§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 447
Die Erhebung erfolgt für dessen Rechnung durch Vermittelung
der Versicherungsanstalten, welche verpflichtet sind, vorbehaltlich des
Rückgriffes gegen die Versicherten, die Gebühren bezüglich aller von
ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Grund periodischer
Nachweisungen an die Staatskasse im ganzen abzuführen.
Auswärtige Versicherungsanstalten sind gehalten, nach näherer
Anordnung der Staatsregierung einen oder mehrere Generalbevoll=
mächtigte aufzustellen, mit denen die Abrechnung zu pflegen ist.
Die näheren Vollzugsbestimmungen hierüber erläßt die Staats-
regierung. 113)
Zu der rechtzeitigen Vorlage obiger Nachweisungen können die
erwähnten Versicherungsanstalten bezw. deren Generalbevollmächtigte
nötigenfalls durch Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen
bis zu 300 Mark angehalten werden.
Art. 241 (248). Werden in einer nach Art. 240 vorgelegten
Nachweisung die für den betr. Zeitabschnitt zu entrichtenden Gebühren
gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nachgewiesen, so verfällt
jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche
Person in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu
wenig nachgewiesenen Gebühren, mindestens aber von 100 Mark.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht
habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt
nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
Die Versicherungsanstalt ist für die Entrichtung der festgesetzten
Strafen subsidiarisch haftbar.
Art. 242 (249). Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes 11/)
in Kraft befindlichen Feuerversicherungen beginnt die Gebührenpflicht
mit der nächsten Prämienzahlung oder der nächsten Prolongation. 15)
VIII. Abteilung.
Gemeinsame Bestimmungen.
Art. 252 (259). Insoweit das Gesetz einem Verwandtschafts-
verhältnisse Einfluß auf die Gebührenpflicht einräumt, macht es keinen
Unterschied, ob dasselbe durch eheliche oder erweislich anerkannte außer-
eheliche Zeugung, durch Arrogation, Adoption oder Einkindschaft be-
gründet ist.116)
118) Diese sind enthalten in der vorstehend angeführten Min.-Bek. vom
25. September 1879 (Ges.= und Verordn.-Bl. 1265; Web. 13, 765—769; Bamb.
15, 2. Abt. S. 636).
I!4!) d. h. am 1. Oktober 1879.
1u)) Lebensversicherungs-Policen, welche vor dem 1. Oktober 1879 ausge-
stellt wurden, sind nicht gebührenpflichtig. Pfaff, Comm. zu Art. 242 S. 231.
116) Vergl. hiezu Art. 4 des Erbschaftssteuergesetzes vom 18. August 1879
(Web. 13, 233).