Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 89. Das bayerische Budgetrecht. 459 
Nach Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1865, „die 
Abkürzung der Finanzperioden betr.“ (Web. 6, 496) werden die zur 
Deckung der ordentlichen beständigen und bestimmt vorher zu sehenden 
Staatsausgaben mit Einschluß des notwendigen Reservefonds erforder- 
lichen direkten Steuern jedesmal auf zwei Jahre bewilligt, und läßt 
der König spätestens drei Monate vor dem Ablaufe dieses zwei- 
jährigen Termines für die zwei Jahre, welche diesem Termine folgen, 
den Kammern ein neues Budget vorlegen. Es sind also (statt der 
früheren sechsjährigen) nunmehr zwei jährige Finanzperioden ein- 
geführt. 
Die Thätigkeit des Landtages in Bezug auf Festsetzung des 
Budgets ist nach dem Gesagten eine doppelte und zerfällt 
a. in die Prüfung des Budgets, 
b. in die Bewilligung der nötigen Steuern nach Maßgabe 
des § 3 Tit. VII der Verf.-Urk., also die Genehmigung 
1) aller direkten Steuern, 
2) neuer indirekten Auflagen, 
3) der Erhöhungen der bestehenden direkten und indirekten 
Auflagen; 
4) der Veränderung der bestehenden direkten und indirekten 
Steuern resp. Auflagen oder Gebühren; 
zu Ziff. 4 gehört auch die Genehmigung aller derjenigen Auflagen, 
Gefälle oder Gebühren, welche (ihrer Natur nach oder aus sonstigen 
Gründen) immer nur periodisch festgesetzt werden. 
Bezüglich der Erträgnisse aus Reichssteuern oder Reichszöllen, 
welche vom Reiche den einzelnen Bundesstaaten zugewiesen werden, 
ist eine Mitwirkung resp. Zustimmung oder Bewilligung des Land- 
tages ausgeschlossen. 
Im übrigen siehe über Prüfung des Budgets und Bewil- 
ligung der Steuern bei vereinbartem und bei nicht vereinbartem 
Budget, sowie über die verfassungsrechtliche Bedeutung der sogenann- 
ten Finanzgesetze die eingehende Behandlung dieser Materie bei v. 
Seydel 2, 588 ff. und 596 ff., sowie 581 ff. · 
Nach der bayer. Verfassung ist eine Steuerverweigerung nicht 
vorgesehen. Nach Art. 1 des cit. Gesetzes vom 10. Juli 1865 
werden die erforderlichen direkten Steuern jedesmal auf zwei 
Jahre bewilligt, ja es kann nach § 9 Tit. VII der Verf.-Urk. die 
Bewilligung der Steuern nicht einmal mit einer Bedingung verbunden 
werden. 
Ueber die Möglichkeit der Weitererhebung der Steuern nach 
Ablauf der Finanzperiode und resp. vor Feststellung des neuen 
Budgets s. Seyd. 2, 600 ff., über Verwendung der Erübrigungen 
d. h. derjenigen „Ueberschüsse, welche nach Ablauf einer Finanzperiode 
nach vollständiger und entsprechender Deckung aller in das Budget 
eingestellten ordentlichen, beständigen, bestimmt vorhersehbaren und 
aller im Laufe der Finanzperiode eingetretenen zur Zeit der Willigung
	        
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