444 8§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879.
10) über Konkurrenzbeiträge einer kirchlichen Stiftung an eine
andere;
11) über Schubfuhrlöhne, welche an Distrikts= oder Gemeinde-
kassen geleistet werden;
12) über Vergütungen für Heimatlose;
13) über alle Barempfänge der Gemeinden 107) aus Staats= oder
anderen öffentlichen Kassen, soferne die Zahlung nicht in-
folge einer privatrechtlichen Verpflichtung, sondern aus Grün-
den des öffentlichen Rechts erfolgt; 108)
14) über die den Gefängniswärtern für Verpflegung der Ver-
hafteten geleisteten Zahlungen;
15) über Forstrechtsnutzungen aus den Staatswaldungen oder
desfallsige Geldvergütungen, dann über alle Geld= und
Naturalbezüge, welche den Gemeindebürgern und sonstigen
Bezugsberechtigten als Ausfluß des Gemeindeverbandes zu-
kommen;
16) über die an die Brandversicherungsanstalten für Gebäude in
den Landesteilen rechts des Rheins und in der Pfalz ent-
richteten Versicherungsbeiträge und über die von denselben
geleisteten Entschädigungen; 109)
17) über Pensionen und Unterstützungen aus den Emeriten- und
protestantischen Pfarrpensionsfonds, aus den protestantischen
Pfarr-, Unterstützungs= und Pfarrwitwenkassen, sowie aus
den Kassen der verschiedenen für Pensionierung und Unter-
stützung der öffentlichen Bediensteten und der Anwälte oder
deren Relikten bestehenden Vereine und Anstalten;
18) über Unterstützungen aus den Gewinnanteilen der Versicher-
ungsanstalten;
19) über Ankauf und Beifuhr von Getreide und anderen Lebens-
mitteln zur Unterstützung Bedürftiger in Teuerungsjahren;
20) über heimbezahlte Anlehen;
21) über die Zinsen von Anlehen;
ausgaben einer Kirche ist als ein Zuschuß im Sinne des Art. 235 (233) Ziff. 9
des Gebührengesetzes zu betrachten. Die Quittung hierüber ist daher unter der
dort bezeichneten Voraussetzung von der Gebührenpflicht befreit.
Jener rechtlichen Eigenschaft geht eine solche Leistung nicht schon dadurch
verlustig, daß ihre Größe nicht nach dem jeweils anfallenden Bedarfe bemessen
ist, sondern auf Grund einer Durchschnittsberechnung für einen bestimmten Zeitraum
in figer Größe verabreicht wird. · «»
«")HiehergehörenauchdieZuschüsseansKreissonds,ausDcftrikts-«oder
Gemeindekassen an andere öffentliche Kassen. Pfaff, Comm. S. 224. Eine ebenda
angeführte Min.-E. vom 18. Januar 1892 bestimmt, daß „Quittungen der Ge-
meinden über Zuschüsse aus dem Fonds für Förderung des Feuerlöschwesens
(als einem Staatsfond) gebührenfrei sind, dagegen nicht gebührenfrei die Quit-
tungen der Feuerwehren über Empfänge aus diesem Fond.
1°8) Vergl. Anm. 104 lit. b Min.-E. vom 23. Oktober 1879.
C4%) Vergl. auch Art. 22 des Hagelversicherungsgesetzes vom 13. Februar
1884 (Web. 16, 459).