Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 447 
Die Erhebung erfolgt für dessen Rechnung durch Vermittelung 
der Versicherungsanstalten, welche verpflichtet sind, vorbehaltlich des 
Rückgriffes gegen die Versicherten, die Gebühren bezüglich aller von 
ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Grund periodischer 
Nachweisungen an die Staatskasse im ganzen abzuführen. 
Auswärtige Versicherungsanstalten sind gehalten, nach näherer 
Anordnung der Staatsregierung einen oder mehrere Generalbevoll= 
mächtigte aufzustellen, mit denen die Abrechnung zu pflegen ist. 
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staats- 
regierung. 113) 
Zu der rechtzeitigen Vorlage obiger Nachweisungen können die 
erwähnten Versicherungsanstalten bezw. deren Generalbevollmächtigte 
nötigenfalls durch Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen 
bis zu 300 Mark angehalten werden. 
Art. 241 (248). Werden in einer nach Art. 240 vorgelegten 
Nachweisung die für den betr. Zeitabschnitt zu entrichtenden Gebühren 
gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachgewiesen, so verfällt 
jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche 
Person in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu 
wenig nachgewiesenen Gebühren, mindestens aber von 100 Mark. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht 
habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt 
nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Die Versicherungsanstalt ist für die Entrichtung der festgesetzten 
Strafen subsidiarisch haftbar. 
Art. 242 (249). Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes 11/) 
in Kraft befindlichen Feuerversicherungen beginnt die Gebührenpflicht 
mit der nächsten Prämienzahlung oder der nächsten Prolongation. 15) 
VIII. Abteilung. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
Art. 252 (259). Insoweit das Gesetz einem Verwandtschafts- 
verhältnisse Einfluß auf die Gebührenpflicht einräumt, macht es keinen 
Unterschied, ob dasselbe durch eheliche oder erweislich anerkannte außer- 
eheliche Zeugung, durch Arrogation, Adoption oder Einkindschaft be- 
gründet ist.116) 
118) Diese sind enthalten in der vorstehend angeführten Min.-Bek. vom 
25. September 1879 (Ges.= und Verordn.-Bl. 1265; Web. 13, 765—769; Bamb. 
15, 2. Abt. S. 636). 
I!4!) d. h. am 1. Oktober 1879. 
1u)) Lebensversicherungs-Policen, welche vor dem 1. Oktober 1879 ausge- 
stellt wurden, sind nicht gebührenpflichtig. Pfaff, Comm. zu Art. 242 S. 231. 
116) Vergl. hiezu Art. 4 des Erbschaftssteuergesetzes vom 18. August 1879 
(Web. 13, 233).
	        
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