Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 453 
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Gebühren oder Auslagen er- 
löschen nach drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt 
mit dem Zahltage, soferne der Rückersatzanspruch nicht erst später ent- 
standen ist. 
Gegen die eintretende Erlöschung findet eine Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand nur zu gunsten minderjähriger physischer Per- 
sonen statt. 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu 
demselben verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der rechtskräftig 
ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren. 
IX. Abteilung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 268 (275). Das Forstgesetz vom 28. Mai 1852 erleidet 
nachstehende Aenderungen: 
1) Art. 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Für Werts= und Schadensersatz, sowie für Auslagen 
haften sie samtverbindlich.“ 
2) In Art. 67 ist der zweite Satz: 
„Das Kostenregulativ ist im Verordnungswege zu erlassen“ 
zu streichen. 
Art. 272 (279). Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit 
dem Reichs-Gerichtskostengesetze im ganzen Umfange des Königreichs 
in Kraft. Von diesem Zeitpunkte an sind alle älteren Gesetze und 
Verordnungen über Taxen-, Stempel= und Einregistrierungsgebühren 
aufgehoben, soweit sie nicht in gegenwärtigem Gesetze aufrecht er- 
halten sind. 
Insbesondere treten außer Kraft: 
1) alle älteren Taxregulative für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 
und Strassachen, sowie die Taxordnung in Bezug auf das 
Ewiggeld-Institut in München; 
2) die geheime Kanzlei-Taxordnung vom 24. Januar 1759; 
3) die Verordnung vom 5./18. Januar 1802, die Abschaffung 
der Vergleichstaxe betreffend; 
4) die Verordnung vom 9. März 1808, die Taxen der Adel- 
stands-Erhebungen betreffend; 
5) die §§ 50, 51 des Ediktes über die Lehenverhältnisse vom 
7. Juli 1808 mit den bezüglichen Bestimmungen in Ziff. 2, 
3 des Gesetzes vom 15. August 1828, die Revision des 
Lehen-Ediktes betreffend; 
6) die Bestimmung über die Immatrikulationsgebühren in Abs. 4 
der Verordnung vom 22. Mai 1812, die Adelsmatrikel 
betreffend;
	        
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