene Nachlässe, dann über Rückvergütung der vor- 
behaltlich oder irrtümlich einbezahlten Beträge; 
7) über Vorschüsse und Abschlagszahlungen, wofür erst nach 
seinerzeitiger Liquidation eine förmliche Quittung oder End- 
quittung auszustellen ist, insolange sie nicht zur Verrechnung 
gelangen; 
8) über Kreis-, Distrikts= und Gemeindeumlagen, sowie über 
Konkurrenzbeiträge, wenn sie auch als Rechnungsbelege an- 
derer öffentlicher Kassen dienen; 
9) über Zuschüsse des Staats an andere öffentliche Kassen, wenn 
die Rechnungen der letzteren mit gebührenpflichtigen Quit- 
tungen versehen sein müssen; 106) 107) 
  
  
1%)) Was unter Tagelohn und Tagelöhner zu verstehen sei, darüber ent- 
scheidet der Sprachgebrauch und die Ortsüblichkeit im einzelnen Falle. Nach 
Fin.-Min.-E. vom 14. Februar 1890 sind Bauamtspaliere, also auch Paliere der 
gemeindlichen Bauämter, welche ihre Bezahlung tageweise erhalten, als Tagelöhner 
zu erachten. 
S. Pfaff, Comm. S. 223. Die unter Ziff. 2 fallenden Quittungen müssen 
aber, um Gebührenfreiheit zu genießen, auch in der Form der Tag= und Wochen- 
lohnes= oder Schichtenzettel ausgestellt werden. 
1%) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. März 1884 Bd. 5, 167: eine 
jährlich wiederkehrende Leistung des Staats-Aerars zur Bestreitung der Regie-
	        
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