Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. 461 
RKapitel X. 
8 90. 
Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen 
Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze. 
Die vorzüglichste Grundlage des gesamten staatlichen, 
also auch des gemeindlichen Lebens in Bayern bildet die 
bayerische Verfassungsurkunde. Die Grundbestimmungen der 
bayerischen Verfassung sollten in ihrer ganzen Vollständigkeit im Be— 
sitze eines jeden bayerischen Staatsangehörigen sein. 
Wir betrachten es daher auch als ein absolutes Erfordernis für 
die Vollständigkeit eines Handbuches sowohl für bayerische Gemeinde— 
behörden als überhaupt für bayerische Verfassungs= und Verwaltungs- 
praxis, daß demselben — wie die Reichsverfassungs= — so vor 
allem auch die bayerische Verfassungs-Urkunde vollinhaltlich mit 
den zu ihr ergangenen (abändernden oder ergänzenden) Verfassungs- 
Gesetzen zugleich mit den nötigen Bemerkungen einverleibt werde. 
Demgemäß geben wir im Nachstehenden den zur Zeit noch gil- 
tigen Wortlaut der bayerischen Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 
unter Hinweglassung des von ihr Aufgehobenen und unter gleichzei- 
tiger Beifügung des hiefür an die Stelle Getretenen, überhaupt unter 
Berücksichtigung aller seit ihrer Erlassung bis heute an ihr voll- 
zogenen Veränderungen, zugleich unter Mitteilung der desbezüglichen 
gesetzlichen Bestimmungen oder wenigstens unter Hinweis auf die- 
selben — soferne und soweit die letzteren an anderer Stelle dieses 
Buches ihren Abdruck zu finden haben —, um auf diese Weise einen 
möglichst vollständigen Universal-Text der gesamten baye- 
rischen Verfassung zu schaffen und dadurch dem Juristen wie 
dem Laien, speziell dem Gemeindebeamten, aber auch jedem gebildeten 
Gemeindeangehörigen die Möglichkeit zu gewähren, bezüglich der ein- 
schlägigen Materien sofort aus der Quelle selbst zu schöpfen und von 
den betreffenden Bestimmungen der bayerischen Verfassungsurkunde 
und aller zu derselben gehörigen, seit ihrem Bestehen zu ihr erlassenen 
und nunmehr giltigen Verfassungs-Gesetze (— nebst den allenfalls hiezu 
erschienenen Vollzugsverordnungen, Entschließungen oder Entschei- 
dungen —) auch durch Nachschlagen in diesem Handbuche sich die 
gewünschte Kenntnis oder Aufklärung unmittelbar verschaffen zu 
können.
	        
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