450 § 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879.
Im übrigen werden die Vorschriften über Erhebung und Ver-
rechnung der anfallenden Gebühren und Auslagen, sowie über die
Führung und Revision der Gebührenregister, über das Verfahren bei
Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streit-
fragen und Beschwerden, soweit dasselbe nicht gesetzlich geregelt ist,
und über die Abrechnung mit den Rentämtern von der Staatsregierung
erlassen. 21)
Art. 260 (267). Die Beitreibung rückständiger Gebühren und
Auslagen des Staates erfolgt durch die Rentämter im Wege des
administrativen Zwangsvollzuges.
Durch kgl. Verordnung kann das Vollstreckungsrecht auch
anderen Verwaltungsbehörden eingeräumt werden.22)
Die Mitwirkung der Rentämter bei der Beitreibung rückständiger
Geldstrafen wird gleichfalls durch kgl. Verordnung geregelt. 123)
!31) Hiezu s. Verordn. vom 20. September 1879: die Ausführung des
Reichsgerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen (Web. 13,
572 ff.); Min.-Bek. vom 21. September 1879: Instruktion zum Vollzug der ge-
nannten beiden Gesetze (Web. 13, 641 ff.) und Min.-Bek. vom 24. September
1879 über das Kostenwesen in gerichtlichen Strafsachen (Web. 13, 736 ff. und
736 Anm. 1).
122) Hiezu bestimmt § 14 der Verordn. vom 20. September 1879 (Web. 13,
575): Auf Grund des Art. 260 (267) des Gebührengesetzes räumen Wir den-
jenigen Behörden, welche krahls Gebühren und Auslagen zu verrechnen und
ihre Rückstände nicht an die kgl. Rentämter zur zwangsweisen Beitreibung zu
überweisen haben, das Vollstreckungsrecht ein.
123) Zu Art. 260 (267) ist noch hinzuweisen auf das Reichsgesetz vom
9. Juni 1895 über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung
ben Vermögensstrafen (Reichs-Ges.-Bl. S. 256), welches in §S# 1 und 2 folgendes
estimmt:
§ 1. Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf Er-
suchen Beistand zu leisten:
1) Zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung
a. der Rölle, der in die Reichskasse fließenden Steuern und der Uebergangs-
abgaben;
b. der für einen Bundesstaat, für politische, Kirchen= und Schulgemeinden,
sowie für weitere kommunale und kirchliche Verbände einzuziehenden
öffentlichen Abgaben;
. sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich der Beiträge an öffentlich-
rechtliche Verbände, Genossenschaften und Anstalten, soweit diese Ab-
gaben oder Beiträge nach Reichs= oder Landesrecht in derselben Weise
beigetrieben werden, wie die unter b bezeichneten Abgaben.
2) Zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der in Nr. 1
bezeichneten Abgaben und Gefälle.
3) Zum Zwecke der Vollstreckung von Vermögensstrafen, welche gemäß § 453
der Str.-Proz.-Ordn. durch polizeiliche Verfügung (oder gemäß § 101 der
Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 durch Bescheid eines Seemanns-
amtes) festgesetzt worden sind.
Unnter die Bestimmungen der Nr. 1 b und e fallen auch die durch ein ge-
richtliches oder Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen, so-
weit nicht § 99 des Gerichtskostengesetzes Anwendung findet.