§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 449
Erlage eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschusses ab-
hängig gemacht werden.
Die bestehenden Vereinbarungen mit anderen Staaten werden
hiedurch nicht berührt.
Art. 256 (263). In Angelegenheiten, auf welche das Reichs-
Gerichtskostengesetz keine unmittelbare Anwendung findet, kann gegen-
über Personen, welche in Bayern nicht ihren ständigen Wohnsitz
haben, bei Anträgen auf Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder
Vornahme einzelner Amtshandlungen, dringende Fälle ausgenommen,
jede amtliche Thätigkeit in der Sache selbst von der vorgängigen Er-
lage eines zur Deckung der hiemit verbundenen Gebühren und Aus-
lagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn
dieselben von einem bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind.
Notare, welche von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen,
haften dem Staate persönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbe-
haltlich ihres Regresses an die zahlungspflichtige Partei.
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den in Abs. 1 be-
zeichneten Angelegenheiten gegenüber Ausländern besondere, von gegen-
wärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu bestimmen und für
Akte, welche an sich gebührenfrei wären, die Erhebung von Gebühren
zu verordnen.
Art. 257 (264). Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten
oder gemäß Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-
Gerichtsverfassungsgesetzes bei der kgl. Bank oder anderen Kassen des
Staates hinterlegten Gelder und Wertpapiere können besondere Ge-
bühren (Depositalgebühren) erhoben werden.
Die Gebührensätze werden durch kgl. Verordnung bestimmt. 120)
Art. 258 (265). Die Erhebung und Ablieferung der bei den
Gerichten anfallenden Gebühren und Auslagen, Geldstrafen und son-
stigen dem Staate zu verrechnenden Geldbeträge erfolgt unter der
Aufsicht der Finanzbehörden nach Maßgabe der von der Staats-
regierung hierüber zu erlassenden näheren Bestimmungen. Die Be-
sorgung dieser Geschäfte kann den Gerichtsschreibern übertragen werden.
Den Notaren liegt rücksichtlich der von ihnen behandelten Ge-
schäfte die Erhebung und Ablieferung der für den Staat zu verrech-
nenden Gebühren unter Aufsicht der Finanzbehörden ob. Die Rück-
stände überweisen sie an das Rentamt zur Beitreibung.
130) Dies ist geschehen durch Verordn. vom 17. Dezember 1882 über die
Erhebung der Depositalgebühren (Web. 16, 60; Bamb. 19, 307; Ges.= und
Verordu.-Bl. 599).
Unter Wertpapieren im Sinne des Art. 257 l. c. sind alle Urkunden zu
verstehen, welche einen Geldwert repräsentieren, so z. B. Bankscheine, Sparkassen-
bücher oder Sparkassenscheine und andere Originalschuldverschreibungen; vergl.
§ 2 der Verordn. vom 8. September 1879 über das Depositenwesen (Web. 13,
406). S. Näheres hierüber Pfaff, Comm. zu Art. 257 S. 239 Nr. 2 bis 6.
Pohl, Handbuch. I. 29