Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

444 8§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
10) über Konkurrenzbeiträge einer kirchlichen Stiftung an eine 
andere; 
11) über Schubfuhrlöhne, welche an Distrikts= oder Gemeinde- 
kassen geleistet werden; 
12) über Vergütungen für Heimatlose; 
13) über alle Barempfänge der Gemeinden 107) aus Staats= oder 
anderen öffentlichen Kassen, soferne die Zahlung nicht in- 
folge einer privatrechtlichen Verpflichtung, sondern aus Grün- 
den des öffentlichen Rechts erfolgt; 108) 
14) über die den Gefängniswärtern für Verpflegung der Ver- 
hafteten geleisteten Zahlungen; 
15) über Forstrechtsnutzungen aus den Staatswaldungen oder 
desfallsige Geldvergütungen, dann über alle Geld= und 
Naturalbezüge, welche den Gemeindebürgern und sonstigen 
Bezugsberechtigten als Ausfluß des Gemeindeverbandes zu- 
kommen; 
16) über die an die Brandversicherungsanstalten für Gebäude in 
den Landesteilen rechts des Rheins und in der Pfalz ent- 
richteten Versicherungsbeiträge und über die von denselben 
geleisteten Entschädigungen; 109) 
17) über Pensionen und Unterstützungen aus den Emeriten- und 
protestantischen Pfarrpensionsfonds, aus den protestantischen 
Pfarr-, Unterstützungs= und Pfarrwitwenkassen, sowie aus 
den Kassen der verschiedenen für Pensionierung und Unter- 
stützung der öffentlichen Bediensteten und der Anwälte oder 
deren Relikten bestehenden Vereine und Anstalten; 
18) über Unterstützungen aus den Gewinnanteilen der Versicher- 
ungsanstalten; 
19) über Ankauf und Beifuhr von Getreide und anderen Lebens- 
mitteln zur Unterstützung Bedürftiger in Teuerungsjahren; 
20) über heimbezahlte Anlehen; 
21) über die Zinsen von Anlehen; 
ausgaben einer Kirche ist als ein Zuschuß im Sinne des Art. 235 (233) Ziff. 9 
des Gebührengesetzes zu betrachten. Die Quittung hierüber ist daher unter der 
dort bezeichneten Voraussetzung von der Gebührenpflicht befreit. 
Jener rechtlichen Eigenschaft geht eine solche Leistung nicht schon dadurch 
verlustig, daß ihre Größe nicht nach dem jeweils anfallenden Bedarfe bemessen 
ist, sondern auf Grund einer Durchschnittsberechnung für einen bestimmten Zeitraum 
in figer Größe verabreicht wird. · «» 
«")HiehergehörenauchdieZuschüsseansKreissonds,ausDcftrikts-«oder 
Gemeindekassen an andere öffentliche Kassen. Pfaff, Comm. S. 224. Eine ebenda 
angeführte Min.-E. vom 18. Januar 1892 bestimmt, daß „Quittungen der Ge- 
meinden über Zuschüsse aus dem Fonds für Förderung des Feuerlöschwesens 
(als einem Staatsfond) gebührenfrei sind, dagegen nicht gebührenfrei die Quit- 
tungen der Feuerwehren über Empfänge aus diesem Fond. 
1°8) Vergl. Anm. 104 lit. b Min.-E. vom 23. Oktober 1879. 
C4%) Vergl. auch Art. 22 des Hagelversicherungsgesetzes vom 13. Februar 
1884 (Web. 16, 459).
	        
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