8 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. 461
RKapitel X.
8 90.
Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen
Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze.
Die vorzüglichste Grundlage des gesamten staatlichen,
also auch des gemeindlichen Lebens in Bayern bildet die
bayerische Verfassungsurkunde. Die Grundbestimmungen der
bayerischen Verfassung sollten in ihrer ganzen Vollständigkeit im Be—
sitze eines jeden bayerischen Staatsangehörigen sein.
Wir betrachten es daher auch als ein absolutes Erfordernis für
die Vollständigkeit eines Handbuches sowohl für bayerische Gemeinde—
behörden als überhaupt für bayerische Verfassungs= und Verwaltungs-
praxis, daß demselben — wie die Reichsverfassungs= — so vor
allem auch die bayerische Verfassungs-Urkunde vollinhaltlich mit
den zu ihr ergangenen (abändernden oder ergänzenden) Verfassungs-
Gesetzen zugleich mit den nötigen Bemerkungen einverleibt werde.
Demgemäß geben wir im Nachstehenden den zur Zeit noch gil-
tigen Wortlaut der bayerischen Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818
unter Hinweglassung des von ihr Aufgehobenen und unter gleichzei-
tiger Beifügung des hiefür an die Stelle Getretenen, überhaupt unter
Berücksichtigung aller seit ihrer Erlassung bis heute an ihr voll-
zogenen Veränderungen, zugleich unter Mitteilung der desbezüglichen
gesetzlichen Bestimmungen oder wenigstens unter Hinweis auf die-
selben — soferne und soweit die letzteren an anderer Stelle dieses
Buches ihren Abdruck zu finden haben —, um auf diese Weise einen
möglichst vollständigen Universal-Text der gesamten baye-
rischen Verfassung zu schaffen und dadurch dem Juristen wie
dem Laien, speziell dem Gemeindebeamten, aber auch jedem gebildeten
Gemeindeangehörigen die Möglichkeit zu gewähren, bezüglich der ein-
schlägigen Materien sofort aus der Quelle selbst zu schöpfen und von
den betreffenden Bestimmungen der bayerischen Verfassungsurkunde
und aller zu derselben gehörigen, seit ihrem Bestehen zu ihr erlassenen
und nunmehr giltigen Verfassungs-Gesetze (— nebst den allenfalls hiezu
erschienenen Vollzugsverordnungen, Entschließungen oder Entschei-
dungen —) auch durch Nachschlagen in diesem Handbuche sich die
gewünschte Kenntnis oder Aufklärung unmittelbar verschaffen zu
können.